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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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denen Sorte an dem Zahlungsorte zu zahlen, so ist der Inhaber des Wechsels verbunden, wenn der Bezogene die Zahlung ab geschlagen hat, den Wechsel fammt Protest dem Ehrenannchmer zur Zahlung zu präsentiren, und im Weigerungssalle, wenn er den Ehrenannehmer nicht angreifen will, bei diesem anderweit Protest zu erheben. Wenn er dieses unterlaßt, so verliert er den Regreß auf die Vertreter des Wechsels, deren Indossamente später sind, als das desjenigen, zu dessen Ehren die Annahme geschehen ist. §.224. Die geringste Abweichung der Ehrenannahme von dem In halte der Wechselverschreibung entbindet den Inhaber von dieser Verbindlichkeit und diesem Präjudiz. Der Hauptbericht sagt zu §. 223 und 224: Mit Hinblick auf die Vorschläge zu §. 110 und 111 hat die jenseitige Deputation vorgcscklagen, 1) den Eingang des §. 223 in folgender Fassung: „Ist eine vollständige oder nach §Z. 110, 110 b. und 111b. für vollständig zu achtende Ehrcnannahme auf dem Wechsel vorhanden, so ist der Inhaber verbunden, wenn -erBezogene dieZahlung abgeschlagen hat, nochamVer- falltage den Wechsel" u. s. w. 2) den §. 224 aber in folgender Fassung: „Ist die Ehrenannahme dagegen nur auf einen Theil des Wechselcapitals gerichtet, so hat der Inhaber diese Verpflichtung nicht." anzunehmen. Die Herren Regierungscommiffarien sind hiermit für den Fall, daß die Dcputationsvorschläge zu §§. 110, 111 allseitige Annahme finden, einverstanden gewesen, und man empfiehlt auch von Seiten der unterzeichneten Deputation, jener Fassung bei zutreten. Im Nach berichte heißt es: Die zweite Kammer hat §. 223 in folgender Fassung ange nommen: „Ist eine vollständige oder nach§. 110,110K. und 111b. für vollständig zu achtende Ehrenannahme aufdem Wech sel vorhanden, so ist der Inhaber verbunden, wenn der Bezogene die Zahlung abgeschlagen hat, noch am Ver falltage den Wechsel sammt Protest demEhrenannehmcr zur Zahlung zu präsentiren und im Fall der von diesem verweigerten Zahlung, dafern er den Ehrenannehmer nicht angreifen will, bei diesem anderweit Protest zu erheben, widrigenfalls verliert er den Regreß an denje nigen, zu dessen Ehren die Annahme geschehen ist, so wie an die Nachmänner desselben." Allein abgesehen davon, daß die Worte: „dafern er den Ehrenannehmer nicht angreifen will" als überflüssig und nicht ganz genau den Sinn bezeichnend in Wegfall zu.bringen sein würden, ingleichen daß in Folge des oben bei §. 210 Bemerkten der Schluß statt: „Regreß desselben" lauten müßte: „Regreß an die Nachmänner desjenigen, zu dessen Ehren die Annahme geschehen ist," so stellt es sich auch nicht als konsequent dar, wenn hier in Bezug auf die Ehrenacception, welcher die in §. 110 b. erwähnten Be dingungen beigefügt sind, dem Präsentanten etwas Anderes vor geschrieben wird, als wenn die Acceptation theilweise erfolgt ist. Man schlägt daher nunmehr vor, bei diesem Paragraphen zum Entwürfe zurückzukehren. §. 224 ist von der zweiten Kammer in folgender Fassung angenommen worden: „Ist die Ehrenannahmc dagegen nur auf einen Theil des Wechselcapitals gerichtet, so hat der Inhaber diese Verpflichtung nicht." Aber auch hier muß man in Berücksichtigung dessen, was bei §. 220 und beziehendlich bei §. 223 gesagt worden, anrathen, die Fassung des Entwurfs, jedoch mit Vorbehalt der Redaction, anzunehmen. Präsident v. Carlowitz: Ich frage zuvörderst die Kam mer: ob sie §. 223 des Entwurfs unter Ablehnung des Be schlusses der andern Kammer annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Weiter frage ich: ob die Kam mer §. 224 ebenfalls unter Ablehnung des Beschlusses der an dern Kammer und 8-üva reklactions annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 225. Wenn mehrere Ehrenannehmer auf einem Wechsel concur- riren, so ist der Inhaber nicht verbunden, die Präsentation bei allen vorzunehmen, wenn einer derselben, gleichgültig welcher, zur Einlösung bereit erfunden worden'. Die sich hierauf beziehende Stelle des Hauptberichts betrifft nicht nur diesen, sondern auch die folgenden §§. bis 230. Es heißt hier: Die jenseitige Deputation hat auf den Wegfall dieser Pa ragraphen angetragen, theils weil den hier getroffenen Bestim mungen die mindestens sehr selten eintretende und also wenig practische Voraussetzung unterliege, daß sich auf Einem Wechsel mehrere schriftliche Accepte verschiedener Intervenienten zugleich befänden, — theils weil darin nur bestimmt werde, was der Ehrenannehmer zu verlangen nicht befugt sei, theils endlich, weil die gegebenen Regeln sich aus andern Paragraphen des Ge setzes durch Folgerung und doctrinelle Auslegung von selbst er gäben. Allein ein seltener Fall ist darum noch kein undenkbarer, — die Angabe, wozu Jemand nicht verbunden sei, ist in einiger- maaßen zweifelhaften Fällen keine überflüssige, vielmehr oft sehr nützliche, — und die klare gesetzliche Bestimmung ist immer dem oft unsicher« Resultate der doktrinellen Auslegung vorzuziehen. Daher erklärt sich die diesseitige Deputation für die unverän derte Beibehaltung dieser Paragraphen, jedoch dergestalt, daß in §. 227 nicht, wie geschehen, §. 224, sondern §. 223 citirt werde. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 225 des Entwurfs an? — Einstimmig Ja. §. 226. Der Inhaber ist auch nicht angewiesen, eine Ordnung der Ehrenannehmer unter sich zu beobachten. Präsident v. Carlowitz: Genehmigt die Kammer §.226? — Einstimmig Ja. §. 227. Er kann aber den Regreß nur dann antreten, wenn er bei sämmtlichen beachtungswerthen (vergl. §. 224) Ehrenanneh mern die Präsentation vorgenommen hat und über die allseitig verweigerte Zahlung Protest beibringt. Präsident v. Carlowitz: Hier frage ich zuvörderst: ob
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