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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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sowohl zur Erleichterung der fernem Verhandlung über den Gegenstand in den weitern Berathungsstadien dienen, als auch für die Sache selbst von Nutzen sein. Es liegt übrigens in der Natur der Sache, daß hier nicht von einer bestimmten Ansicht derRegierung über die künftige Gesetzvorlage dieRede sein kann, und eben so wenig nur von einer bestimmten Ansicht des Cultus- ministcriums, weil man Anstand nehmen müßte, eine solche aus zusprechen, bevor das Landesconsistorium in der Sache gehört worden ist. Es sind daher nur die vorläufigen Ansichten, die das Ministerium in der Sache gefaßt hat, was hierausgesprochen werden könnte. Aber es ist von Wichtigkeit, diese nochmals kürz lich zu wiederholen. Die evangelische Kirchenverfaffung hat sich bekanntlich in drei verschiedene Formen ausgebildet, nämlich als Episcopalsystem in Staaten, wo der Regent mit allen Bischöfen die neue Lehre annahm. Dies ist geschehen in England, Schwe den und Dänemark. Nur in England besteht noch das reine Episcopalsystem, bei welchem das päpstliche Primat auf den Kö nig von England übergegangen ist. Die zweite Form ist das Kerritorialsystem. Diese entstand in allen Staaten, wo nur das Volk mit dem Fürsten an der Spitze die neue Lehre annahm, nicht aber gleichzeitig auch die Bischöfe. Das ist der Fall in allen deutschen Territorien gewesen, weshalb diese Form den Namen Territorialsystcm führt. In diesem wurde von derKirche selbst durch das Organ der Reformatoren dem Fürsten die erle- vigte bischöfliche Gewalt übertragen. Es geschah dies aber nicht unbeschrankt, vielmehr erachtete die Kirche für nothwendig, daß zur Ausübung Consistorien bestellt würden, deren Wirkungskreis in der Aufsicht über die Lehre, dieLiturgie, die geistlichen Beamten, m der kirchlichen Gerichtsbarkeit und Verwaltung bestand. Die ses System, welches auch Consistorialsystem genannt wird, findet sich bisweilenmit demPresbyterialsystem verschmolzen. Mein an sich liegtdarinaufkeineWeisedieJdeeeinerVertretung der Kirche demLandesbischofgegenüber,vielmehrhatmandieConflstoriennur als Organe des Kirchenregiments betrachtet, das die Quelle seiner Gewalt lediglich in der Person des obersten Landesbischofs findet. Eine wirkliche Vertretung der Kirche hat sich erst im dritten Systeme, welches das Kirchenrecht mit dem Collegialsysteme be zeichnet, geltend gemacht. Es wird das auch mit dem Namen: Presbyterial- und Synodalverfaffung bezeichnet, und diesen Ausdruck hat man als allgemein verständlicher in der Decrets- beifuge gebraucht, obwohl es kirchenrechtlich nicht ganz genau ist. Das Collegialsystem hat sich aber nur in einem protestan tischen Staate, in Schottland rein ausgebildet, in allen übrigen Ländern hat es Beimischung vom Consistorialsystem und selbst vom Episcopalsystem erfahren. Daraus geht hervor, daß, wenn eine Vertretung der Kirche, um die es sich hier handelt, gewährt werden soll, diese nie und in keiner Weise durch das Consistorial system allein gewährt werden kann, sondern daß die Kirche ein zig und allein durch wirklich selbstständige, von der Kirche aus ihrer Mitte frei erwählte Männer vertreten werden kann. In diesem Sinne hatte das Ministerium bisher die Gewährung einer Presbyterial- und Synodalverfaffung aufgefaßt. Allein diese ist mit dem bei uns von jeher bestandenen, auch keineswegs ganz auszugebenden Confistorialsysteme vollkommen vereinbar. Dieses letztere ist nun aber in Sachsen neuerlich durch einige organische Veränderungen allerdings in etwas modificirt, man könnte sagen, in seinem Princip abgeschwächt worden. Es kann daher wohl in Frage kommen, ob dies nicht in seiner ursprüng lichen Reinheit wieder herzustellen sei, denn ich bemerke, in den jenigen Staaten, wo Presbyterien und Synoden bestehen, in den Rheinlanden, in Westphalen und Baden, sind Consistorial system und Presbyterialsystem mit einander verbunden. Auf den Grund dieser Entwickelung bemerke ich nun, es würde ein gänzliches Mißverständnis: sein, wenn man glaubte, daß dir Re gierung der Vertretung-er Kirche bisher entgegen gewesen sei; es würde auch em Mißverständniß sein, wenn man glaubte, daß sie, worüber ihr freilich definitive Entschließung Vorbehalten sein muß, jeder reinem Herstellung des Consistonalsystems ebenfalls entgegen sei; darauf aber wird und muß sie beharren, daß die verschiedenen Grundsätze rein gehalten und nicht auf ungehörige Weife mit einander vermischt werden, man also z. B. den Pres byterien und Synoden nicht die volle Verwaltung überläßt, was eine gänzliche Umänderung der Verfassung und Aufhebung des jetzigen Consistorialsystems bedingen würde. Eben so aber könnte man auch nie gestatten, daß einem Consistorkum, durch welches allein die Idee einer Vertretung derKirche nie realiflrt werden kann, eine völlig selbstständige, daher die landesherrliche Kirchengewalt aufhebende Stellung gewährt werde. Präsident v. Carlowitz: Es liegtmir also ob, die Schluß frage und zwar mit Namensaufruf zu bewirken. Ich frage also: ob die Kammer die hier im Einzelnen von ihr gefaßten Beschlüsse auch in der Gesammtheit gutheiße und ihre Er klärung diesen Beschlüssen gemäß an die hohe Staatsregierung gelangen lassen wolle? — Es antworten mit Ja: Vicepräsident v. Friesen, Secretair v. Biedermann, Seer. Bürgermeister RitterstädL, Prinz Johann, v. Nostitz, Grafzur Lippe, v.Criegern, Domherr v. Günther, Graf Hohenthal-KönigsbrüE, Graf Einsiedel, v. p.Ammon, DecanDirrrich, V.Großmann, FürstSchön-urg, v.Schönverg-Bibran, v. Minkwitz, v. Mirus, v. Welck, V-Crusius, Präsident v. Carlo witz: Es folgt nun -er zweite Gegen stand, der Bericht der ersten Deputation, Vas Allerhöchste De kret wegen Revision der Bergwerksverfaffung betreffend, und ich ersuche den Herrn Geheimen Justizrach 0. Gross, uns als Referent den Vortrag zu halten. v. Lhielau, v. Jedtwitz, v. Schönfels, v. Gross, v. Posern, Bürgermeister Hübler, Bürgermeister Wehner, Bürgermeister Go ttsch ald, Meknhold, v. Metzsch, v. Miltitz, Bürgermeister Bernhardt, Bürgermeister Starke, v. Schönberg-Purschenstein, v. Lüttichau, v.Pflugk, v.Hartitzsch, v.Watzdorf, Präsident v. C a r l o w i H.
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