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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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haben sie als ein Bedenken dagegen geltend gemacht, daß es der Präsident solchenfalls in seiner Gewalt habe, so ost er wolle, den Vicepräsidenten von der Discussion auszuschließen. Da jedoch Ein Mitglied einmal die Leitung haben muß und für die Dis cussion verloren geht, das Wort des Vicepräsidenten auch durch das gewiß eben so wichtige des Präsidenten ersetzt wird, und et waiger Mißbrauch Seiten des Letztem nicht vermuthet werden kann" u. s. w. Nun, meine Herren, das ist die Ansicht, von der ich in dem, was ich vorhin sagte, ebenfalls ausging. Ich glaube ebenfalls nicht, daß ein Mißbrauch hier vermuthet werden darf. Wenn man also den Mißbrauch nicht vermuthet, wenn aber die specielle Fassung der Pflichten des Präsidenten, wie sie die Deputation vorgeschlagen hat, nach der heutigen Discussion zu urtheilen, Differenzen herbeiführen muß, so ist es gerathener, es so zu lassen, wie es dermalen in der Landtagsordnung steht, und specielle Punkte nicht aufzunehmen. Man muß dem Tacte des Präsidenten so viel vertrauen, daß man das in seine Hände legen kann, und ich erlaube mir nach dem, was ich darüber von frühem Landtagen gehört habe, — aus eigener Erfahrung kann ich hierbei nicht sprechen — zu erwähnen, daß es bisher ganz gut gegangen ist, daß keine Klagen entstanden sind, daß aber, wenn nun künftig die Frage immer discutirt werden soll: ist es ein richtiges Resum«, ist es nicht zu vollständig, ist die Motivirung der Abstimmung so oder so vorzunehmen? in der Khat dies wohl große Weiterungen herbeiführen muß und gewiß nicht zur wür digen Stellung des Präsidenten beiträgt. Präsident Braun: Es wird die Debatte nun als geschlos sen anzusehen sein. Referent Abg. v. Haase: Nach der längeren Debatte, welche gepflogen worden ist, könnte es scheinen, als ob dieser Paragraph und die darin niedergelegte Ansicht der Deputation und resp. der Majorität derselben viele Gegner gefunden hätte. Aber es ist dem in der Khat nicht so. Mehrere Redner haben ausdrücklich für die Ansicht der Deputation sich ausgesprochen, andere haben nur deshalb den zweiten Satz dieses Paragraphen gestrichen sehen wollen, weil sie dem Tacte und der Diskretion des Präsidenten es überlassen sehen wollen, in vorkommenden Fällen zu refumiren und seine Abstimmung zu motiviren. Nur eine geringere Anzahl von Sprechern hat sich überhaupt gegen das Recht des Präsidenten, zu resumiren und seine Meinung zu motiviren, erklärt. — Nun diese Sprecher sind als Gegner der Deputation zu betrachten; denn was die Redner anlangt, welche blos den zweiten Satz des Paragraphen inWegfall gebrachtsehen wollen, ohne jene Rechte des Präsidenten zu bestreiten, sind mitder Sache einverstanden. SieüberlassendasMotivirenundResumi- ren dem Ermessen des Präsidenten. Mehr will auch die Deputa tion nicht; denn es heißt hier: „Seine Abstimmung motiviren und am Schlüsse der Discussion über den Werhandlungsgegen- stand eine kurze Uebersicht (Resum«) geben kann der Präsi dent, wenn er solches für notwendig erachtet, auch ohne den Prasidentenstuhl zu verlassen." Also istlauch nicht mehr aus gesprochen, als daß es jedesmal dem Tacke und der Diskretion des Präsidenten überlassen ist, ob er ein Resum«' geben, ob er zuweilen seine Abstimmung motiviren will oder nicht. Auch der Herr Regierungscommissar ist mit der Deputation in der Haupt sache einverstanden, indem von demselben angerathen worden, daß man es bei dem Alten lassen möge; es sii ja auch früher zu weilen von Seiten des Präsidenten ein Resum« oder eine Motk- virung der Abstimmung vorgenommcn worden, ohne daß man dies als nachtheilig befunden habe. Nun, das ist dasselbe, was die Majorität der Deputation will; sie will es eben beim Alten lassen, aber das Alte, was zeither stillschweigend galt, will sie nun in die definitive Landtagsordnung ausdrücklich ausgenommen wissen, und zwar um deswillen, damit einer künftigen unange nehmen Discussion vorgebeugt werde, die dann stattsinden würde, wenn dem Präsidenten einmal der Einwand gemacht würde, daß er nicht motiviren und rcafsumiren dürfe. Ich glaube also, daß der zweite Satz des Paragraphen nicht nur un schädlich, sondern auch nützlich und ganz im Sinne derer ist, welche nicht grade als Gegner des Motivirens und Rcaffumirens von Seiten des Präsidenten sich gezeigt haben. Die Gründe gegen das Reassumiren kann ich nicht theilen. Denn es ist zu weilen wohl gut, daß der Präsident die Gründe dafür und dage gen zusammenstellt. Ich glaube sogar, daß das die Pflicht des Präsidenten ist, wenn die Sache sehr verwickelt ist und die De batte über denselben Gegenstand mehrere Tage gedauert hat. Uebrigens ist unsere Kammer so zusammengesetzt, daß das Resumö des Präsidenten einen großen Einfluß auf die Abstim mung nicht bewirken kann, wohl aber kann es dazu dienen, vor der Abstimmung die stattgefundene Verhandlung zu vergegen wärtigen, und das kann keinen Schaden bringen. Was das Motiviren anlangt, so verstehe ich darunter das Anführen der Gründe, welche den Präsidenten bewegen, Ja oder Nein zu sagen. Das Motiviren muß aber allerdings stattfinden, ehe er zur Abstimmung durch Namensaufruf verschreitet; denn er ist bei solcher wie jedes andere Kammermitglied derBestimmung unterworfen, wonach bei namentlicher Abstimmung Niemand ein Mehreres, als ein Ja oder Nein sagen darf. Ich gehe aber davon aus, daß der Präsident Mitglied der Kammer ist, daß, da jedes Kammermitglied für seine Abstimmung die Motive ange ben darf, der Präsident gleiches Recht habe, und daß es oft eine GewissenssachefürdenAbstimmenden ist, die Gründe auszuspre chen, warum er so und nicht anders stimmt. Hat jedes einzelne Mitglied dieses Recht, so will ich es dem Präsidenten nichtversagt wissen. Uebrigens hat die Erfahrung gelehrt, daß das Motiviren, wennesamSchluffederDebattegeschieht,keinenNachtheilbringt° Ueberdies gebe ich auf das letzte Wort wenig Werth. Es ist gesagt worden, daß, wer das letzte Wort habe, meistens Recht behalte. Sehr oft hat der Referent für eine Ansicht sich ausge sprochen, und sie ist von der Kammer nicht angenommen worden, dasselbe Beispiel hat sich uns dargeboten, wenn von den König lichen Herren Regierungscommissarien noch zuletzt das Wort genommen worden ist; oft hat auch hier die Kammer deren An sicht nicht getheilt. Ich würde daher der Kammer doch «ma chen, den ganzen 23b. anzunehmen.
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