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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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sen; er enthält einen Begriff, mit dem ich mich durchaus nicht einverstehen, bei dem ich Mich durchaus nicht beruhigen kann. Mein Antrag ist so klar Und deutlich, daß ihn Jeder mann , der ihn verstehen will und verstehen kann, voükommen verstehen wird. Ich werde dem Herrn v. Schönfels darü ber, wenn er ihn nicht versteht, keinen Vorwurf machen, aber dringend muß ich wünschen und bitten, daß auch er meinem Anträge keinen Vorwurf macht, der nicht in ihm liegt und nicht begründet ist. Ich ersuche also den Herrn von Schvnfels, sich darüber zu erklären, was er unter dem Worte Doppelsinnigkeit versteht. Ich habe nach §. 53 der Landtagsordnung das Recht, eine solche Erläuterung zu erbitten. v. Schönfels: Ich genüge dieser Aufforderung in Fol gendem : Unter einem doppelsinnigen Amendement ver stehe ich ein solches, welches auf verschiedene Weife verstanden werden kann. Ist diese Definition, wie ich glaube, die rich tige, so wird auch das, was ich von dem v.Welck'schen Amende ment gesagt habe, wahr sein, und zum Beweis, daß dieses Amendement verschieden verstanden werden kann, führe ich an, daß Herr Bürgermeister Gottschald dasselbe dergestalt aufge faßt hatte, daß er sich zu der Bemerkung veranlaßt sah, Herr v. Welck würde besser gethan haben, sich offen gegen die Leffentlichkeit zu erklären, anstatt ein solches Amendement zu stellen; eine Auslegung, welcher Herr v. Welck gänzlich wi dersprach, indem er behauptete, sein Amendement bezwecke gerade Oeffentlichkeit, wenn auch nur eine beschränkte. Fer ner erklärte Herr V.Crusius, gestern habe er das v.Welck'sche Amendement so verstanden, daß er sich demselben habe an schließen wollen, heute verstehe er es aber ganz anders und er könne daher in keinem Falle für dasselbe stimmen. Diese Vorgänge sind so neu und so für mich sprechend, daß es kaum einer weitern Erläuterung bedarf, als die geehrte Kammer hieran zu erinnern; sie beweisen aber hinlänglich, daß das besagte Amendement verschiedener Auslegungen fähig und daher doppelsinnig ist. In Bezug auf das, was der Herr Staatsminisier mir ent gegnete, indem er sagte, daß es nicht an der Negierung gele gen habe, das Criminalgerichtswesen anders zu gestalten, da sie schon in den Jahren 1834 und 1837 deN Ständen Vor schläge zu dessen Reform gethan habe, daß diese aber von denselben nicht angenommen worden seien, muß ich erwidern, daß freilich Vorschläge, von denen man im voraus weiß, daß sie von den Ständen zurückgewiesen werden, niemals zu einer Verbesserung irgend einer Einrichtung führen können. Staatsminister v. Kvnneritz: Die Vorschläge konn ten dazumal auf nichts Anderes gehen, als daß entweder die Patrimonialgerichte überhaupt oder die Criminalgerichtsbar- keit an den Staat abgegeben werden; dann hätten sich die Criminalgerichte organisiren lassen. Weder über das Eine noch über das Andere konnte sich die Kammer vereinigen. v. Welck: Allerdings hatte Herr Bürgermeister Gott schald eine Aeußerung in der Art gethan, wie jetzt von dem geehrten Abgeordneten v. Schönfels erwähnt wurde; ich habe I. 63. aber auch keineswegs ermangelt, darauf klar und deutlich aus zusprechen, daß das nicht in dem Anträge liegen könne, waS der Herr Bürgermeister Gottschald meinte, und daß ich nicht alle Gerkchtsöffentlrchkeit 'ausgeschlossen zu, sehen wünsche» könnte, wenn ich sage, es sei hierbei in Erwägung zu ziehen, welcher Grad der Gerichtsöffentlichkeit einzuführen sei. Das, was der Herr v. Crüsius gegen meinen Antrag erwähnt hat, beweist eigentlich auch weiter nichts, als daß er nur für seine Person gerade einer andern Meinung war. Nach dem, was von dem geehrten Herrn v. Schönfels jetzt zur Erläuterung gesagt worden ist, kann ich allerdings wohl annehmen, daß er nur die Möglichkeit einer verschiedenen individuellen Aus legung der Worte meines Antrags habe andeuten wollen, und ich will mich dabei beruhigen. Bürgermeister Starke: In der Hauptsache verzichte ich auf das Wort, weil ich die Ueberzeugung theilen muß, daß der Gegenstand bereits hinlänglich von allen Seiten beleuchtet worden sei; ich wende mich daher nur mit einigen Worten zu dem von dem Herrn v. Welck gethanen Vorschläge. Unrer andern, als den jetzigen Verhältnissen würde ich den Vorschlag Nlit Freuden annehmen; denn ich glaube wenigstens, daß er nur darauf gerichtet ist, der Verhandlung ein gedeihliches und friedliches Resultat zu geben, und es ist wohl Niemand auch in dieser Kammer, der nicht aufrichtig wünschen möchte, daß die Berathung von einem solchen glücklichen Erfolge ge krönt werden möchte. Allein nach den ziemlich categorischen Erklärungen, welche von Seiten des Herrn Staatsministers gestern und heute ertheilt worden sind, ist nicht darauf zu rech nen, daß eine Erklärung von der hohen Staatsregiemng er wartet werden könne, welche die Hoffnung unterstützte, daß sie mit Ueberzeugung den an sie laut und wiederholt gebrach ten Wünschen entsprechen werde. Es würde also auch jeder Versuch zu etwas nicht führen. Ohnedem kommt aber her Vorschlag auch mehr oder weniger auf eine Art wechselseitigen Handels zwischen der Regierung und den Standen'hinaus, der nicht einmal räthlich erscheint, weil die Parteien nicht aus voller Ueberzeugung, sondern nur aus Nachgiebigkeit sich eknk- gen, und welcher selbst der Würde und Wichtigkeit des Gegen standes nicht zu entsprechen scheint. Es steht mithin die Sache so, daß entweder die Petenten, und unter diesen muß ich nach der vom Herrn Domherrn Günther gegebenen An deutung freilich auch meinerseits mit weniger Ausnahme das ganze sächsische Volk.verstehen, sich mit dem begnügen, was ihnen von der hohen Staatsregierung geboten worden ist, öder daß die Letztere zu der Ueberzeugung gelangt, daß sie den an sie gestellten Wünschen ohne Nachtheil entsprechen könne. Was nun die Petenten betrifft, so glaube ich mich eines Nä hern Beweises enthalten zu dürfen, wenn ich die Meinung sage, daß sie von dem von ihnen gestellten Verlangen nicht zurücktreten'können. Auch die hohe Staatsregierüng theilt gewiß die Ueberzeugung, daß dem Anträge nicht aus ei ner Art Halsstarrigkeit, oder um von der Regierung etwas zu ertrotzen, inhärirt wird, sonderst daß nur, weil der Gegenstand
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