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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Der Eingang deS Gesetzes lautet so: Entwurfeines Gesetzes, -ieBestellung von Schiedsmännern betreffend. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen, rc. rc. rc. haben, um Gelegenheit zu geben, daß Rechtsstreitigkeiten auch in anderm Wege, als durch Anrufung der Gerichte geschlichtet wer den, und hierdurch Processen vorzubeugen, für dienlich erachtet, daß an Orten, wo solches gewünscht wird, hierzu besondere Schiedsmänner bestellt werden, und verordnen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: (Die allgemeinen Motive hierzu siehe in Nr. 40 der Mittheilungen zweiter Kammer Seite 1025 flg. und Nr. 41. Seite 1059 flg.) Referent v. W elck: Ich erlaube mir nun den Bericht vorzulesen, welcher so lautet: Der Abgeordnete Braun, welcher durch eine bei der zweiten Kammer der letzten Ständrversammlung eingereichte Petition, die Einführung von Friedensrichtern betreffend (clr. Seite 239 Landt.-Act. von 18ZI-, Bcil.zurlll.Abth.), die ersteAnregung zu dem unterm 14. September v. I. den Kammern vorgelegten Ge setzentwürfe gegeben hat, ging dabei von der Ansicht aus, daß die Menge von Processen unter die Uebel im Staate gehöre, daß daher, so wie überall in gebildeten Staaten, die Gesetzgebung mehr oder minder für Einrichtungen gesorgt habe, welche die gütliche Schlichtung derProcesse vor oder bei ihrem Entstehen bezwecken, so auch dem säch sischen Staate daran liegen müsse, die Zahl der Proteste möglichst zu verringern, und er deshalb dafür zu sorgen haben werde, die Mittel zu Erreichung dieses Zwecks zu verstärken und Organe zu vermehren, deren Aufgabe es sei, jene Sorge zu bethätigen. Die Deputation der jenseitigen Kammer, welcher die Be gutachtung dieser Petition zuerst oblag, machte in ihremBerichte vom 25. Januar 1843 (Landt.-Act. Beil, zur UI. Abth. 1. Samml. S. 427) darauf aufmerksam, daß die vorwärts geschritteneZeit es nicht mehr für zweckmäßig halte, Bergleichsversuche zu der so höchst wünschenswerthenVerminderungderimmer zunehmenden Zahl der Processe allein in die Hände der ' Gerichte zu legen, und es daher, da demungeachtet zum Zustandekommen eines Vergleichs die Vermittelung eines Dritten unbedingt nothwendig sei, als eine Pflicht des Staats erscheine, durch die Gesetzgebung für Errich tung eines Vermittelungsamts zu sorgen. Diese Ansichten fanden in der jenseitigen Kammer allge meinen Anklang, viele Stimmen sprachen sich sogar für eine dringende Nothwendigkeit des fraglichen Instituts aus, (ek-. Landt.-Act. Ul. Abth. S. 267) und es erfolgte der einstimmige Beschluß: im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregie rung um Vorlage eines Gesetzentwurfs, die Errichtung des Schiedsmannsinstiturs nach Art des im Königreichs Preußen eingeführten betreffend, an die nächste Stände versammlung zu bitten. (Landt.-Act.HI.Abth. S.270.) Nicht so unbedingt trat die erste Kammer diesem Beschlüsse bei. Erkannte dieselbe auch die vollkommene Unschädlichkeit, ja sogar das Wünschenswerthe und Nützliche des fraglichen Insti tuts auch für unser Vaterland, so führten doch die in dem diessei- rigenDeputaiionsberichte S.289 Landt.-Act., Beil. zurll.Abth. 1. Samml. entwickelten Bedenken zu der Ueberzeugung: daß die Modalität der Ausführung einer solchen Ein richtung annoch einer umsichtigen, auf die Benutzung der im Auslande, wo sie bestehe, fernerhin noch zu machenden Erfahrungen zu begründende und daher aufhältliche Er wägung voraussetzr, und man beschloß daher einstimmig, den Beitritt zum Beschluß der zweiten Kammer abzu lehnen, vielmehr die hohe Staatsregierung zu ersuchen: die Vorlage eines Gesetzentwurfs, die Errichtung des Schkedsmannsinstituts nach Art des preußischen be treffend, in Erwägung zu ziehen und darüber den Ständen zu seiner Zeit geeignete Mittheilung zugehen zu lassen. . (Landt.-Act. II. Abth. S. 141, verb. 144.) Dieser Antrag wurde in Folge des stattgefundenen Verei nigungsverfahrens (vergl. S. 798, Landtagsacten m. Abth. S.S59, - II. - ) mit der einzigen Abänderung in die ständische Schrift vom 17. Juli 1843 ausgenommen: daß die erbetene Mittheilung der nächsten Ständever sammlung vorgelegt werden möge, (S. 482, Landtagsacten I. Abth. 2. Bd.) und der Landtagsabschied vom 2I.August1843 sicherte dieAller- höchste Gewährung dieses Gesuchs zu. ' (Landtagsacten 18ZH, I. Abth. 2. Bd. S. 702.) Die hohe Staatsregierung hat sich jedoch in Folge der an gestellten Erwägung bewogen gefunden, schon der gegenwärti gen Ständeversammlung den Entwurf eines Gesetzes selbst vor zulegen und mithin dem in der ursprünglichen Petition und in den ersten Beschlüssen der zweiten Kammer desfalls ausgespro chenen Wunsche Folge zu geben. Derselbe hat bereits der Bera- thung in der jenseitigen Kammer unterlegen, und nachdem sich die unterzeichnete Deputation mit den Königlichen Commiffaricn verfassungsmäßig vernommen, ermangelt sie nicht, ihrer verehr ten Kammer Folgendes über den voruegenden Gegenstand gut achtlich zu berichten. In den dem Gesetzentwürfe beigegebenen Motiven (S.50S flg. I. Abth. I. Bd.) wird die Idee näher entwickelt, welche dem fraglichen Institute zu Grunde zu legen sei, und die Deputation glaubte, sich mit dem Gesichtspunkte, aus welchemsonach die Hobe Staatsregierung dieses Institut aufgefaßt hat, (vergl. S. 507 vlt. loe.) vollkommen einverstehen zu können. Vergleicht man die wesentlichsten Bestimmungen des preu ßischen Schiedsmannsinstituts, so wie selbige theils in dem dies seitigen Deputationsberichte vom 23. Februar 1843
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