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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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folgt, und in dieserHinstcht glaube ich, daß er eine richtige Einlei tung zu allem demjenigen ist, was im Eingänge des Gesetzes weiter gesagt wird. Man hat den Richter anweisen wollen, wie er sich zu benehmen hat, wenn von irgend einer Partei Bezie hung auf fremdes Recht genommen worden ist, und der Richter im Ganzen dieser Ansicht beitritt. Hier ist erste Regel, er bleibt doch zunächst bei der Wechselordnung stehen, wie sie gegeben ist, und nimmt auf fremdes Recht nicht anders Rücksicht, als wenn unter gegebenen Verhältnissen entweder geschriebenes Recht be steht, oder wenn in dem Orte es auf die Weise bestimmt ist, wie nach diesem Paragraphen festgesetzt wird. Das ist der Zweck der Einleitung, worauf sich der erste Paragraph bezieht. Das sächsischeWcchselrecht findet Anwendung auch in Fällen, wo das fremde Recht maaßgebend sein muß, wenn der Richter das fremde Recht nicht kennt, oder wenigstens nicht aus eigentlichen Rechtsquellen, denen er vertrauen soll, erkennen und schöpfen kann. Referent Domherr o. Günther: Ich habe noch Folgen des zu erwidern: Wenn der Herr Commifsar gesagt hat, daß die Regel: locus regit setunr nicht blos die Form, sondern auch die Materie betreffe, und daß dies namentlich bei dem Wechsel recht der Fall sei, so stimmt er eben dem bei, was ich vorhin selbst gesagt habe, nämlich, daß nach einem allgemein aner kannten europäischen Gerichtsbrauch bei den Fragen, welche sich auf den Regreß beziehen, also auf die Handlungen, welche unternommen werden, um den Regreß zu sichern, die Regel: loeus regit setum eine Ausdehnung auf das Material erhalten hat. Das Beispiel, welches der Herr Commifsar gab, daß, wenn bei einem Banquerott der Securitätsprotest nicht so aus genommen wird, wie er ausgenommen werden sollte, alsdann kein Regreß gestattet werde, dies Beispiel beweist dies. Es ent scheidet bei dieser denRegreßbegründendenHand- lung das Recht des Ortes, wo sie hat vorgenommen werden sollen, und das ist eben der Satz, welcher in dem Deputations berichte S. 155 «üb 8. ausgenommen worden ist. — Daß in einem allgemeinen Gesetzbuche die Regeln über die Anwendung der Gesetze des Auslandes mit der größten Präcision gefaßt werden sollen, das ist ein Satz, mit dem ich vollkommen über- einftimme; allein ich muß auch bei dem stehen bleiben, was die Deputation im Nachberichte Seite 617 gesagt hat, daß, wenn man diesen Satz so faßt, wie den 1. §., Irrthümer unvermeid lich sind. Wenn nun der Herr Commifsar damit einverstanden ist, daß es besser sei, keine Regel über die Anwendung fremder Gesetze auszusprechen, als eine solche, die nicht ganz präcis ist, so ist es auch gerechtfertigt, wenn ich behaupte, daß es besser ist, den Paragraphen abzulehnen, als ihn in der Gestalt anzu nehmen, wie ihn der Entwurf gibt. König!. Commifsar v. Einert: Der Paragraph handelt nicht von der Collision der Gesetze und meine Behauptung ging dahin: sollen wir Vorschriften geben über die Gültigkeit frem der Gesetze überhaupt in gegebenen Collisionsfällen, so müssen sie vollständig sein, und deswegen hat der Paragraph sich aller Bestimmungen über die Collision der Gesetze, d. i. über die Frage, wenn sie eintritt, enthalten, und ich muß noch bemerken, baß, wenn der Herr Referent behauptet, es gehöre diese Be stimmung in die Gesetzgebung, ich von ihm erwarte, was für Vollständigkeit er in dieser Bestimmung aufbringen wird; denn ich meinerseits getraue mir keine vollständige Bestimmung über die Collisionsfälle zu geben. Staats Minister v. Könneritz: Ich knüpfe bei der Be merkung des Kommissars an, daß man nicht einen zu tiefen Sinn in dem Paragraphen suchen möge, indem es sich nicht darum handelt, Vorschriften zu geben über die Collision der Gesetze, und zu zergliedern. Der Paragraph enthält eigent lich folgende Satze, daß alle Verrichtungen, welche nach Er scheinen des Gesetzes vorgenommen werden, hiernach zu beurtheilen, also nicht rückwärts wirken. Ferner, daß es auf alle Verrichtungen angewendet werden soll, welche in Sach sen vorgenommen worden, und zwar nicht blos bei den in Sachsen zahlbar gestellten, sondern auch beiausländi- schenWechseln. Bemerken Sie aber wohl, es sollen hier nicht ausländische Wechsel überhaupt nach der hiesigen Wechsel ordnung beurtheilt werden, sondern nur die Verrichtungen, die im hiesigen Lande vorgekommen sind. Se. König!. Hoheit bemerkte, es sei dies ein Satz, der sich von selbst verstehe. Ich möchte nicht behaupten, daß man hierbei nicht auf Zweifel stoßen könnte. Wenn z. B. ein Wechsel von Berlin auf Paris gezogen wird, er kommt zufällig indossirt nach Sachsen, wird im Inland weiter indossirt, so soll das Indossament, welches in Sachsen vorgenommen worden ist, und zwar nicht blos seiner Form nach, sondern auch rücksichtlich der Rechtsverhältnisse, die hieraus entspringen, nach der sächsischen Wechselordnung be urtheilt werden. Ich stelle sehr dahin, ob man dies ohne ge setzliche Bestimmung sofort herausstnden wird, da das eigent liche Hauptgeschäft zwischen Zieher und Bezogenen im Aus lande vorgenommen worden ist, und das Verhältniß der hierbei concurrirenden Sachsen ein rein zufälliges Nebenverhältniß ist. Ferner liegt in dem Paragraphen derSatz, daß, wenn bei einem Wechsel eine Verrichtung zur richterlichen Entscheidung kommt, die im Auslande vorgenommen worden ist, der Richter das auswärtige Recht anzuwenden hat, wenn es ihm bekannt ist, daß er aber, wenn es ihm unbekannt oder das fremde Recht ihn verläßt, das sächsische anwenden soll. Das ist der Sinn dieser Bestimmung, und deshalb ist sie nicht überflüssig, wenn sie gleich über Collision der Rechte keine vollständige Anweisung giebt. Prinz Johann: Da der Herr Staatsminister den Sinn auseinandergesetzt hat, den die Staatsregierung bei dieser Ge legenheit im Auge gehabt hat, so erlaube ich mir auch den Sinn der Deputation kürzlich zu entwickeln. Sie glaubte nämlich dadurch die größte Vollständigkeit zu erreichen; denn sie setzt die Regel als unzweifelhaft voraus, daß, wenn das Gesetz nichts Anderes feststellt, jedesmal das inländische Gericht an das inländische Gesetz gebunden sek, was im Paragraphen noch deutlicher ausgedrückt ist. Es mögen also Handlungen vorkommen, wie sie wollen, bei denen nicht Ausnahmen statt-
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