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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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wortung der Frage an, soll es heißen, die und die Categorien aus dem Publicum sind zuzulassen, alle andern sind ausge schlossen , oder das ganze Publicum ist zuzulassen mit Aus nahme der und der Categorien. Ueber diesen Punkt würde jetzt gar kein Streit weiter zu führen sein. Es liegt in diesen wenigen Worten das, was mich bewegen muß, bei dem Depu tationsgutachten stehen zu bleiben. Allerdings hätte ich noch reichen Stoff zu Erwiderung über einzelne Punkte, ich ver zichte aber darauf. Staatsminister v. Ko nneritz: Der Herr Referent gab als Grund, warum das Publicum zugelassen werden müßte, hauptsächlich an, daß, wenn man die Mündlichkeit einführt, das frühere Princip aufgegeben werde: guoä non est in actis, voll est in llnivllo. Ich habe schon gestern darauf hingewiesen, daß ja die Garantien, die in unserm zeitherigen Verfahren liegen, durchaus nicht aufgegeben werden, sondern nur noch neue hinzugefügt werden sollen, und so würde ich die Ent scheidungsgründe für unzulässig halten, die dahin lauteten: Dieweil der Zeuge das und das ausgesagt hat, und es könnte sich dabei nicht auf ein Protokoll berufen werden. Was soll übrigens hierbei die Zulassung des Publikums helfen? Soll das Publicum die Entscheidungsgründe mit dem vergleichen, was es in sein Gedächtniß ausgenommen hat, und hiernach prüfen, ob die Entscheidungsgründe des Urthels richtig sind? Allenfalls mag die Zulassung des Publicums bei einem Ver fahren nothwendig scheinen, wo keine Entscheidungsgründe gegeben werden; da mag das Volk zusehen, ob das Bewußt sein, welches es von der Khat gewonnen hat, übereinstimmt mit dem Richterspruche, wenn schon es häufig nicht damit übereinstimmen wird und daher für die Entscheidung selbst keinen Nutzen gewahrt. Referent v. Criegern: Nur ein einziges Wort in Be ziehung auf das Letztere. Ich verkenne nicht, daß das Publi cum über die Entscheidungsgründe keine eigentliche Controle führen kann. Allein der moralische Eindruck auf den Richter ist es, der sehr zu beachten bleibt. Vicepräsident v. Friesen: Ich muß mir noch eine Er läuterung erbitten. Präsident v. Carlowitz: Die Debatte ist geschlossen; ich würde also erst die Kammer darüber zu fragen haben. Nach der Bestimmung der Landtagsordnung darf nach dem Schluffe der Debatte nur dann wieder gesprochen werden, wenn bei der Schlußäußerung eine bisher noch nicht vorge kommene Khatsache vorgebracht worden ist. Eine dergleichen scheint wenigstens mir in dem Schlußworte des Herrn Re ferenten nicht gelegen zu haben; wenn aber der Herr Vice präsident dennoch glaubt, daß dem so sei, würde er das Wort allerdings zugestanden erhalten müssen. Vicepräsident v. Friesen: Ich wollte mich auf eine solche beziehen. Nämlich die Lhatsache, über die ich zweifel haft bin, ist die: Ich habe allerdings geglaubt und finde in den Landtagsmittheilungen, so wie in den heutigen und gestrigen Verhandlungen den Beleg, daß die hohe Staatsregierung einen gewissen Grad von Gerichtsöffentlichkeit aller dings zugestehen wolle, indem sie erklärt hat, daß sie Abgeord nete der Gemeinden u.s.w. bei den Gerichtsverhandlungen zu lassenwürde; also einen gewissen Grad von Gerichtsöffentlichkeit hat sie keineswegs abgeschlagen, sie ist weiter gegangen, als die bloße Parteienöffentlichkeit. Der Herr Referent aber erklärte, daß er aus Aeußerungen der Staatsregkerung vernommen hätte, daß durchaus kein Grad von Gerichtsöffentlichteit zu gegeben werden solle; hierüber scheint mir doch eine Aufklä rung nöthig, daß der Zweifel, welcher hiernach über die Mei nung der Staatsregierung stattsindet, nicht ohne Einfluß auf die Abstimmung sein würde. Referent v. Criegern: Allerdings könnte diese Be merkung in Widerspruch zu stehen scheinen mit einer Aeu- ßerung im Berichte; allein gestern hat der Herr Staatsmini ster erklärt, wenigstens habe ich die Aeußerung so verstanden, daß er der Ansicht der Deputation, daß die Beiziehung von Beisitzern eine Art Gerichtsöffentlichkeit sein solle, nicht bei stimmen könne. Staatsmmister v. Könneritz: Es hat die Regierung erklärt, sie wolle durch Zuziehung dritter Unbeteiligter, die als freiwillige Zeugen dabei sein könnten, den Nutzen gewäh ren, den man in der Deffentlichkeit gesucht hat. Will man das Gerichtsöffentlichkeit nennen, so kann das dem Ministerium gleichgültig sein, und allerdings scheint mir, als ob der Herr Referent, sowie Viele, die die Gerichtsöffentlichkeit wollen, dies schon eine Oeffentlichkeit nennen. Ich habe mich auch gestern darauf berufen, daß die Kammer der Reichsräthe in Baiern, wiewohl sie nur 12 freiwillige Zeugen zulassen will, das eben so genannt hat. Wie man es nennen will, das ist der Regierung gleichgültig; aber gegen die Zulassung desPubli- cums hat sich die Regierung allerdings erklärt. Präsident v. Carlowitz: Ich glaube, daß ich nun zur Fragstellung übergehen kann, und bitte hierbei, sich nicht da durch irren zu lassen, wenn ich zunächst den von der Depu tation vorausgeschickten Punkt wegen Einführung der Ge- schwornengerichte übergehe; ich werde erst spater darauf eine Frage stellen, denn es scheintnothwendig, zuvörderstdie Punkte a.,b. und c. zur Erledigung zu bringen. Was zuvörderst den Punkt a. anlangt, so drückt sich die Deputation hierüber .folgendermaaßen aus: Es solle die Staatsregierung ersucht werden, einen auf den Grundsatz der Mündlichkeit und des Anklageprocesses mit Staatsanwaltschaft gebauten Entwurf einer Strafproceßordnung am nächsten Landtage vorzul egen." Hiergegen ist nichts eingewendet, kein An trag dazu gestellt worden; ich habe daher diesen LH eil des Deputationsberichtes mit einer einzigen Frage zur Erledigung zu bringen und ich frage: ob die Kammer dem Deputations gutachten in Bezug auf Punkt s. beitrete? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun gehe ich auf den
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