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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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meinde noch nicht einmal eigne Kirchen besäßen, wenn ihnen nur die Benutzung anderer Kirchen gewährt ist, zu deren Erhaltung sie nichts geben, sie also die Parochiallasten gar nicht zu tragen haben, die zur Erhaltung der Kirchen verwendet werden. Wo Gewissenszwang vorliegt, mag ihnen Alles gewährt werden, aber von Staatslasten und Gemeinde-, selbst Kirchengemeindeabga ben kann man sie nicht freisprechen, es sind das Jnconvenienzen und mögliche Nachtheile, die für die Zukunft aus Consequenzen erwachsen können, wenn wir von unserer bisherigen Gesetzgebung sofort abweichen, daß ich mich veranlaßt fühle, den Deutsch - Ka tholiken die gewünschte Befreiung hier nicht zuzugestehen, und demgemäß gegen das Deputationsgutachten stimmen werde. Wenn einst die Deutsch-Katholiken definitiv anerkannt werden, nun dann versteht sich die Befreiung von selbst, dann haben sie ihre eignen Kirchen zur Benutzung; so lange sie aber eigne Kir chen nicht haben, also für die eignen Kirchen diese Art von Pa rochiallasten zur Erhaltung nicht bedürfen, so lange sie nur durch einZntcrimisticum geduldet, aber nicht vollständig anerkanntwer den, werde ich mich schwerlich für die Befreiung aussprechen, es müßte mich denn die Debatte eines Andern belehren. Abg. v. Zezsch witz: Da das, was ich über die vorliegende Frage, besonders hinsichtlich der möglichen Consequenzen für unsere protestantische Kirche, äußern wollte, von den geehr ten Abgeordneten Jani und v. Gablenz bereits ausführlich dar gestellt worden ist, so will ich mich, zurBermeidung von Wieder holungen, kurz fassen und mich auf die Anführung eines mögli chen Beispiels beschränken. Gesetzt den Fall, es wäre eine pro testantische Kirche durch Brand zerstört oder auf irgend eine Weise baufällig geworden und es träte ein Lheil der Parochia- nen zu den Deutsch-Katholiken über, was in einzelnen Fällen schon vorgekommen ist, indem selbst protestantische Candidaten zum Neu-Katholicismus übergetreten sind, so würden die Ueber- getretenen, wenn das fragliche Deputationsgutachten durchginge, sich der Beiträge 'zu dem protestantischen Kirchenbau entbrechen zu können vermeinen; es würde also die Last der Reparatur oder des Neubaues der Kirche die verbleibenden Protestanten desto härter treffen. Gleichwohl würden die Deutsch-Katholiken nach vollendetem Baue wahrscheinlich mit derBittekommen, ihnen in Ermangelung einer eignen Kirche den Mitgebrauch der prote stantischen Kirche zu gestatten; aber die protestantische Ge meindewürde doch wohl gerechtes Bedenken tragen, dieser Bitte stattzugeben, wenn die Petenten zu den Kirchenbauten und über haupt zu den Parochiallasten nichts beitragen. Was die von dem geehrten Abgeordneten v. Gablenz erwähnten Herrn huter betrifft, welche sich eigentlich „Brüder" und in ihrer Ge- sammtheit die „Brüdergemeinde" nennen, so ist das Ver hältnis so viel mir bekannt, solgendes: daß sie an den Orten, wo sie geschlossene Niederlassungen haben, ihre Betsäle lediglich auf ihre eignen Kosten erbauen, überhaupt ihren Cultus lediglich aus ihren eignen Mitteln unterhalten, hingegen da, wo sie einzeln unter andern Gemeinden leben, zu den Lasten der be treffenden Parochien beitragen. Abg. Zische: Wenn ich mich für das Deputationsgut« achtenausspreche, so geschieht es vorzüglich aus einem Grunde: die Neu-Katholiken sind nicht allein von ihren frühem Glaubens brüdern und ihrer Kirche abgegangen, sondern sie find ausgesto ßen worden, deshalb glaube ich nicht, daß sie noch irgend etwas daran binden könnte, am wenigsten Geldbeiträge. Sind sie auch zur Zeit formell noch nicht anerkannt, so glaube ich doch nicht, daß das ein Grund sein könnte, sie mit doppelten Lasten zu über bürden. Obschon ich zugebe, daß es Menschen giebt, die ihre Confesston aus Gründen wechseln, die der Religion fremd sind, so glaube ich doch nicht, daß der Fall eintreten kann, Erleichte- terung der Parochiallasten durch Uebertritt zu erlangen; denn wenn auch keineParochialgebühren an dieverlasseneKirche dann zu entrichten sind, so würden die Uebergetretenen ganz gewiß an den eignen Lasten so vollständig zu tragen haben, daß dadurch der Lheil der Lasten, von welchen sie entbunden werden sollen, vollständig ausgewogen wird. UebrigenS tröste ich mich auch mit dem Gedanken: in Betracht, daß die katholische Geistlichkeit eine so compacte Masse bildet, hoffe ich, daß sie sich gegenseitig Abhülfe und Rath schaffen werden. Aus diesem Grunde wer den die Parochiallasten für die Zurückgebliebenen nicht so groß sein. Auf eine Aeußerung des Abgeordneten v. Gablenz wollte ich das bemerken, was der Abgeordnete v. Zezschwitz bereits an geführt hat. Abg. Hensel (aus Bernstadt): 'Ich werde für den Vor schlag der Deputation stimmen, denn die dagegen vorgebrachten Gründe sind für mich nicht überzeugend. Zuvörderst wurde vom Herrn Staatsminister auf das Mandat vom 20. Februar 1827, §. 10 Bezug genommen; wenn wir uns jedoch die Um stände vergegenwärtigen, unter welchen dies erlassen wurde, so werden wir billigerweise von der Anwendung dieses Mandats und jenes Paragraphen auf die vorliegenden Verhältnisse absehen müssen. Denn damals hatte man nur die in Sachsen bestehen den christlichen Confessionen, die römisch-katholische, evangelisch lutherische und reformirte, als christliche Confessionen bezeich net, andere gab es bei uns nicht, und nur für den Uebertritt auS einer derselben in die andere wurde jenes Mandat erlass en. Das selbe ist daheraufdieDeutsch-KatholikeninkeinemFalleanwend bar, denn der Gesetzgeber konnte gar nicht an sie denken. Der wichtigste Grund, den der Herr Staatsminister anführt, fällt sonach hinweg. Nun ist ferner davon die Rede gewesen, daß auch die andern Confessionen, ehe sie anerkannt wurden, Paro chiallasten anderer Confessionen hätten tragen müssen; allein es ist unbillig und ungerecht, daß ein zu einer gewissen Confessio» nicht Gehörender zu den persönlichen Parochiallasten dieser Confesston beitragen soll, und aus diesem Grunde ist eine solche Bestimmung in Wegfall zu bringen, wie dies auch bereitsgesche- hen. Ich beziehe mich deshalb auf das Mandat vom 19. Februar 1827, wo §. 65 Folgendes bestimmt ist: „ die von der evangelisch lutherischen Kirche gegen die römisch-katholischen Glau bensgenossen sonst verfassungsmäßig ausgeübten Parochial- zwangsrechte fallen für die Zukunft allenthalben hinweg." Dies ist in Bezug auf die Reformirten ebenfalls ausgesprochen, und
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