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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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dieser Verordnungen muß allerdings der katholische Seelsorger dem katholischen Lheile die Frage stellen, in welcher Conftsflon die Kinder erzogen werden sollen. Findet er ein empfängliches, gläubiges Gemüth, so wird er es sich nicht versagen, die nothwen- digen Ermahnungen an diese Frage zu knüpfen, aber zugleich, weil es das bürgerliche Gesetz auf das bestimmteste verbietet, sich sorgfältig hüten, dem Befragten ein Versprechen über die Kin dererziehung abzunehmen, sei es nun in oder außer der Beichte. Ja er wird und muß diese Vorsicht um so mehr beobachten, weil Versprechen dieser Art, die nicht vor Gericht abgelegt werden, eine weitere Folge gar nicht haben können. Erklärt nun der be fragte Katholik, daß die Kinder protestantisch erzogen werden sollen, so handelt der Geistliche ganz consequent, wenn er die Ge generklärung giebt, daß dann von der katholischen Trauung ab gesehen werden müsse. Dies sind die einfachen Grundsätze, die hier zu Lande von unfern Geistlichen beobachtet werden, und ich möchte Jeden auffordern, ein anderes Verfahren vorzuzeichnen, bei welchem die Pflicht des Beichtvaters mit den Vorschriften des Kirchenoberhauptes und den Gesetzen des Staats besser in Ein klang gebracht werden könnten. Wenn demnach die beklagten Geistlichen H. und W. in diesem Sinne gehandelt haben, sind sie untadelig, und daß sie in diesem Geiste zu Werke gegangen sind, bestätigt die Untersuchung, indem die Bemühung der Gerichte, ihnen das Gegentheil zu beweisen, zu nichts geführt hat. Nun komme ich noch auf die Anträge meines vielverehrten Nachbars. Er verlangt, daß kein Jesuit angeftellt werde; allein das erledigt sich durch das Regulativ, in welchem man sich so verwahrt hat, daß es den Jesuiten schwer werden wird, in Sachsen einzuziehen. Wenn der Geistliche B., der in dem colleglo gerwauieo in Rom studirt hat, von dem verstorbenen Bischof Ignaz Mauermann ausgenommen wurde, so ist das geschehen, weil kein anderer Can- didat vorhanden war und es an Inländern gänzlich fehlte. Uebrigens verlangt der Herr Antragsteller, daß die Eidesformel, nach welcher der Bischof bei der Consecration schwört, den Kam mern möchte vorgelegt werden. Diese Forderung scheint mir durch nichts begründet zu sein, da wir in Sachsen keinen Bischof haben. Wird dem hiesigen apostolischen Vicar oder dem Admi nistrator in der Lausitz der bischöfliche Titel gegeben, so begründet dies nicht sowohl ein reales, als vielmehr ein ideales Verhältniß zwischen ihm und dem Papste, in keinem Falle ein Verhältniß, das für die landständischen Kammern Sachsens nur das mindeste Jnteresse haben könnte. Er ist nämlich Bischof an einem Orte, wo er eigentlich nichts zu sagen hat, wohin er vielleicht nie kom men wird; in Sachsen aber übt er die Rechte des oräirmrms nur in so fern aus, als er vicarius spostolicus oder aälllwistrator eeclesiastlclls ist. Als solcher hat er keinen Eid zu leisten, son dern blos einfach in seinem Dankschreiben dem Kirchenober haupte Treue und Anhänglichkeit und den Kirchengesetzen Ge horsam zu versprechen. So viel zur Erwiderung auf die Anträge meines sehr verehrten Gegners. Nun erlaube ich mir, noch eine Bitte zu stellen. Wenn die hohe Staatsregierung es für ihre Pflicht hält, eifrig darüber zu wachen, daß die katholischen Geist lichen den gemischten Brautpaaren kein Versprechen abfordern über die katholische Kindererziehung und sich jedes zwingenden Einflusses auf den Entschluß der Brautleute enthalten, so iss es allerdings nicht minder nothwendig, auch sorgfältig darüber zu wachen, daß.die Gerichtspersonen, vor denen die Erklärung über die konfessionelle Kindererziehung abgegeben werden soll, sich freihalten von einschüchternden und drohenden Reden, sondern nach Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen einfach zu Pro tokoll nehmen, was die Contrahenten ausgesagt haben. Es dürfte wohl angemessen sein, um möglichen Uebergriffen dieser Art vor zubeugen, den Contrahenten zu gestatten, in Begleitung eines Zeugen vor Gericht zu erscheinen. Ich glaube, daß die Bitte, es möge dies in Zukunft gestattet werden, durch nichts mehr mo- tivirt werden kann, als durch eine Aeußerung des Abgeordneten Todt in der zweiten Kammer, der auch eine obrigkeitliche Person ist. Wenn derselbe, ohne von irgend Jemandem einen Wider spruch zu erfahren, öffentlich in der landständischen Versamm lung erklären durfte, daß er hoffe, es werden die Katholiken in Sachsen sich immer mehr vermindern, ja es werden nächstens gar keine mehr vorhanden sein; wenn er das öffentlich aussagen durfte am Orte der Gesetzgebung über eine der protestantischen gleichgestellte Confession, so frage ich: WaS ist von einem solchen Vorgesetzten zu erwarten, wenn etwa ein Protestant vor ihm er schiene, mit der Erklärung: Ich will meine Kinder katholisch erziehen kaffen! Das Loos dieses Protestanten mag ich nicht theilen. D.Großmann: Auf das, was mein geehrter Herr Nach bar so kräftig replicirt hat, muß ich folgende Duplik bringen. Er ist ausgegangen von der Herzählung der Behörden, deren Unter suchungsacten vorliegen, Allein er hat, uneingedenk deS alten Spruches: von mimsremäas, se6 pollkleranäas esse auctoritates, vergessen, daß mehrere dieser Aktenstücke sich auf einen und den selben Gegenstand beziehen, und es also hier nicht darauf an kommt, wie viel verschiedeneBehörden untersuchthaben, sondern ob irgend etwas herausgekommen ist; denn alle jene zahlreichen Aktenstücke beziehen sich insgesammt nur auf zwei Fälle, nämlich 2, a. S. 6 der Petition, 3, a. 3, c. S. 9. 4,». S. 10. Fürs zweite, wenn er sagt, es sei ein starker Ausdruck von mir, wenn ich in Abrede stelle, als ob die Khatsachen für unwahr er funden wären, so muß ich standhaft bei meiner Aussage verblei ben. Denn woran hat es sich gestoßen, daß über die Thatsachen nichts ermittelt werden konnte? Der Bürger und Schneider H. in Leipzig hat den Geistlichen nicht wieder erkannt, der mit ihm über die religiöse Kindererziehung verhandelt hat, und hatmüffen gestehen, daß er seit elf Jahren zum ersten Male vor seiner Ver- heirathung zur Beichte gekommen sei. Daß der also den Geist lichen nicht kannte, ist gar kein Wunder, aber es kommt noch der Umstand hinzu, daß dieser selbst ausgesagt hat, ek sei ein anderes Mal von einem andern Geistlichen ?. N. vertreten worden, und das fei vielleicht der Beichtvater gewesen- Ein Anderer hat die Frau, die bei ihm gebeichtet haben will, durchaus nicht kennen wollen. Was ist da zu machen? Er hat gesagt, er könne nicht durch das Sprachgitter sehen, sein Beichtstuhl sei an einem dun keln Orte unterm Chor, er sei sehr kurzsichtig u. s. w. Wer will
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