Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
bracht werden. Die Deputation hat es jedoch vorgezogen, diese ihre, die Form betreffenden und ohnehin weniger wichtigen Vor schläge da anzuknüpfm, wo die Fassungen, deren Abänderung wünschensnnrth geschienen hat, das erste Mal vorkommen. Wichtiger, als dieser Punkt, ist die Frage, welche schon mehrmals aufgetaucht und auch von der Deputation sorgfältig erwogen worden ist: ob es zweckmäßig ist, eine allgemeine Landtagsordnung, welche für beide Kammern zugleich bindende Normen enthält, oder füreinejede Kammer eine besondere Geschäftsordnung aufzustellen? Die Regel ist eigentlich das Letztere, indem selbst dieMehrzahl der deutschen konstitutionellen Staaten, in welchen das Zweikammersystem besteht, abgeson derte Geschäftsordnungen für die Kammer der St mdesherren und für die Kammer der Abgeordneten besitzt. Und in der That möchte auch diese Einrichtung den Vorzug verdienen, weil durch sie die Autonomie der einzelnen Kammern in Bezug auf dasje nige, was in den Bereich ihres innern Geschäftslebens gehört, am meisten gesichert zu werden scheint. Daß eine solche Auto nomie einer jeden Kammer zusteht und zustehen muß, wenn sie nur einigermaaßen auf Selbstständigkeit Anspruch machen, wenn nicht die ständische Wirksamkeit erlahmen und zur todten Form herabsinken, wenn die Gelegenheit nicht abgeschnitten sein soll, das Verfahren bei der Berathung von Gesetzen und Beschwerden nach den jedesmaligen Bedürfnissen und Verhältnissen umzuge stalten , bedarf keiner Auseinandersetzung. Sie wird daher in allen deutschen Kammern geübt und ist auch in den sächsischen Kammern unzweifelhaft geübt worden. Daß ihre Ausübung nur auf das innere Gcschäftsleben der einzelnen Kammer Bezie hung haben kann, versteht sich von selbst, indem, wenn zwei oder drei Gleichberechtigte in Verkehr mit einander zu treten ha ben und für diefenVerkehr bestimmter Regeln bedürfen, die Auf stellung dieser letzter» natürlich nicht von Einem erfolgen kann, sondern die Zustimmung aller Betheiligten erheischt. Ob z. B. eine Kammer die ihr vorliegenden Berathungsgegenstände durch stehende oder nicht stehende Deputationen prüfen läßt, ob die selbe nur einen oder mehrere Secretaire zur Führung der Protokolle ernennt, ob sie ihre Wahlen so oder anders vollzieht u. s. w., dies sind Handlungen, bei welchen die andere Kammer nicht be- theiligt ist"und die somit auch von jeder Kammer allein und ohne den Beitritt der andern vorgenommen werden könne«. Daß diese zweite hierbei in keiner Weise beeinträchtigt wird, bedarf wohl keines Beweises, da im Gegentheil eine jede gleich großes Interesse hat, daß sie, so weit es den Umständen nach möglich ist, selbstständig, und ohne an die Einsprache der andern Kammer gebunden zu sein, ihre Geschäfte betreiben kann. Was bei dem Zweikammersystem von dem Verhaltniß der einen Kammer zur andern gilt, das gilt natürlich auch in der nämlichen Weise von demBerhältniß beiderKammern oder einer allein zur Regierung, d.h. es werden diejenigen Regeln einer landständischen Geschäfts ordnung, welche für den Verkehr zwischen den Kammern und der Regierung aufzustellen sind, nicht ohne Concurrenz der letz tem ausgestellt und abgeändert werden können. Da, wo eine jede Kammer ihre eigene Geschäftsordnung hat, kommt es, wie leicht begreiflich ist, häufig vor, daß einzelne Bestimmungen, ja wohl ein großer Theil derselben, für beide Corpvrationcn gleichlautend getroffen sind. Daß dies jedoch keinen Nachtheil hervorkmngm kann, braucht wohl nicht erst be wiesen zu werden. Hat nun die Deputation, der in Vorstehendem angcdeute- tm Vortheile ungeachtet, welche mit einer Trennung der Land- tagsordnung je nach den Kammern verbunden sind, dennoch das ll. 52. System getrennter Geschäftsordnungen nicht vorgeschlagen, so geschah dies, um von dem Entwürfe nicht allzu sehr abzuweichen, dann aber auch, weil sich der nämliche Zweck mindestens zum Theil erreichen läßt, wenn in die allgemeinen, für beide Kam mern gültigen Landtagsordnungen auch solche Bestimmungen ausgenommen werden, welche, je nachdem sie die eine oder andere Kammer betreffen, verschieden sind, wie dies schon in der provi sorischen Landtagsordnung, z. B. in Ansehung der Zahl der De- putationsmitglreder, vorgekommen ist, und weil, sollten sich bei der Beschlußfassung über den jetzt vorliegenden Entwurf beide Kammern über derartige, ihr inneres Geschäftsleben berührende Normen nicht einigen können, noch bei der Schlußverhandlung, im Bereinigungsverfahren und bei der endlichen Redaktion der vorliegenden Geschäftsordnung die nöthigen Abweichungen nach den Kammern sich vorzeichnen, ja, was am Ende dasselbe ist, noch separate Geschäftsordnungen sich geben lassen. Endlich hat auch die Deputation, um über diesen Punkt keinen Zweifel zu lassen, am Schluffe noch einen Paragraphen in Vorschlag gebracht, der, wenn er Annahme findet, dasjenige mit erreichen helfen dürfte, was, wenn auch vielleicht vollständiger, erreicht worden wäre, wenn für beide Kammern besondere Geschäftsordnungen bean tragt worden wären. Dort wird auch der Ort sein, näher anzu geben, welche Bestimmungen es hauptsächlich sind, die der eige nen Autonomie einer jeden Kammer überlassen und von einer besondern Vereinbarung mit der andern Kammer oder der Staats regierung unabhängig aufgestellt werden können. Und so möge denn in Bezug auf die gegenwärtige Vorlage zu einer definitiven Feststellung zu gelangen sein! Wie erwünscht dies ist, braucht nicht erst noch auseinandergesetzt zu werden, da, abgesehen von den mancherlei Mängeln und Lücken, welche das zeitherige Provisorium gezeigt hat, die Aufhebung des letztem doch ganz besonders um deswillen im Interesse Aller liegt, weil im Laufe namentlich der letzten beiden Landtage eine Menge sehr wesentlicher Fragen zweifelhaft geworden ist, die einer endlichen Lösung bedürfen und sie nur hier finden können, und die, bleiben sie ungelöst, die Conflicte zwischen den gesetzgebenden Gewalten zum Nachtheil der Geschäfte, zum Nachtheil der Betheiligten jedenfalls vermehren würden. Zu dem kommt aber auch noch, daß nach der oben gegebenen geschichtlichen Auseinandersetzung, auf welche hier nochmals hingewiesen werden muß, die proviso rische Landtagsordnung zwar von der vorigen Ständeversamm lung für den Landtag 1845 ohne weiteres (und ohne daß es also diesmal eines besondern Dekrets oder einer Beschlußfassung der Kammern bedürfen wird) als gültig angenommen, dagegen in Bezug auf dasjenige, was nachher geschehen soll, ausdrückliche Beschlußfassung Seiten der Ständeversammlung sich Vorbehal ten worden ist. Daß diese eine anderweite Anerkennung des Provisoriums enthalten müsse, ist nicht verbürgt. Um hicr, wo von der Vereinbarung über eine definitive Landtagsordnung die Rede ist, noch der Erklärung der Herren Regierungscommiffarien mit einem Worte zu gedenken, so haben dieselben zwar, wie an seinem Orte erwähnt werden soll, zu einem großen Therle der von der unterzeichneten Deputation ge machten Erinnerungen ihre Zustimmung ausgesprochen oder die selben mindestens für unbedenklich angesehen, dagegen eine be stimmte Erklärung abzugebm und daher auch da, wo eine Zu stimmung erfolgt ist, diese als bindend gelten zu lassen verneint, vielmehr ihre Erklärungen nur als Ansichten der Regierung und die Verhandlung mit ihnen als einen Austausch von Meinung^ betrachtet wissen wollen; ein Verfahren, was allerdings von dem in diekerHinsicht zeuher beobachteten abweicht, jedoch damit zu rechtfertigen gesucht worden ist, daß gleichzeitig auch eins vm 2*
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview