Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
eigener Anstrengung in seinen Erwartungen sich befriedigt, hat endlich auch der Principal gefunden, daß ihn der Rechtscandidat unterstützen könne, so steht es doch immer noch dahin, ob nun auch der Geschäftsumfang ein solcher ist, daß zwei Personen hin längliche Beschäftigung finden; der Rechtscandidat wird sich dann um so mehr nach eigenem Heerde sehnen, je mehr er über zeugt ist, daß der Principal seiner nicht weiter bedürfe, ja er wird sich gedrückt fühlen, ein Honorar in Empfang zu nehmen, zu des sen Gewährung der Principal, vielleicht weniger mit Rücksicht auf Gegenleistung und seine eigene Erleichterung, als vielmehr aus Rücksicht auf die ungünstigen Vermögensverhältnisse des Rechtscandidaten, sich verstanden hat, und es wird Letzterer sich dann sehnen, ein solches Verhältniß durch Eintritt in die selbst ständige Praxis aufzulösen. In vielen Fällen aber, selbst da, wo der Rechtscandidat hinreichende Beschäftigung und verdiente Belohnung findet, wird derselbe zwar in der Bearbeitung einzel ner Schriften, auch wohl in dem Verhalten bei persönlichen Ver handlungen vor Gericht, fortschreiten; es wird ihm aber doch, wie die Petenten nicht ohne Grund andeuten, die Uebersicht des Ganzen, das Directorialgeschäft, der eigene Verkehr mit den Clienten, die Instruction der Processe, die Vortheile der Consu- lationen und alles das abgehen, was nur die selbstständigePraxis darbietet. Mag man auch ferner mit den Petenten darin nicht einver standen sein, daß eine demüthigende Stellung des Rechtscandi daten im bürgerlichen Leben als Regel anerkannt werden müsse, wird solche vielmehr meistens nur in persönlichen Eigenthümlich- keiten zu suchen sein, so kann man doch die Sehnsucht nach Selbstständigkeit in einem Alter, wo sie in andern Ständen sich bereits findet, und bei dem Bewußtsein einer dem Principale ge genüber oft nicht geringer» Befähigung nur verzeihlich finden und nicht wünschen, daß solche ohne Noth verkümmert werde. Man kann im Durchschnitt wohl das erfüllte 22. Jahr als das Alter annehmen, in welchem das Facultätsexamen bestanden wird und die Candidarur beginnt. Tritt der Candidat mit dem 25. Jahre in die selbstständige Praxis ein und erwägt man, daß noch ein paar Jahre, wohl auch noch mehr vergehen, ehe diese Praxis eine mäßige, das nothwcndige Bedürfniß deckende, ge nannt werden kann, so gelangt der Advocat gewiß nicht zu zeitig in die ün'umschränkten Verhältnisse, in welchen andere Gewerbe (im weiten Sinne des Worts), namentlich auch Aerzte, sich be finden. Rechnet man hierzu, daß viele Rechtscandidaten, selbst die jenigen, deren Stellung zum Principale eine in jeder Art gün stige zu nennen ist, durch das Ableben oder veränderte Verhält nisse desselben in höchst unangenehme Lage versetzt worden, dann um so mehr, wenn der Candidat, seiner Jmmatriculation in kur zer Zeit entgegensehend, nicht erst eine andere Stellung suchen und annehmen kann, am wenigsten eine gleich annehmliche fin den wird, erwägt man, daß er in dieses drückende Verhältniß nicht etwa durch Mangel seiner Befähigung, sondern lediglich durch die Rücksicht auf das vermeintliche Wohl des Staats ver setzt wird, so muß man es wohl anerkennen, daß die Rücksicht auf die Rechtscandidaten selbst wohl eine ernstere Beachtung verdiene, als ihr bei dem Grundsätze der Beschränkung der Advo- catenzahl geschenkt werden kann. Kann man nun schon hiernach nicht verkennen, daß, wenn die hohe Ständeversammlung bei vorigem Landtage den Antrag an die hohe Staatsregierung stellte, daß die Jmmatriculation aller Rechtscandidaten nach Ablauf von drei Jahren vom über standenen Facultätsexamen an gerechnet, die in der Zwischenzeit erfolgte Approbation der Probeschriften vorausgesetzt, erfolgen möge, auf das Gesuch der Petenten dann, wenn man die von der Deputation aufgestellten Ansichten theitt, um so leichter einge- gangen werden könne, als darin der terwimis a guo auf die er folgte Einreichung der Probeschristen, mithin in der Regel und durchschnittlich anderthalb Jahre nach überstandenem Facul tätsexamen gestellt ist, so gingen doch der Deputation gegen die dermalige vollständige Bevorwortung des Gesuchs folgende Be denken bei. Unverkennbar eilt unser Staat einer neuen Organisation der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahrens entgegen; dahin deuten das allgemeine Anerkenntniß der Mängel des jetzt bestehenden Organismus und die allgemeinen Wünsche nach einer kräftigen und gründlichen Verbesserung, dahin deuten, die Erklärungen theils der ganzen Ständeversammlungen, theils einzelner Kammern, dahin deuten endlich die theils selbstständig, theils durch Anträge hervorgerufenen Bestrebungen der Staats regierung. Mehr oder weniger sind beide Faktoren darin einver standen, daß es an der Zeit sei, zu andern, den Rechtsschutz be zweckenden organischen Einrichtungen zu verschreiten, und volles Einverständnrß herrscht darüber, daß in einer solchen neuen Or ganisation die Rücksicht auf den Advocatenstand als den Wächter der Justiz eine der dringendsten einnehme. Wird sich auch Jeder von selbst sagen, daß bis zur Vollen dung einer neaen Organisation der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens noch eine geraume Zeit vergehen und um so länger sich hinausziehen wird, je mehr damit das schon längst beantragte, auch von der hohen Staatsregierung beabsich tigte Civilgesetzbuch im Zusammenhänge steht, und könnte sich daher die Meinung rechtfertigen lassen, daß man das, was man einmal für richtig anerkannt habe, schon jetzt beantragen müsse, und nicht bis zu einer der Zeit nach unübersehbaren neuen Or ganisation verschieben müsse, so hatte doch die Deputation in Erwägung zu ziehen, daß die hohe Staatsregierung nach dem Allerhöchsten Decret, vom 14. September 1845 die Bearbeitung einer Advocatenordnung zugesichert hat, deren Vorlegung man zum nächsten Landtage wohl auch erwarten darf, und daß, will man diesem Entwürfe nicht vorgreifen, nicht jetzt noch eine dem Gesuche der Petenten entsprechende transitorische Bestimmung treffen darf, welche sich auf die Jmmatriculationszeit aller, mithin auch künftiger Rechtscandidaten beziehen würde, auch schon deshalb, weil sich nicht übersehen läßt, ob nicht bei Bear beitung einer neuenAdvocatenordnung der von voriger Stände versammlung gestellte, für die Rechtscandidaten noch günstigere Antrag, von welchem man abzugchen jetzt nicht anrathen kann, in weitere Erwägung werde gezogen werden und vielleicht doch noch Eingang finden können, worauf aber deshalb hier nicht näher einzugehen war, weil dieser Gegenstand mehr zu den Ver handlungen auf die Allerhöchsten Entschließungen über die An träge bei dem vorigen Landtage gehört, so daß in solcher Be ziehung dieser Bericht zugleich als ein Vorbericht angesehen wer den könnte. Eben so bedenklich erschien es aber auch der Depu tation, wenn man das Gesuch der Petenten auf deren Person nur bezieht, eine directe Verwendung bei der hohen Staatsregierung zu beantragen, da man die Verhältnisse derPetenten nicht kennt, daher nicht weiß, ob eine solche Bevorwortung inBeziehung auf Einzelne sachgemäß sei. Vielmehr ist die Deputation der Ansicht, daß man sich bei dem bisher beobachteten Verfahren, nach welchem, außer der ge setzlich alljährlich zu immatriculirenden Zahl der Rechtscandida ten, noch nachträgliche besondere Immatrikulationen flattfanderr, in der Hoffnung beruhigen könne, daß die hohe Staatsregierung die allerdings zum Theil mißliche Lage der Rechtscandidaten möglichst berücksichtigen und außerordentliche Immatrikulationen auch noch fernerhin beschließen werde.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview