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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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SSV steller und Indossanten dergestalt berechnet, daß man die Präsentation zur Sicht als am letzten Lage des Jahres nach dem Datum des Wechsels beschehen annimmt und die ILOtägige Verjährungszeit von der bei dieser Annahme sich ergebenden Verfallzeit des Wechsels an rechnet, so daß z. B. ein Wechsel drei Monate nach Sicht zahlbar gestellt, wenn er auch wirklich erst im 14. Monate nach dem Dato des Wechsels zur Sicht prä- sentirt worden, bereits am Ende des 21. Monats nach der Aus stellung (den Monat zu 30 Lagen gerechnet) und nicht des 23. Monats nach der Ausstellung verjährt. Was dagegen den An spruch und die Klage wider den Acceptanten betrifft, so verjäh ren diese erst mit dem Ablauf des sechsten Monats von der nach dem Datum des Accepts an zu bestimmenden Verfallzeit ab wärts (also in dem beispielsweise aufgestellten Falle erst mit dem Ende des 23. Monats nach der Ausstellung). Zu §. 236 ist im Hauptberichte bemerkt: Hier beantragt die jenseitige Deputation ebenfalls den Wegfall des Paragraphen und schlägt vor, statt dessen einen Zusatzparagraphen in ein früheres.Capitel aufzunehmen, welcher so lauten könnte: „ Wechsel, welche keine Bezeichnung der Berfallzeit enthalten, desgleichen Sicht- und Usowechsel müssen, falls nicht darin eine andere Frist für die Präsentation vorgeschrieben ist, binnen achtzehn Monaten, vom Lage der Ausstellung an gerechnet, bei Verlust des Regresses gegen Indossanten und Aussteller zur Sicht und Annahme präsentirt werden." Dieser Vorschlag hängt in der Hauptsache mit dem zusam men, was die jenseitige Deputation bei ß. 235 beantragt hat. Da man nun diesem Vorschläge nicht beigetreten ist, so kann man sich auch nicht für den gegenwärtigen erklären, sondern muß anrathen, dem Entwürfe beizutreten, und zwar um so mehr, da es bei einem Sichtwechsel mehr noch, als bei irgend einem andern Wechsel das Interesse des Ausstellers wie des Bezogenen erfor dert, über das Schicksal desselben nichtallzu lange inUngewißheit zu sein. Im Nachberichte ist hierzu gesagt: Auch hier hat die zweite Kammer den Vorschlag ihrer De putation angenommen, aber auch hier muß man diesseits dasBe- harren beim Entwürfe anempfehlen. Präsident v. Carlowitz: Ich werde hier bei der Frag stellung ganz denselben Gang zu verfolgen haben. Ich frage: ob die Kammer nach Anrathen der Deputation den Beschluß der zweiten Kammer ablehnen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und weiter frage ich: ob die Kammer ß. 236 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: tz. 237. Wenn wider einen Indossanten die Regreßklage so spät erhoben wird, daß es ihm unmöglich sein würde, innerhalb der Verjährungsfrist den Regreß auf seine Vormänner und den Aus steller zu nehmen, oder wider diesen die Verjährung zu unter brechen, so gereicht ihm dieses Sachverhältniß zur Befreiung von dem Regreßanspruche, wenn der Kläger nicht zu bescheini gen vermag, daß dem Beklagten zu einer Zeit, wo ihm noch zur Fortstellung deS Regresses Raum gewesen, von dem Protest Notifikation geschehen sei. Es kommt dabei darauf, ob der Kla ger selbst die Notifikation bewirkt habe, oder diese durch einen Andern geschehen sei, nichts an. Hierzu ist im Hauptberichte gesagt: Man bittet, diesen Paragraphen hier noch auszusetzen, in dem erst bei §. 242 das Erforderliche in Beziehung auf denselben gesagt werden kann. Präsident v. Carlowitz: Dieser Paragraph bleibt also ausgesetzt. Referent Domherr v. Günther: §. 238. Aie Verjährung wird sowohl durch die aufdieKlagerhe- bung erlassene richterliche Vorladung, als auch durch notarielle Mahnung verbunden mit Protesterhebung unterbrochen. Wenn dem Beklagten die Citation wirklich insinuirt worden, so ist es gleichgültig, ob dieselbe vom Richter des Wohnorts des Beklag ten, oder von einem andern Civilrichter erlassen worden. Wenn aber die Citation wegen Abwesenheit des Beklagten ihm nicht behändigt werden können, so wird die Verjährung dadurch un terbrochen, daß der ordentliche Richter des Beklagten die Cita tion wirklich erlassen und bei den Acten bescheinigt wird, daß der Beklagte nicht anzutreffen gewesen. Wenn die Verjährung durch notarielle Mahnung unter brochen werden soll, so muß, im Fall ein Abwesenheitsprotest dies bewirken soll, daraus «Hellen, daß die Mahnung an dem Wohnorte des Beklagten, in dessen Geschäftslocale oder Behau sung unternommen worden sei. Im Hauptberichte ist gesagt: Hier ist zu bemerken, 1) daß es kaum genügen dürfte, wenn blos der Richter des Wohnortes des Beklagten, nicht auch.der Richter des Zahlungs ortes als derjenige bezeichnet wird, vor dem die Klage mit der Wirkung angebracht werden kann, daß schon die bloße Ueber« reichung derselben die Verjährung unterbricht. Sehr viele Per sonen aus entfernten Ländern, namentlich aus solchen, wo keine nach europäischen Ansichten geregelte Justizverfassung stattsindet, handeln nach Sachsen, stellen Wechsel aus, welche in Sachsen, besonders in Leipzig zahlbar sind, kommen vielleicht zu derMesse, wo der Wechsel gefällig war, gar nicht hierher, oder verlassen den Platz vor dem Zahltage wieder. Stets ist nach dem bishe rigen Rechte in solchen Fällen die Wechselklage auch gegen den abwesenden Schuldner angebracht und die Verjährung hierdurch für unterbrochen geachtet worden. Die Beibehaltung dieser Einrichtung ist dringend zu wünschen, doch genügt cs, wenn dies auch nur in Beziehung auf den Aussteller eines eignen Wechsels oder den Acceptanten eines gezogenen Papiers ausge sprochen wird. Wollte man aber auch hiervon abgehen, so wur den die Handelsverbindungen Sachsens zumal mit dem Osten außerordentlich gefährdet sein. 2) Nach dem bisherigen Rechte wird zwar bei der Acquisi- tivverjährung angenommen, daß sie erst durch die erfolgte Insi nuation der Klage an den Beklagten uuterbrochen werde, allein die Unterbrechung der Extinctivverjährung wird schon durch die bloße Uebergabe der Klage bewirkt. Der Paragraph will ab«
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