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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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men ist, so dürste dagegen zu erinnern sein, daß alle diejenigen Staaten, in welchen es angenommen ist, (nach Seite 492 der Beilagen zu dem Decket vom 20. December 1839, Frankreich, Belgien, Holland, der größte Theil von Oberitalien, Baden, Hessen-Darmstadt und Rheinbaiern) mehr oder weniger von un fern Grenzen entfernt sind, mithin keineswegs in einer so engen und unmittelbaren Berkehrsverbindung mit unserm Lande stehen, als dieses rücksichtlich der benachbarten Länder der Fall ist. Allein gerade alle Sachsen einschließenden Nachbarstaaten, und insbesondere das mit uns in dem engsten Grenz- und Ge- werbsverkshre stehende Königreich Preußen haben bis jetzt das metrische System weder angenommen, noch auch nur zu einer künftigen Annahme desselben sich geneigt bezeigt. Unverkennbar würde aber die isolirte Einführung eines neuen Maaß- und Gewichtssystems und die hieraus nothwendig folgende Umgestaltung aller in dem Verkehre mit den benachbar ten Staaten, besonders denjenigen bedeutendem Umfangs und größererVolkszahl, üblichen Maaß-und Gewichtsverhältnisse die nachtheüigsten und verderblichsten Folgen für diesen Verkehr her beiführen. Seit langer Zeit und besonders seitdem durch den Anschluß Sachsens an den deutschen Zollverein an den meisten Grenzen unsers Vaterlandes die den Verkehr hemmenden Zollschranken beseitigt wurden, erfreuen sich die den Grenzen naher liegenden Orte desselben des lebhaftesten gegenseitigen Verkehrs mit den Bewohnern der benachbarten Länder, namentlich des die Gren zen Sachsens zum größten -Lheile umschließenden Königreichs Preußen, durch fortwährenden gegenseitigen Austausch der Pro dukte und Bedürfnisse. Dieser ganze Verkehr ist durchaus nach den bisher üblichen Maaßen und Gewichten geregelt, und jede aufgedrungens Veränderung dieser Verhältnisse würde im höch sten Grade störend auf denselben einwirken und insbesondere dem Ausländer Veranlassung zu Mißtrauen wegen einer daraus für ihn resultirenden Benachtheiligung und Verkürzung geben. Unendlich schwer würde es schon fallen, den Ausländer, und vor züglich dis große Zahl der die Wochenmärkte der Grenzorte besu chenden Landleuts rücksichtlich der von ihnen eingeführten Pro ducts an die neuen Maaße und Gewichte zu gewöhnen und zur Umänderung und Umgestaltung der bisher gewohnten Formen und Größenverhältnisse zu zwingen, wobei wir nur beispielsweise der so häufig aus demAuslande auf die Wochenmärkte der Grenz orte eingebrachten Butter gedenken wollen; noch weit schwieriger würde es aber sein, den Ausländer zu überzeugen, daß er bei dem Einkauf der aus den sächsischen Orten zu beziehenden Fabricate und Haadelswaaren durch die neuen Maaße und Gewichte nicht benachtdeiligt werde, und er würde immer nur den bei der eintre tenden Vergrößerung der Maaße und Gewichte von den Verkäu fern nothwendig zu erhöhenden Preis der Waare in Anschlag bringen, ohne dagegen auf die vermehrte Quantität den gehörigen -Werth zu legen. Wo nur immer möglich, würden die Auslän der bei Verführung ihrer Products die sächsischen Grenzen zu Vermeiden suchen, und selbst in dem Falle, wo die bessere Verwer fung der Produkte sie nöthigen sollte, solche auf sächsische Wo- chenmärkte zu bringen, möchten sie doch häufig vorziehen, die ge wonnene Aoosimg, statt sie zum sofortigen Erkaufe ihrer Bedürf nisse zu verwenden, wie es jetzt in der.Regel geschieht, fortzuneh men und die nöthigen Einkäufe in einem Orte ihres Landes zu bewirken, was ihnen namentlich bei den viel gebrauchten Mate- nalwaarm, wo es weniger auf eine große Auswahl ankommt, unter den gegenwärtigen Hanbelsverhältniffen sehr leicht fallen, And den nächtheiligsten Einfluß auf den für Sachsen so wohlthä- tigen gegenseitigen Taufchverkehr mit dem Auslande allstem würde. Hiernachst dürfte zu 5 die Annahme des metrischen Systems für das allgemeine Zollge wicht, welches nur als Basis für die Ausgleichung unter den ver schiedenen, dem Zollvereine angehörigen Staaten rücksichtlich der aus dem Zoll ihnen zukommenden gemeinsamen Einnahme dienen soll, die Anwendung desselben auch auf den Verkehr des gemeinen Lebens um so weniger rechtfertigen, da allebenachbarten, dem Zollvereine verbundenen Staaten noch keineswegs einige Nei gung bezeigt haben, eine gleiche Anwendung vom Zollgewichte zu machen, ja die Königl. preußische Regierung sich sogar bewogen gefunden hat, durch eine Verordnung vom 13. Februar 1840 ausdrücklich zu erklären: daß der Gebrauch der Zollgewichte sich lediglich auf die behufs der Erhebung und Controlirung der Ein-, Aus- und Durchgangsabgaben vorkommenden amtlichen Ver wiegungen beschränkt, und daß dergleichen Gewichte nur für die Zoll- und Steuerämter, nicht aber für sonstige Behörden oder für Privatpersonen gestempelt werden dürfen, und daher der Gebrauch und Besitz von Zollge wichten, mit Ausnahme der Zoll- und Steuerämter und Aichungsbehörden, allen denjenigen Behörden und Pri vatpersonen, welche nach gesetzlichen Vorschriften nur ge stempelte Gewichte gebrauchen und besitzen dürfen, bei Vermeidung der bestimmten Strafen überall nicht ge stattet ist, auch dergleichen Gewichte nicht zum Verkaufe feil gehalten werden dürfen. Bei einer so entschiedenen Erklärung der preußischen Staats regierung läßt sich wohl schwerlich erwarten, daß sie durch den Vorgang Sachsens zu einer Abänderung dieserBestimmung und zu der Einführung des metrischen Maaß- und Gewichtssystems in den gemeinen Verkehr sich bewogen finden möchte, vielmehr würde unser Vaterland in dieser Hinsicht höchst wahrscheinlich isolrrt bleiben und diese Absonderung auf einen der wichtigsten durch den Zollverein für deutschen Handel und Industrie zu er langenden Vortheile, die innige Handels- und Gewerbsverbin dung der Zollvereinsstaaten unter einander störend einwirken. Denn wenn auch jetzt die Maaße und Gewichte der verschiedenen Zollvereinsstaaten nicht ganz gleich sind, so ist doch diese Diffe renz gegenwärtig ohne Einfluß, theils wegen der stillschweigen den Vereinigung über gewisse bei dem gegenseitigen Verkehre übliche Handelsmaaße, theils weil die Differenz allgemein be kannt und die Reduction, wo sie nöthig wird, schon eingeübt ist. Unter 6 ist als ein für Sachsen wichtiger Vorzug des metrischen Systems besonders hervorgchoben, daß es keine erhebliche Abänderung der bisher im gemeinen Verkehre üblichen Maaße und Gewichte nö thig mache. Allein so geringfügig auch immer die Abweichungen der bisherigen Trivialmaaße und Gewichte von den neu einzu führenden metrischen Maaßen und Gewichten sein mögen, so bedingen sie doch nothwendig eine durchgängige Umänderung und Umgestaltung der vorhandenen Maaß- und Gewichtswerkzeuge. Denn nach Z. 18 der neuen Maaßordnung (Seite 22) ist der bisherige Dresdner und Leipziger Fuß. gleich U des neuen sächsischen Fußes, mithin die im gemeintäglichen Verkehre als
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