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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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kenntnisse zuwenden wollen. In der Bewegung der evangeli schen Kirche, die ich nicht so allgemein zugestehen kann, wie sie von einigen Seiten behauptet worden, finde ich kein Hinderniß, den Deutsch-Katholiken einen interimistischen Zustand zu ge währen, -er ihnen das Vertrauen giebt, daß ihre Existenz für immer und so lange begründet sei, bis das Gesetz eine Abände rung gestattet. In diesem Stücke habe ich das vollkommenste Vertrauen zur Staatsregierung. Ich bin überzeugt, daß die Staatsregierung, wenn von den Ständen eine solche Bestim mung gemacht worden ist, dieselbe nicht auf irgend eine Weise zum Nachtheil der Neu - Katholiken ändern und modificiren werde. Präsident Braun: Ich kann die Debatte als geschlossen ansehen und gebe dem Referenten das Schlußwort. Referent Abg.v. Haase: Ich kann der Kammer nur an- rathen, sich der Deputation anzuschließen. Ich habe die Gründe schon früher erwähnt, warum ich es für unerläßlich halte, daß ent weder ein rein provisorisches Gesetz, oder eine in dieser Beziehung demselben gleichstehende Verordnung gegeben werde. Der §. 32 der Verfassungsurkunde bezieht sich, wie die Regierung in der Vorlage gesagt hat, eben so auf den Privatcultus, wie auf die Aufnahme einer Confessio». Es ist darin nicht blos von der freien öffentlichen Anerkennung einer Confession die Rede, son dern auch vom Privatcultus; denn es heißt daselbst ausdrücklich: es soll das Maaß gesetzlich festgestellt sein, nach welchem Jedem der Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt werden soll; und die Regierung folgert auch selbst daraus sehr richtig, daß, um den Deutsch-Katholiken auch nur den Privat cultus zu gestatten, ein Gesetz nothwendig sei. Aber, meine Herren^ machen wir ein Gesetz, wenn wir der Staatsregierung in dieser Sache eine Ermächtigung geben, eine csrt» blsoc», wodurch sie autorifirt wird, zu thun oder nicht zu thun, was sie will? Nein. Ehe wir aber den Boden der Verfassung ver lassen, ist es beffer, wir beschließen gar nichts. Die Regierung handle dann auf ihre Verantwortlichkeit hin, wenigstens sind wir dann vorder Verantwortlichkeit frei, welche uns treffen würde, wenn wir die cart» Klane» ertheilen. Ich sehe wirklich nicht em, warum man von Seiten der Staatsregierung der An sicht der Deputation, und ich hoffe, auch der Ansicht der Kammer widerspricht, und eine Ordnung dieser Angelegenheit auf dem Wege, welchen die Verfassungsurkunde gebietet, nicht treffen will. Von einer Befürchtung, man spreche dadurch eine An erkennung aus, kann nicht die Rede sein, weil in der Vorlage selbst gesagt ist: „ohne daß jedoch hieraus die Andeutung eines künftigen Anerkenntnisses zu folgern sein würde", und diese Verwahrung kann in das Gesetz eben so, wie in die von der Deputation vorgeschlagene Verordnung kommen. Oder steht zu bezweifeln, daß die deutsch-katholische Confession eine christliche sei? Ich habe die Augsburgische Confession vor mir. Diese setzt den Character der christlichen Confession Artikel 7 darin, „daß 'in selbiger das Evangelium rein ge- prediget und die heiligen Sacramente, laut des Evangeln, ge- reichetwerden." Kann man nach demAusspruche dieser Urkunde noch daran zweifeln, daß die deutsch-katholische Confession eine christliche sei? Ich sehe dazu keinen Grund, und eben so wenig sehe ich dafür einen Grund, warum die theologischen Gutachten darüberjso lange sich verzögern. Nachdem das Glaubensbekennt- niß der Deutsch-Katholiken vorliegt, könnte man sich nun wohl bald entscheiden. Die Gutachten, welche bereits eingelangt sind, können unmöglich zum Nachtheil der Deutsch-Katholiken aus gefallen sein und ausgesprochen haben, daß die deutsch-katholische Confession den christlichen nicht beigezähltwerden könne; hat doch ein Mitglied der theologischen Facultät in Leipzig in der ersten Kammer ausdrücklich gesagt, es sei unzweifelhaft, daß die Deutsch-Katholiken Christen seien. Ich sehe keinen Grund, warum man von dem abgehen will, was von der Constitution zur Pflicht gemacht worden ist. Ich sehe ferner keinen Grunnd ein, warum man unter diesen Umständen von dem abgehen will, was in der Verfassungsurkunde zur Pflicht gemacht wor den ist, den Schutz, welcher den Deutsch-Katholiken in der Got tesverehrung ihres Glaubens gewährt werden soll, und das Maaß dieses Schutzes gesetzlich zu bestimmen. Ich kann nicht begreifen, warum der Verfassungsurkunde entgegen Alles in das Ermessen der Regierung gelegt werden soll, womit ihr in der That nicht einmal etwas gedient sein kann. Daß daraus der protestantischen Kirche Schaden entstehen könnte, ist eine eitle Furcht. Ich befürchte das nicht. Der Protestan tismus und der Deutsch-Katholicismus scheinen mir Hand in Hand zu gehen, wenigstens stehen die Deutsch-Katholiken den Protestanten weit näher, als jeder andern christlichen Con fession, und daher kann dadurch, daß man den Deutsch-Katho liken gesetzlich vorschreibt, wie weit sie mit ihrem Cultus gehen können, unserer Confession kein Schaden erwachsen.—Anlangend die Bemerkungen, welche speciellen Inhalts sind und gegen das Gutachten und die Anträge der Deputation gemacht worden sind, so habe ich auf die, welche dahin ging, man könne nicht ver stehen, was bei Punkt 2 ».unter den Worten: „Kirchen ande rer Confessionen" gemeint sei, zu erwidern: „die Deutsch- Katholiken haben keine Kirche," also ist hier von allen Kirchen im Lande die Rede. Anlangend die Behauptung bei ä., daß dem Vorschläge der Deputation Voraussetzungen zum Grunde lägen, welche zuweilen nicht zutreffen möchten, und daß daher für eine Kirchengemeinde, welche den Gebrauch ihrer Kirche ge stattet, daraus nachtheilige Folgen entstehen könnten, so scheint mir diese nicht begründet. Wenn nach demVorschlage der Depu tation die Einwilligung von Gemeinde, Kircheninspection und Patron gegeben wird, so liegt in der Übereinstimmung dieser drei Factoren gewiß eineGarantiefürdie Gemeinde,'und solldiedarauf begründete Gestattung des Gebrauchs der Kirche von diesen drei gemeinschaftlich wieder aufgehoben werden, so ist Letzteres nur die rechtliche Folge des Erster«, und enthältdas Anerkenntniß des gleichen gemeinsamen Rechts aller drei Faktoren. Die Besorg nis daß eine Kirchengemeinde durch Predigtenderdeutsch-katho- lischen Geistlichen, nachdem sie ihnen die Kirche gestattet, sich in Mißstimmung versetzt fühlen könne, und die gegebene Erlaubniß, die Kirche mit zu benutzen, bereuen möchte, erledigt sich durch
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