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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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wendigste Bedingung an erkannt, um Jemanden bestrafen zu kön nen, daß er vorher von dem gesetzlichen Verbote auch unterrichtet sein müsse. Wer nicht von dem Strafgesetze unterrichtet, und wer nicht durch Moral und Gewissen schon zur Unterlassung auf gefordert ist und wird dennoch bestraft, der, in derThat, wird mit Unrecht bestraft. Ich erinnere nur an zwei Dinge, an den Wucher und an die Selbsthülfe. Daß man 6 und 7 Procent. Zinsen nicht nehmen und auch nicht geben dürfe, ist das eine Be stimmung, die uns die Moral auflegt? Nur das positive Gesetz sagt es. Mit der Selbsthülfe ist es eben so. Es werden Hand lungen alle Tage von verschiedenen Personen des verschiedensten Standes begangen, in der Meinung, daß sie ein Recht dazu ha ben. Und dennoch bestraft sie der Criminalrichter, obschon dieser selbst oft nicht im Stande ist, sofort zu beurtheilen, obeineSelbst- hülfe vorliege oder nicht. Er muß in vielen Fällen selbst sogar die Untersuchungsacten remittiren, um aus dem erst zu beenden den Civilprocesse beurtheilen zu können, ob eine Selbsthülfe im Sinne des Criminalgesetzbuchs begangen worden oder nicht. Nun, meine Herren, wenn wir auf solche Bedenken kommen, wollen wir dann dem Publicum und den Unbetheiligten die Ge legenheit ferner noch entziehen, sich Gesetzkenntniß durch die öffentlichen Gerichte zu verschaffen? Nein, wir wollen diese Gelegenheit erweitern, da die jetzige Art und Weise, die Gesetze zu publiciren, höchst mangelhaft ist, so mangelhaft ist, daß ich sie für gar keine Tesetzespublicatioy erkenne. Rechts und Gesetzkenntniß, meine Herren, sind wichtige Pfeiler für die Wohlfahrt des Staates, jede Regierung muß dahin stre ben, daß Jeder seine Pflicht erkennen lerne; denn ein Jeder, der seine Pflicht kennt, der, welcher die Strafe für eine Ueber- tretung kennt, wird auch leichter gehorchen, leichter zu regieren sein. Es sagte, wenn mich meine Niederschrift nicht täuscht, der Herr Justizministcr außerdem: wenn die Oeffentlichkeit als eine Triebfeder für den Richter betrachtet werde, um seine Wicht zu erfüllen, so sei dafür durch die Mündlichkeit des Verfahrens und durch die Staatsanwaltschaft schon hinläng lich gesorgt, und er fügte hinzu: wollte man aber dennoch et was Vollkommeneres haben, so würde das zu erreichen sein durch die Zulassung einer freiwilligen Gerichtsbank. Es ist schon durch den Abgeordneten v. Haase auf den darin liegen den Widerspruch aufmerksam gemacht worden; denn genügte dazu dieMündlichkeitund Staatsanwaltschaft, warum da noch eine freiwillige Gerichtsbank? Genügt sie aber nicht, so ist durch die Zulassung der Letzter» das Princip der Oeffentlich keit schon zugestanden. Dies führt mich auf das Beisitzer- thum. Ich habe nicht die Absicht, auf das Beisitzerthum wei ter einzugehen, es ist genug schon gegeißelt worden; aber eine besondere Lehre will ich daraus ziehen. Jeder Richter ist ver eidet. Aber hat der Gesetzgeber jemals diesem Eide getraut? Nein, er hat dem Richter eine Wache zu seiner Beaufsichtigung beigegeben, er gab ihm drei Personen bei als besetzte Gerichts bank. Warum aber gab er ihm gerade drei Personen? In allen andern Verhältnissen genügen immer zwei Zeugen, um vollständig zu beurtheilen, ob wahr oder nicht wahr! Er gab !!. Sv. ihm drei Personen jedenfalls in -er Ueberzeugung, -aß, von je mehr Personen er umgeben sek, desto gewissenhafter er feine Pflicht erfüllen werde. Dann aber liegt eben das Princip der Oeffentlichkeit mit seiner geheimen Wirkung, das ist die Basis, die wir nicht verlassen dürfen. Nächstdem hat der Herr Justizminister geäußert, die Oeffentlichkeit sei dem Volks- character nachtheilig, also eine Umschreibung von dem, daß das Publicum am Gräßlichen sich weiden, und daß die Moralität durch die Oeffentlichkeit gefährdet werde. Ein Abgeordneter fügte dem noch hinzu, er glaube, daß die Oeffentlichkeit nur ein Schauspiel für das größere Publicum sein werde, mithin daß sie verderblich wirken müsse. Dies, meine Herren, ist jedenfalls und mindestens eine xetitio xrmcixn. Es ist dies blos etwas auf Vermuthungen Gebautes. Diese Ver- muthungen find aber nicht erwiesen, und aus unserm Vater lande können sie wenigstens nicht erwiesen werden, da unser Va terland bisher keine Oeffentlichkeit der Rechtspflege gehabt hat. Mithin können wir nur auf die Erfahrungen des Auslandes re- curriren, und diese Erfahrungen sagen unsgeradedas Gegen- th eil. Lassen Sie uns bei dem Bilde eines Schauspiels stehen bleiben. Ich will zugeben, die öffentlichen Verhandlungen im Criminalprocesse find ein Schauspiel, aber sie sind ein furcht bares, so wie zugleich ein erhebendes Schauspiel. Es ist ein furchtbares Schauspiel, zu sehen, wie vondemAngeschuldig- ten, der vorher die Maske der Scheinheiligkeit angenommen, hatte, von dem man glaubte, daß er als ein Mann des Worts und der Ehre gerechtfertigt dastehe, durch die Macht der münd lichen Verhandlung Stück für Stück von seiner vermeintlichen Unschuld herabfällt. Es ist ein furchtbares Schauspiel, wenn die Geschwornen sodann endlich aussprechen: nach Pflicht und Gewissen und innerster Ueberzeugung, er ist schuldig! Das, meine Herren, ist ein furchtbares Schauspiel, das wird einen Eindruck zurücklqssen und eine Stille, bei welcher man ein Sandkorn in dem großen feierlichen Gerichtssaale fallen hört, einen Eindruck zurücklaffen, der an das Gewissen und das Herz eines Müßiggängers und Neugierigen eben so gewaltig schlagen wird, als an das Gewissen des Bösewichts. Aber auch ein erhebendes Schauspiel wird es sein, wenn ein Unschuldiger, von den Netzen eines Bösewichts umstrickt, vor den Assisen steht, wenn die unglücklichen Verkettungen von Umständen, die ihn verdächtigten, sich nach und nach auflösen, wenn sodann plötzlich mit einem Male die Sonne der Unschuld ihn bescheint, wenn die Geschwornen sagen: Nichtschul- dig! Es wird auch das einen mächtigen Eindruckhervorrufen, und eine mahnende Lehre für alle diejenigen sein, die noch ein Herz haben. Daß durch die Oeffentlichkeit der Volkscharacter in irgend einer Beziehung gefährdet werden könne, das kann man unter keinen Umständen zugeben. Schon statistische Nachrichten weisen dies nach. Es heißt in dem Jahresberichte des Justizministers Mühler, daß in den alten Provinzen Preu ßens ein Angeklagter auf 264 Einwohner komme, in den Rheinprovinzen dagegen ein Angeklagter auf 4045. Das Berhältniß ist also so, daß, wenn 15 Angeklagte, wenn 15 2
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