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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ausgeschieden und in das XIH. Capitel verwiesen werden soll? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer Z. 37 mit dieser Abänderung annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr V. Günther: Z. 38. Bei Sicht zahlbare Wechsel verfallen an dem Tage, an welchem sie zur Sicht präsentirt werden. Das erste Deputationsgutachten sagt: Es dürfte zweckmäßig sein, hinter den Anfangsworten des Paragraphen: „bei Sicht" die gleichbedeutenden Worte: („nach Sicht, 2 vista") als Erläuterung in Parenthese zu setzen, was man in Ueberein- stimmung mit der jenseitigen Deputation anempfiehlt. Präsident v. Carlowitz: Es sollen also nach Anrathen -er Deputation hinter den Anfangsworten des Paragraphen: „bei Sicht," die Worte: „(nach Sicht, s vists)" eingeschaltet wer den. Tritt die Kammer dem bei? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob Z. 38 des Entwurfs mit dieser Veränderung angenommen werden «olle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 39. Die Verfallzeit derWechsel, welche eine angegebeneAnzahl von „Tagen nach Sicht" zahlbar gezogen sind, wird ermittelt, indem man diese Anzahl der Tage mit dem Tage nach der Prä sentation zur Sicht zu zählen anfängt. (Z. B. ein 14Lage nach Sicht gezogener Wechsel verfällt, wenn er an einem 1. zur Sicht präsentirt worden, den 15. desselben Monats.) Zu §. 39 bemerkt der Nachbericht Folgendes: Die zweite Kammer hat den Paragraphen unverändert an genommen. Es hat sich jedoch hier noch eine nicht ganz unwich tige anderweite Bemerkung dargeboten. Wenn nämlich die Verfallzeit der Wechsel, welche auf eine angegebene Anzahl von „Tagen nach Sicht" zahlbar gezogen sind, dergestalt ermittelt werden soll, daß man diese Anzahl der Tage mit dem Tage nach der Präsentation zur Sicht zu zählen anfängt, so kann der Zwei fel entstehen, wie es bei einem „acht Tage nach Sicht" ge zogenen Wechsel zu halten sei. Der deutsche Sprachgebrauch bezeichnet nämlich mit dem Ausdruck: „acht Lage" eigentlich nur sieben Tage, und nach diesem Sprachgebrauche würde ein acht Tage nach Sicht gezogener Wechsel an demselben Wochen tage zahlbar sein, an welchem er in der Woche vorher präsentirt worden ist. Die Herren Commissarien erklärten jedoch, daß auf diesen Sprachgebrauch im Gesetze um deswillen keine Rücksicht genommen worden sei, weil es dann keinen passenden Ausdruck geben würde, um zu bezeichnen, daß ein Wechsel wirklich erst am achten, nicht am siebenten Tage nach Sicht zahlbar sein solle, — als» daß er, wenn er Montags am ersten eines Monats präsentirt worden, nicht Montags am achten, sondern Dienstags am neun ten Tage des Monats zu zahlen sei. Dies erschien auch der Deputation als richtig. Um jedoch die bemerkte Zweideutigkeit zu verhüten, schlagt man vor, gerade den Fall, der zu derselben Veranlassung giebt, als Beispiel in den Paragraphen aufzuneh men, und daher in der vierten Zeile desselben die Zahl „14" in „8", und in Zeile 5 die Zahl „15" in „9" zu verwandeln. Präsident v. Carlowitz: Es soll also in der vierten Zeile die Zahl „14" in „8" und in Zeile 5 die Zahl „15" in „9" verwandelt werden. Tritt die Kammer dem bei? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich noch: ob die Kammer §. 39 des Entwurfs mit dieser Veränderung anneh men wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr 0. Günther: Z. 40. Ist ein Wechsel „Wochen nach Sicht" zahlbar gestellt, so ergiebt sich der Verfalltag durch eine Zählung der Wochen, wobei man jede Woche mit dem Wiedereintritt des Wochentags, an welchem die Präsentation geschehen, für geschlossen achtet. (Z. B. rin Wechsel vier Wochen nach Sicht zahlbar gezogen, verfällt, wenn er Sonnabend den 1. Mai zur Sicht präsentirt worden, Sonnabend den 29. desselben Monats.) Die Deputation hat keine Bemerkung gemacht. Präsident v. Carlowitz: Zch frage die Kammer: ob sie §. 40 des Entwurfs annehme? — Er wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: Z- 41. Bei einem „Monate nach Sicht" zahlbar gestellten Wechsel tritt die Verfallzeit ein, wenn dieselbe Zahl des Monats tages, welche das Datum der Sicht bezeichnet, in dem zur Zah lung angegebenen Monate wiederkehrt. (Z. B. ein Wechsel drei Monat nach Sicht zahlbar gestellt, der am 10. Januar zur Sicht präsentirt gewesen, verfällt den 10. April.) Auch hier hat die Deputation nichts bemerkt. Präsident v. Carl 0 witz: Nimmt die Kammer Z. 41 des Entwurfs an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr V. Günther: Z. 42. Ware die Präsentation an einem Monatstage geschehen, den der Monat der Verfallzeit nicht zählt, z. B. wäre der auf zwei Monate nach Sicht zahlbar gestellte Wechsel am 31. De- cember präsentirt, so verfällt der Wechsel am letzten Tage des bezeichneten Monats (z. B. wenn das folgende Jahr ein Schalt jahr ist, am 29., außerdem am 28. Februar). Auch hier ist keine Erinnerung der Deputation vor handen. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 42 des Entwurfs an? — Wird einstimmig angenom men.
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