Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
-
1421
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1422
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1423
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1424
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damit entschuldigen können, daß in der Verfassungsurkunde darüber eine Dunkelheit vorhanden ist. Um den Nachtheilen zu entgehen, die daraus hervorgehen, wenn diese Frage unent schieden bleibt, werde ich mit meinem College» gegen das De putationsgutachten stimmen. v. Großmann: Wenn es meinen persönlichen Wün schen nachginge, so würde ich die ganze Frage auf sich beruhen lassen. Ich habe bei mehrern Gelegenheiten mich darüber aus gesprochen, daß ich auf die Adresse keinen hohen Werth lege, und sie am wenigsten zu einem stehenden Artikel bei den Bera- thungen der Standeversammlungen gemacht zu sehen wün sche. Allein da jetzt das Recht nicht nur zweifelhaft, sondern sogar bestritten worden ist, so gewinnt mir dennoch die Sache ein ernsteres Ansehen, und ich muß gestehen, daß die Gründe der geehrten Deputation, obschon sie dieselben mit einer gewissen Zuversicht des Dogmatismus ausspricht, mich nicht überzeugt haben. Denn was die positiven Gründe anlangt, die aus der Verfassungsurkunde entlehnt sind, so lassen sich gewiß eben so viele Gegengründe ihnen entgegenstellen, und was den na turrechtlichen Standpunkt anbetrifft, so muß ich denselben in dieser Fassung geradezu als unstatthaft erkennen. Sie sagt nämlich : „Nach dem Naturrechte sind nur die einzelnen Men schen Personen, d. h. rechtsfähig." Allein die Völker sind auch Personen, sie sind geborne Corporationen. Aus jener Behauptung würde folgen, daß es gar kein Völkerrecht gebe. Ich wünsche daher doch, daß die geerhte Kammer sich für An rufung des Staatsgerichtshoss entscheiden möge. In Bezug auf den Herrn v. Crkegern kann ich die Interpretation von §. 153 der Verfaffungsurkunde, die er vorgebracht hat, nicht als die rechte ansehen. Es ist hier nicht von einer Streitfrage zwischen Regierung und Standen die Rede, sondern von einem einzelnen Punkte der Verfassungsurkunde, über welchen Zweifel entstanden sind, und hier schlägt ganz das ein, was zu Anfang des §. 153 steht: „Wenn über die Auslegung ein zelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunft zwischen der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann, so soll der Staatsgerichts hof die entscheidende Behörde sein." Ich wünschte wirklich, daß auch der hohen Staaatsregierung gefiele, der Sache end lich ein Ende zu machen, damit sie nicht immer wieder die edle kostbare Zeit bei jedem neuen Landtage mit leerenDiscussionen hinwegnehmen möge. l v. Erlegern: Ich verkenne keineswegs, daß §. 153 der Verfassungsurkunde den Zweck hat, über Auslegung einzel ner Punkte der Verfassungsurkunde entstandene Zweifel zu erledigen; allein ich muß dabei stehen bleiben, was ich mir vorhin zu bemerken erlaubte, daß es allemal bei Anwendung dieses Paragraphen vor allen Dingen darauf ankommt, zwi schen welchen moralischen Personen dieser Zweifel entstanden ist. In dieser Beziehung spricht der Paragraph aber blos davon , daß ein Zweifel, der zwischen Regierung und Stan den entstanden ist, erledigt werden soll, keineswegs aber von I. 61. Zweifeln, die hinsichtlich der Auslegung der Verfassungsur kunde zwischen der ersten und zweiten Kammer hervorgetreten sind. Und nur dieser Fall liegt so lange vor, als die erste Kammer mit der Staatsregierung in der fraglichen Angelegen heit einverstanden ist. Bürgermeister Wehner: Zur Widerlegung bemerke ich, daß das, was der Redner so eben angeführt hat, aller dings in §. 153 nicht liegt. Denn es steht nicht darin, daß, wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungs urkunde zwischen Regierung und Ständen Zweifel entsteht, sondern es heißt: „Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfaffungsurkunde Zweifel entsteht," dann soll der Staatsgerichtshof entscheiden. Prinz Johann: Die Deputation ist von verschiedenen Seiten angegriffen worden, so daß ich mir doch die Vertheidi- gung derselben in etwas erlauben muß. Es hat zunächst Herr Bürgermeister Starke die Frage wieder auf die Bahn gebracht, ob nicht durch unfern Antrag eine Entscheidung der Sache erfolge. Das kann nicht unsere Absicht sein. Unser Antrag geht dahin, daß die erste Kammer der Ansicht der Deputation bektreten solle, also die Ansicht der zweiten Kammer als eine nicht richtige ansehe. Hätten wir das Gegenthekl gewollt, und für die Ansicht der zweiten Kammer uns ausgesprochen, so hätten wir ja auch eine Entscheidung in diesem Sinne ge ben müssen, nämlich gegen die Staatsregierung. Also eine Entscheidung in diesem Sinne war einmal unumgänglich, nö- thig. Konnte denn die Deputation überhaupt einen andern Gang nehmen, als zunächst die materielle Rechtsfrage beant worten: Was ist in diesem Punkte nach Maaßgabe der Ver fassungsurkunde Rechtens? und dann die zweite Frage: Was ist danach zu thun? Ich sehe nicht ein, welchen andern Gang wir hätten gehen sollen. Wenn ferner der Wunsch ausgesprochen worden ist, die Sache möchte an den Staats gerichtshof kommen, so hat Niemand mehr, als die Deputa tion und ich persönlich den Wunsch getheilt, daß dieses mög lich sei. Ich gestehe aber, daß, nachdem ich die Ueberzeugung gewonnen, daß die Ansicht der Staatsregierung die rechte sei, ich das Gelenke, wenn ich es so nennen soll, nicht gefunden habe, um die Entscheidung, die ich selbst wünsche, herbeizu führen. Denn damit §. 153 der Verfassungsurkunde An wendung erleide, gehört notwendig dazu, daß eine zweifel hafte Frage vorliege. Es müßte also Seiten der Staatsre gie! ung verlangt werden, daß die Standeversammlung, fei es im concreten Falle oder in »bbtrneto, in irgend einem Punkte ihrer Ansicht in Auslegung der Verfaffungsurkunde beirrete, oder daß die Ständeversammlung eine gleiche Anforderung an die Staatsregierung stelle, und diese nicht beitrete, so daß also beide Kammern das Verlangen bei dem Staatsgerichts hofe stellen könnten, daß der andere Kheil condemnirt und ihm, dem einen Theile, bekgetreten werde. Von Seiten der Staatsregierung könnte ich mir das auch möglich denken, wenn auch nur eine Kammerwider spräche. Man könnte sagen, 2*
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