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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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rasse durch den Gewinn am Verkaufe von mehrer» zu nöthig gewordener Unterstützung des sächsisch-bairischen Eisen- bahnunternehmens früher erkauften Aktien zugewachsen, ustd worüber vom Herrn Finanzmknister der ersten Kammer in der geheimen Sitzung am 15. dieses Monats aus führliche Mittheilung gemacht worden ist, und sie hat daher, nach dem Anträge ihrer Deputation S. 166 des jenseitigen Berichts, im Einverständnis mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen beschlossen: „Dieselbe wolle die dem Domainenfonds für Ankauf des Hauses auf der See gasse außer den von der hohen Staatsregierung dazu bestimmten Mitteln noch zur Erfüllung zu bringende Summe von dem De positum von 70,819Thlr. 3Ngr.2Pf.,welchesderStaatscaffe durch Gewinn beimVerkaüf sächsisch-bair'scher Eisenbahnactien zugewachsen ist, entnehmen, denRestdkeses Depositums aber bei dem betreffenden Rechenschaftsberichte als Einnahmezuwachs der Hauptstaatscasse verrechnen." Ihre Deputation hatte bei der Erstattung ihres Berichts über das vorliegende Decret noch keine Kenntniß von der Existenz dieses Depositen-Kapi tals, sie war daher auch außer Stand, bei der Frage über die Modalität der Tilgung der Kaufsumme für das Hesse'sche Haus auf jenes ihr damals unbekannte Depositum Rücksicht zu nehmen. Sie hält aber allerdings die sich in dem gedach ten Depositenfonds so unerwartet darbietende Gelegenheit zu einer schnellen definitiven Ausgleichung der Sache um so geeigneter, da es nur in den Wünschen der Staatsregierung und der Stände liegen kann, daß die blos vorläufig auf den Domainenfonds gewiesene, demselben an sich ganz fremde Zah lung so bald als möglich von dessen Etat schwinden zu sehen. Sie kann daher der geehrten Kammer nur rathen, den diessei tigen Antrag nunmehr fallen zu lassen und dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Präsident v. Carlowitz: Es ist also in der andern Kammer beschlossen worden, die hohe Staatsregierung zu er suchen: „Dieselbe wolle die dem Domainenfonds für Ankauf des Hauses auf der Seegasse außer den von der hohen Staats regierung dazu bestimmten Mitteln noch zur Erfüllung zu kommende Summe von dem Depositum von 70,819 Lhlr. 3 Ngr. 2 Pf., welches der Staatskasse durch Gewinn beim Verkauf sächsisch-bairischer Eisenbahnactien zugewachsen ist, entnehmen, den Rest dieses Depositums aber bei dem be treffenden Rechenschaftsberichte als Einnahmezuwachs der Hauptstaatscasse verrechnen." Die Deputation räth uns an, unter Aufgabe unsers. frühem Beschlusses, dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer beizutreten, und ich frage: ob die Kam mer das Deputationsgutachten genehmige? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister Hübler: Der dritte Differenz- punct endlich befindet sich auf S. 168 des jenseitigen Depu- tationsberichts und ist eigentlich mehr formeller Natur. Er betrifft die Verwendung der zum Domainenfonds gehörigen Gelder zur Erwerbung von Forstgrundstücken -und einigen DienstwohNuügtn für Fvrstbeamte. - lieber diese Verwendung hatte sich JhUDeputätwn dahin erklärt, wie dieselbe in jeder Beziehung als eine höchst zweckmäßige, das finanzielle Wohl befördernde sich darstelle und wie insonderheit die Erwerbung von Dienstwohnungen für Forstbeamte, im Interesse der Staatswaldungen, zu deren besserer Beaufsichtigung begrün det erscheine. Seiten der ersten Kammer ist aach dieser Ansicht ihrer Deputation wenigstens stillschweigend beigetreten worden. Die jenseitige Kammerdeputation aber hat hierbei einen ausdrücklichen Antrag beschlossen, einen Antrag, der da hin gerichtet ist, „Die Kammer wolle mit dieser Verwendung der zum Domainenfonds gehörenden Gelder sich einverstanden erklären und die hohe Staatsregierung ermächtigen, dieserhalb in der zeitherigen Weise fortzusahren, nach und nach Dienst wohnungen für Forstbeamte aus diesem Fonds durch Ankauf oder Neubau zu erwerben," und die zweite Kammer hat die sen Antrag zum Beschlüsse erhoben. Der erste LH eil des An trags, in so weit er die Erklärung des Einverständnisses mit den hier in Frage kommenden Verwendungen betrifft, weicht, wie schon gedacht, nur in der Form von der diesseitigen bereits aus gesprochenen Genehmigung ab und ist in dieser Hinsicht'nach der Ansicht Ihrer Deputation ganz unbedenklich. Der zweite Lheil des Antrags, der die Ermächtigung für die Staatsregie rung ausspricht, auch künftighin mit der Erwerbung von Dienstwohnungen für Forstbeamte durch Ankauf oder Neubau in bisheriger Weise fortzufahren, scheint zwar in so fern über flüssig, als die Staatsregierung ohnehin, wie es in den frühe ren Finanzperioden mit ständischer Bewilligung der Fall ist, fernerhin mit derartigen Erwerbungen, wo das Forstinteresse es gebietet, fortzufahren, nicht unterlassen wird und daher einer besondern Ermächtigung dazu eigentlich nicht benöthigt erscheint, indeß hält die Deputation auch diesen zweiten Lheil des jenseitigen Antrags an sich von der Art, daß sie zu einer Trennung von der jenseitigen Kammer nicht rathen mag. Es dürfte daher auch diesem Beschlüsse Seiten der ersten Kammer der Beitritt nicht zu versagen sein. .Präsident v. Cnrlow.itz: Es ist inder jenseitigen Kam mer beschlossen worden, den Antrag an die hohe Staatsregie rung zu richten: „Die Kammer wolle mit dieser Verwendung der zum Domainenfonds gehörenden Gelder sich einverstanden erklären und die hohe Staatsregierung ermächtigen, dieserhalb in der zeitherigen Weise fortzufahren, nach und nach Dienst wohnungen für Forstbeamte aus diesem Fonds durch Ankauf oder Neubau zu erwerben." Unsere Deputation empfiehlt uns, auch diesem Anträge der jenseitigen Kammer beizutreten, und ich frage: ob die Kammer dies genehmige?— Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Somit ist nun vollständiges Ein verständnis! vorhanden, und der Abfassung derSchriftstehtnichts mehr entgegen. — Die Gegenstände unserer Tagesordnung sind
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