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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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züglichere Intervention angeboten worden ist." Ich stelle hierauf die Frage? — Wird einstimmig bejaht. Referent Domherr v. Günther: §. 214. Wenn ein Ehrenzahler verlangt, daß ihm ein Anderer wei- chöN soll, so muß er durch ein Notariatszeugniß darthun, daß er sich gegen den Zahler, welchen er verdrängen will, bevor dieser Vie Ehrenzahlung geleistet, zur Ehrenzahlung für einen benann ten Honoräten erboten habe. Dasselbe ist zu befolgen, wenn der Inhaber des Wechsels sich weigert, die Ehrenzahlung anzu nehmen (§. 210). Auch hier ist im Hauptberichte nichts bemerkt; im Nachberichte aber heißt es: Der Inhalt des Paragraphen ist von der zweiten Kammer genehmigt, zugleich aber folgende Fassung beliebt worden: „ Wenn Jemand, welcher sich zu einer Ehrenzahlung erbietet, verlangt, däß ihm ein Anderer weichen soll, so muß er durch eist gerichtliches oder notarielles Zeugniß darthun, daß er sich gegen den Andern, welchen er ver drängen will, bevor dieser die Ehrenzahlung geleistet, zu dieser für einen benannten Honoräten erboten habe. Dasselbe anzunehmen, (§.210.)" . Der Beitritt wird anempfohlen. Königl. Commissar v. Einer t: Ich wollte blos bei dieser Gelegenheit eine Bemerkung machen. DiesebeidenParagraphen, die eben vorgelesen worden sind, geben den Standpunkt an, von welchem die Regierung dieses Verhältnis» betrachtet hat. Sie NMchtet es blos als Streit derer, die dem Inhaber Zahlung an bieten, stnd'setzt das Präjudiz Nur darauf, wenn einer zur Mge- bühr bezahlt hat. Von einemAntheile des Inhabers an der Sache ist durchaus nicht die Rede; und man hat bei derFaffung darauf, Rücksicht genommen, daß man den Inhaber heraus halten will j aus der Sache, außer in so fern er selbst als Intervenient figurrrt. -Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 214 in der neuen Fassung annehmen wolle ? — Einstimmig Ja. Referent Domherrv. Gü nth er: §.215. Ein solches Notariatszeugniß kann in der Gestalt eines be sonder» Notariatsinstruments (Protests, vtzrgl. §. 90) von einem eigens hierzu rcquirirten Notar geschehen. Es genügt aber, wenn der Intervenient zur Zeit, wenn der Protest beim Bezo genen erhoben wird, gegen den damit beschäftigten Notar das Anerbieten seiner Intervention ausspricht, und davon durch die sen nach der Bestimmung in §. 98 die Nachricht auf den Haupt protest gebracht wird. Auch hier ist im Hauptberichte nichts bemerkt; der! Nachbericht sagt: Der Paragraph ist von der zweiten Kammer angenommen,! jedoch dergestalt, daß wegen des Zusammenhanges mit dem vorigen Paragraphen der Anfang lauten soll: „Ein solches Zeugniß kann in der Gestalt eines besonder». Instruments requirirten Notar oder einer Ge ¬ richtsperson u. s. w." Der Beitritt wird anempfohlen. - Staatsminister v. Könneritz: Es beruht auf eineravge meinen Rchaetionsbemerkung, daß, da nachgelassen ist, den Pro ¬ test auch vor Gericht aufnehMn zu lassen, nicht blos derNota- riatszcugnisse zu gedenken ist. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie sich 'ür die Aenderung des Eingangs des Paragraphen entscheide, die 645 des Nachberichts gegeben ist? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich: ob §. 215 in die- er veränderten Weise angenommen werden will? — Einstim mig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 216. Ein Ehrenzahler, welcher sich erbietet, den Wechsel mit vol ler Zahlung einzulösen, hat unbedingt den Vorzug vor Andern und selbst vor dem Bezogenen, wenn diese nur Partialzahlungen Listen, oder durch Zusammenschießen des ganzen Betrags des Wechsels unter sich aufbringen wollen, und seine Regreßrechte werden dadurch nicht beschrankt, auch in wie fern sie gegen die Honoräten jener Andern'gehen. Der Hauptbericht sagt hierzu: Die Worte in Zeile 4: „des ganzen Betrags" sind ein Schreib - oder Druckfehler und müssen heißen: „den ganzen Betrag". Präsident v. Carlowitz: Auf den Druckfehler stelle ich ?eine Frage; wohl aber auf Annahme des §. 216? — Wird ein stimmig angenommen. §. 217. Der Ehrenzahler eines, acceplirten Wechsels erwirbt auch den Anspruch auf Einlösung des Wechsels wider den Accep- tanten. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §.217 des Entwurfs an? —Einstimmig Ja. §. 218. Würde Jemand zu Ehren des Acceptanten intervemren, so hat er keinen Regreß, sondern nur den Anspruch an den Accep tanten, und seine Ehrenzahlung gewährt ihm den Vorzug vor Allen, die sie zu Ehren von Indossanten oder des Ausstellers lei sten möchten. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 218 an? — Einstimmig Ja. 8-219. Die Ehrenannahme verpflichtet denjenigen, welcher sie leistet, den Wechsel zur Verfallzeit einzulösen, wenn derselbe bei dem Bezogenen richtig präsenürt und protestirt worden. Präsident v. Carlowitz: Genehmigt die Kammer §.219? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 220. Auch die Ehrenannahme muß schriftlich und auf dem Wech sel geschehen. Zu diesem und dem folgenden Paragraphen sagtder H a u p L- bericht:. In Betracht der Vorschläge zu §. 110 und 111 empfiehlt im Einverständnisse mit den Herren Regierungscommissarien die jenseitigeDeputation folgende Fassung: §. 220. „Die Ehremnnahme muß schriftlich und auf demWechsel
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