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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Wählbarkeit in Z.249 drrStädtevrdnung in Bezug auf rechts unkundige Beisitzer befestigt um so mehr die allgemeine Regel der Wählbarkeit in §. 126. Dann habe ich auch schon ausge führt, daß die Stadtverordneten nicht eine Verwal tungsbehörde sind, und ein Stadtgericht keine eigentliche städtische Behörde, indem die Gerichtsbarkeit und Rechtspflege Zweck, Mittel und Recht des Staats ist. In §. 243 heißt es ferner nur: daß Stadtrath und Stadtgericht ge trennt sein sollen, es heißt aber nicht, daß Stadtverord nete und Stadtgericht getrennt sein sollen. Wenn der Herr Staatsminister wiederholt, daß an und für sich die Mitglieder des Stadtgerichts Stimmberechtigung und Wählbarkeit hätten, sie aber doch praktisch und in Wirklich keit nur dann hätten, nur dann die Wahl annehmen dürf ten, wenn sie ihr Amt als Stadtgerichtsräthe aufgäben und mit diesem ihre Besoldung, so begreife ich diese Schluß folgerung und Zusammenstellung nicht. Haben sie diese Stimm berechtigung und sind sie wählbar, so kann ihnen Niemand dieses Recht nehmen. Dieses Recht haben sie aber durch das Gesetz. Ueber dem Gesetze steht nichts, das steht am höchsten, mag man Gründe der Unzweckmäßigkeit dagegen haben, so viele man will. §. 126 der allgemeinen Städteordnung besteht einmal in der All gemeinheit, folglich muß er und die Wählbarkeit der Stadt gerichtsräthe so lange bestehen, bis er von der Regierung und den Ständen abgeandert worden ist. Hierbei mache ich noch auf ein kleines Wörtchen aufmerksam, was für meine Ansicht spricht. In jenem tz. 126 heißt es ausdrücklich: „Davon („von jder Stimm berechtigung und Wählbarkeit") sind nur ausgeschlossenu.s.w." Dieses Wörtchen „nur" ist sehr bedeutungsvoll, und wenn man darauf achtet, kann nur eine auf klar en ausdrücklichen Worten, beruhende Ausnahme zugelassen werden: „nur ausgeschlossen". Durch eine bloße Schlußfolgerung darf gegen eine ausdrück liche Erklärung des Gesetzes nichts hineingebracht werden. Die grammatische, wörtliche Auslegung steht höher, als die logische und ist deren — jeder Auslegung Grundlage. Die logische tritt nur dann ein, wenn durch die grammatische nicht zu einem Re sultate zu gelangen ist. Sind aber die Worte eines Gesetzes . einer andern, logischen Auslegung gar nicht bedürftig, so darf die logische Auslegung nicht «»gewendet werden. In Bezug auf die Collision, welche zwischen demAmte eines Stadtgerichtsraths und dem eines Stadtverordneten entstehen soll, bemerke ich, daß, wie der Abgeordnete Hensel schon nachgewiesen hat, nach den in der allgemeinen Städteordnung bestimmten und begrenzten Pflichten und Befugnissen der Stadtverordneten eine Collisivn mit denen eines Stadtgerichtsmitgliedes nicht vorkommen kann. Dis Stadtverordneten haben nichts zu entscheiden, keine Rechts fälle zu verhandeln, aber das Stadtgericht hat wieder die Ber- waltungsbefugnisse der Stadtverordneten nicht. Eine Collision ist nicht leicht möglich, und es lassen sich beide Aemter recht gut vereinigen. Das Beispiel, was der Abgeordnete Jani anführte, und woraus er diese Collision beweisen wollte, beweist diese nicht. Wenn die Stadtverordneten einen solchen Antrag an den Stadt rath stellen, haß er eins Forderung eintreiben soll, so ist das eben nur einAntrag derStadtverordneten, ein einseitiger, aufPrüfung und Entscheidung der Gerechtigkeit der Forderung durch das Gericht nach rechtlichem Gehöre auch der andern Partei, noch keine Entscheidung, noch kein Ausspruch über die Gerechtigkeit der Forderung. Der Stadtrath hat einen solchen Antrag der Stadtverordneten auch erst noch zu prüfen. Um so weniger kann es dem Stadtgerichtsräthe, wenn er sich auch als Stadtverord neter für den Antrag verwendet hat, später schwer fallen, als Richter gegen den Antrag der Stadtverordneten — oder vielmehr eigentlich nicht gegen diesen, denn er war ja nur auf Anhängig- machung der Sache vor Gericht gerichtet, sondern nur gegen die Stadt zu entscheiden, weil er bei jenem Stadtverordnetenantrage die andere Partei noch nicht gehört, die Materialien noch nicht übersehen hat. Ueberhaupt ist es mit den Collisionen der Pflich ten eine gar nicht so bedenkliche Sache. Dem gewissenhaften Manne wird es bei einer Collision seiner Pflichten gar nicht so schwer fallen, sich für den Vorzug der wichtigsten zu entscheiden, oder vielmehr alle seine, auch scheinbar collidirende Pflichten zu erfüllen. Prüft man bei sich seine Pflichten, so kann man sich sehr gut entscheiden für Erfüllung der einen und Nichtvernach lässigung der andern. Abg. Metzler: Da bereits mit einem großen Aufwande von Gelehrsamkeit die vorliegende Frage zerlegt worden ist, so werde ich mich kurz zu fassen haben, um die Geduld der verehrten Kammer nicht zu ermüden. Ich will nicht verken nen, daß die Gegner des Deputationsberichts die vorhandene Lücke der Städteordnung trefflich benutzt und mit großer Ge schicklichkeit zu ihrem Zwecke ausgebeutet haben. Gleichwohl werde ich mit der Deputation stimmen, und um meiner ein gangsgedachten Aeußerung treu zu bleiben, aus vielen mich dazu bestimmendenGründen nur einen herausheben. DieStadte- ordnung hält durch und durch an dem Princip fest, daß sie von der Uebernahme der Stelle eines Stadtverordneten den jenigen ausschließt, der in irgend eine Collision der Verpflich tungen kommen kann. Dieses Princip läßt sich nicht abstrei ten, es geht durch die ganze Städteordnung hindurch. Nun können Sie aber nicht leugnen, daß die rechtskundigen Mit glieder des Stadtgerichts, wie die Mitglieder des Stadtraths, einschließlich des Bürgermeisters, stadtischeBeamtesind. Diese städtischen Beamten sind für ihre Pflichterfüllung, für ihre amtliche Wirksamkeit der städtischen Gemeinde, welche sie an gestellt hat, verantwortlich. Die städtische Gemeinde übt aber die Controls über ihre Beamten durch die Stadtverordneten aus, mithin kann doch unmöglich ein Beamter, welcher der Controle unterliegt, Theilnehmer an dieser Controls sein. Das ist meine einfache Ansicht von der Sache. Ich habe einfach und schlicht diese meine Meinung blos darlegen wollen, um meine Abstimmung zu motiviren. Abg. Todt: Zuvörderst schließe ich mich dem Wunsche an, den im Anfangs der Debatte der Abgeordnete v. Schaff rath ausgesprochen hat, daß Berichte, wie der vorliegende, in künftigen Fallen dem Drucke übergeben werden. Ich weiß nicht, was die Deputation bestimmt hat, den Druck in gegen-
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