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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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lau gerechtfertigt. Der Ansicht, welche der letzte Sprecher in Bezug auf den Widerruf äußerte, kann ich mich nicht ganz anschließen. Ich glaube, man muß hier überhaupt von der Ansicht ausgehen, daß die Ueberlassung einer Kirche von Sei ten der einen Confessionsbekenner an eine andere Confession mehr Sache der christlichen Liebe sei. Ich zweifle deshalb auch nicht, daß die Gemeinden in Sachsen, wenn ein Bedürfniß vorhan den ist, dieKirchen sehr gern den Deutsch-Katholiken überlassen werden. Es wird wohl schwerlich der Fall eines Widerrufs eintreten, da sich mit Bestimmtheit voraussetzen und erwarten läßt, daß die Kirche von den Deutsch-Katholiken eben nur zu Religionsvorträgen benutzt und ein der Kirche fremder Zweck darin nicht ausgeführt werden wird. Deshalb lege ich auf den Punkt 6. überhaupt nicht ein solches praktisches Gewicht, wiewohl ich nicht verkenne, daß eine Bestimmung hierüber nothwendig ist. Dies ist meine Ansicht. Staatsministex v. Wietersheim: Nur einige wenige Bemerkungen will ich mir erlauben. Ich habe zuvörderst zu erwähnen, daß, wenn das Ministerium sich protestirend gegen die Ansicht der Deputation aussprach, man dabei keineswegs die Sache hat erschöpfen wollen. Der Regierung ist es übri gens nicht in den Sinn gekommen, Rechte, welche der Kirchen gemeinde wirklich an ihren Kirchen zustehen, in Zweifel zu zie hen, und sie hat diese dadurch anerkannt, daß sie selbst nach ihrem Anführen die Einwilligung der Kirchengemeinde als ganz präjudiciell angesehen hat. Wenn der Herr Referent den Ausdruck: „Befugniß" näher erläutert hat, so muß ich bemerken, daß das Ministerium um deswillen diesen Ausdruck brauchen mußte, weil in den Punkten ». und b. derselbe Aus druck aufgeführt wird. Wenn dies Befugniß als Precarium, wonach sich der Deputationsbericht rechtfertigen ließe, darge stellt wird, so sollte es freilich consequent auch dem neuen Ge setze, der obersten Behörde gegenüber, als Precarium behandelt werden. An dem Ausdrucke: „andern Confessionen" habe ich keinen Anstoß genommen, sondern nur hervorgehoben, daß die beiden folgenden Bestimmungen darauf keine Anwendung lei den, weil es bei zwei Confessionen keine Kircheninspectionen und bei der römisch - katholischen Kirche keine Vertretung der Kirchengemeinde giebt. Es würde sich aber praktisch das Bedenken dadurch erledigen, wenn die Deputation unter K. nach dem Worte: „Kircheninspection" hinzusetzte: „oder der an deren Stelle tretenden Behörde". Dann würde ich nach der Erläuterung', die der Herr Referent über den Sinn der Stelle wegen des Patronats gegeben hat, daß es am zweck mäßigsten sei, wenn man den ganzen Satz: „und zwar an Orten, wo eine Person Kirchenpatron ist, unter Hinzutritt der Einwilligung des letztem" wegnähme, und an dessen Stelle nach: „Kircheninspection" gesagt würde: „und des Patrons". Wenn derselbe ferner diese Angelegenheit den äußern Kir chenangelegenheiten hat beizählen wollen, so kann das Mini sterium dem nicht beipflichten. Denn der einzige Grund, den man sich möglicherweise für die Verweigerung einer Kirche U. 64. denken könnte, wenn man nicht böse Absicht und Gehässigkeit voraussrtzen will, kann nur der sein, daß eine Gemeinde an den Glaubenssätzen oder Lehrvorträgen der Neu-Katholiken, nach dem, was davon bekannt geworden wäre, Anstoß nehm«. Wäre ein solcher Anstoß vorhanden, so würde er sich auf Glau bensansichten beziehen, folglich zu den innern Angelegenheiten gehören. Daß aber durch die Städteordnung die Competenz der Stadtverordneten auch über die innern Angelegenheiten der Kirche ohne Ausnahme ausgedehnt sei, dagegen würden sich erhebliche Zweifel erheben lassen, wie überhaupt die bezüglichen Bestimmungen der Städteordkmng nicht auf alle Städte gehen, sondern nur auf die, wo der Stadtrath bei der Kirchenverwal tung zeither schon mitgewirkt hat, beziehen und in demselben Paragraphen die verfassungsmäßigen Befugnisse der geistlichen Behörden ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Endlich be merke ich noch, daß die Kircheninspectionen bekanntlich in der Regel nur aus zwei Personen bestehen, bisweilen auch aus dreien, und daß es an einer Bestimmung darüber fehlt, wenn beide Personen, ein Fall, der schon vorgekommen ist, verschie denen Glaubens find. In diesem Falle würde die höhere Be hörde zu entscheiden haben. Referent Abg. v. Haase: Gegen die von dem Herrn Staatsminister vorgeschlagenen Abänderungen habe ich im All gemeinen etwas nicht einzuwenden. Aber das muß ich bemerken, daß, wenn dieDeputationdas Wort: „Befugniß" gebraucht hat, sie dasselbe m abstracto und objektiv genommen hat. Sie hat dadurch ausdrücken wollen, daß ia tbesi überhaupt die Deutsch- Katholiken befugt sein sollen, in Kirchen anderer Confessionen ihren Religionscultus auszuüben, während ia d^otkesi das Be fugniß hinsichtlich einer speciellm Kirche nur dann da ist oder ge übt werden kann, wenn eine Gemeinde ihre Kirche ihnen dazu einräumt, um jenes Befugniß, in Kirchen ihren Religionscultus zu feiern, faktisch auszuüben. Ein Widerspruch liege also darin durchaus nicht, wenn in dem Deputationsberichte die Ausübung der Gottesverehrung von Seiten der Deutsch-Katholiken einmal als Befugniß und das andereMalals ein Precarium, als eineVer- günstigung dargestellt wird. Die faktische Ausübung des deutsch katholischen Gottesdienstes, die Ueberlassung einer Kirche dazu an die Deutsch-Katholiken von Seiten einer Gemeinde, die einer andern Confession zugethan ist, ist stets ein Precarium, eine Ver günstigung zu nennen, während das den Deutsch-Katholiken zu gestattende Recht, in einer ihnen nicht zugehörigen Kirche ihre Religionsübung zu halten, stets ein Befugniß sein wird. Denn wenn sie diese Befugniß m tbesi und überhaupt nicht hätten, so würde keine Gemeinde ihre Kirche ihnen einräumen dürfen, eine solche Vergünstigung nicht Platz ergreifen können. Ich komme nochmals darauf zurück, die Ueberlassung einer Kirche ist keine innere kirchlicheAngelegenheit. Die übrigens gewiß unbegrün dete Annahme, welche von dem Herrn Staatsminister ausge sprochen worden ist, daß sich eine Gemeinde durch Ausübung des deutsch-katholischen Religionscultus in ihrer Kirche in ihrem Glauben gestört halten könnte, ist etwas ganz Accidentelles, Zu fälliges und etwas, was ganz außer dem Gebiete des Wahrschein- 2
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