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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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einer länger« Berathung sein können, wenn nicht die überaus große Wichtigkeit der Aufgabe, welche jenen Deputationen zu Theil werden soll, die jetzige Ständeversammlung zu einer ern sten, wenigstens allgemeinen Erwägung derselben schon jetzt drin gend aufforderte, und wenn nicht das hohe Decret, dies selbst anerkennend, an die Bedenken erinnerte, welche den Ständen gegen die Erwählung solcher Deputationen etwa beigehen könnten. Die unterzeichnete außerordentliche Deputation, welcher dieses Decret zugleich mit dem Decrete Nr. 21, die Angelegen heit der Deutsch-Katholiken betreffend, zur Begutachtung über gebenwurde, sieht sich daher, ehesiezuBeantwortungderFrage über die Erwählung von Zwischendeputationen und zu einem desfallsigen Anträge gelangen kann, veranlaßt, vorher mehrere wichtige Fragen zu erörtern und zu beantworten, und wird ihren Bericht hiermit und mit den Resultaten, welche sie dabei gewon nen, beginnen und mit dem Gutachten, ob und in welcher Weise die zu ernennenden Zwischendeputationen zu erwählen seien, beschließen. Die hauptsächlichsten vorher zu erwägenden Fragen aber dürften sein: l. ob eine Reform der bestehenden evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung überhaupt nothwendig oder nützlich sei, ob als das Mittel, um hierzu zu gelangen, die Ein führung einer Presbytertal- und Synodalverfassung sich als zweckmäßig darstelle, oder ob es in dieser Bezie hung andere Anträge zu stellen, nothwendig scheine; II. ob eine Reform der bestehenden evangelisch-lutherischen Kirchenverfaffung überhaupt, oder in der einen oder an dern Weise sich als so dringend nothwendig zeige, daß man, wie von mehrern Seiten verlangt worden, einen desfallsigen Gesetzentwurf schon bei jetzigem Landtage zu erbitten, für nothwendig erkennen müsse, oder ob dessen Berathung bis zum nächsten verschoben bleiben könne, und m. ob die Ständeversammlung, als eine politische, die evan gelisch-lutherische Kirche nicht vertretende, nicht einmal aus Augsburgischen Confessionsverwandten allein beste hende Corporation, berufen und berechtigt sei, einen Ge setzentwurf in verfassungsmäßiger Weise zu berathen, welcher die Reform der evangelisch-lutherischenKirchen verfassung betrifft, und würde auf deren Beantwortung endlich IV. das Gutachten über dieArt und Weise der zu erwählenden Deputationen folgen. sä I. Die erste dieser Fragen theilt sich von selbst in die drei Fragen: ob die evangelisch-lutherische Kirche einer Reform über haupt bedürfe, ob derselben einePresbyterial- und Synodalverfaffung nothwendig oder nützlich und mit einer solchen dem Bedürfniß einerRcform vollständig Genüge geschehen sei, so wie endlich ob es außer einer Presbyterial- und Synodalverfassung noch andere Mittel gebe, um die für nüthig gehaltene Reform in Ausführung zu bringen oder doch vorzu bereiten? Die Deputation vermag jedoch in ihrem Berichte nicht, diese Fragen vollständig zu trennen, da eine die andere zu viel fach berührt, und besonders, wo an geschichtliche Vorgänge oder frühereVerhandlungen über dieselben erinnert werden muß, die- felben fast nie getrennt, sondern meistens in innigem Zusammen hänge erscheinen. Es wird daher die nöthige Trennung nur bei den der Kammer am Schlüsse dieses Berichts vorzulegenden An trägen beobachtet werden. Hiermit wird die Deputation als Anhang dasjenige in Verbindung bringen, was sie über sieben und zwanzig verschiedene ihr mit übergcbenePetitionen zu bean tragen hat, deren eine die Abschaffung des Symbolzwanges, die andere die Abänderung des Religionseides verlangt, fünf und zwanzig andere aber um unveränderte Beibehaltung des bishe rigen Religionseides bitten. Anlangend den allgemeinen Theil der ersten Hauptfrage, ob die Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche in Sachsen einer Reform überhaupt bedürfe, so läßt das hohe Decret mit seiner Beilage keinen Zweifel darüber übrig, daß unsere Staats regierung ein Bedürfniß hierzu anerkenne, und dasselbe als ein solches betrachte, welches bereits früher gefühlt worden sei. Ja sie spricht sogar schon aus, daß sie kein Bedenken gesunden, dem Wunsche nach Einführung einer Presbyterial- und Synodalver fassung in geeigneter Weise zu entsprechen, und hofft von einer mehrern Betheiligung der Kirchengemeinden an den kirchlichen Angelegenheiten eine Belebung des kirchlichen Interesse. Zweier lei nur wird bei demZugestandm'sse, welches sie zu machen bereit iss, vorausgesetzt, einmal, daß durch eine solche Reform die Grundverfassung und das einheitliche Bestehen der evangelisch lutherischen Kirche nicht gefährdet, dann aber, daß dadurch die RechtederlandesherrlichenKirchengcwalt(§. 57 der Verfassungs urkunde) nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Obgleich der späte Eingang mehrerer auf diese Angelegenheit sich beziehender Petitionen nicht gestattet habe, den Gegenstand vor Eröffnung dieses Landtags vollständig vorzubereiten, obgleich ferner das evangelische Landesconsistorium mit seinem Gutachten in der Sache noch nicht gehört worden, so habe Man doch das allent halben dazu nöthige Material bereits gesammelt und geordnet und genaue Nachrichten über ähnliche Einrichtungen im Aus lande eingezogen. Auch ist die große Frage nicht blos von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in Erwägung gezogen worden, sondern es waltet über das, was das Decret mit seiner Beilage in Anssicht stellt, bereits Einverständniß unter den m Lvsogelieis beauftragten Staatsministern ob. Haben auch zu dem dermalen angekündigten wichtigen Ent schlüsse der Staatsregierung die in der neuesten Zeit eingegange- nen zahlreichen Petitionen die nächste Veranlassung gegeben, so ist doch, wie denen, welche schon frühern Ständeversammlun gen beigewohnt haben, erinnerlich sein wird, der Plan, in Sachsen einePresbyterial- und Synodalverfassung einzuführen, oder doch der lutherischen Kirche und den einzelnen Kirchenge meinden eine bestimmtere Vertretung überhaupt zu gewähren, keineswegs neu und erst jetzt entstanden. Denn schon unterm 31. October 1830 reichte die Geistlichkeit der Ephorie Leipzig eine Vorstellung bei Sr. Majestät dem König und dem Prinzen
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