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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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man müßte jetzt noch Jemandem gestatten, aus dem Gemeinde bezirke auszutreten, um dadurch diese Lasten los zu werden. Eine ähnliche Ansicht hat nun auch hier vorgewaltet. Man kann zwar nicht sagen, daß die Kirche zu Staatszwecken dienen solle; allem, meine Herren, am Bestehen der Kirche hat der Staat ein wesentliches Interesse, und es wird ein Staat, wie der sächsische, der so viel sm Kirchen und Schulen thut, gewiß nicht von der Ansicht ausgehen, daß cs einerlei sei, ob die Landeseinwohner zu irgend einer Kirche gehören oder nicht; und ich glaube, meine Herren, daß Sie gewiß den Grundsatz nicht gelten lassen, daß ein Drittheil oder zwei Drittheile des Landes erklären, wir wollen zur Kirche nicht mehr gehören, und dadurch von den Lasten sich befreien. Diese Lasten sind gesetz lich vorgeschrieben, Allerdings bei dem Uebertritte zu einer andern Kirche werden sie befreit von der Last für die eine, und haben dagegen für die andere beizutragen; aber consequent kann das nur immer geschehen, wenn diese Kirche gesetzlich vom Staate anerkannt ist. Und daß die Neu-Katholiken noch nicht dieses Anerkenntniß erlangen sollen, daß sie noch nicht ' den bereits anerkannten Confesflonen gleichgestellt werden sol len, ist im Berichte selbst hervorgehoben. Abg. 0. Schaffrath: Ich weiß nicht, ob die Debatte geschlossen ist? Präsident Braun: Ich hatte sie allerdings für geschloffen angesehen. Will die Kammer die Debatte für geschloffen ansehen? — Wir- einstimmig bejaht. Präsident Braun: Der Herr Referent hat das Schluß wort. Referent Abg. 0. Haase: Ich werde Sie nur mit wenigen Bemerkungen aufhalten. Zuvörderst muß ich, um einem Mißver ständnisse vorzubeugen, erklären, daß die Deputation S. 778 blos persönliche Beiträge im Auge gehabt hat. Dadurch erledigen sich alle die Bemerkungen der Gegner des Deputationsgutachtens, in welchen sie datauf aufmerksam gemacht haben, daß sich leicht Jemand durch den Austritt aus einer andern Confession, durch den Eintritt in die deutsch-katholischeden ding li ch en Parochial- beiträgen entziehen könne. Dies hat die Deputation nicht bevor- wortet. Die dinglichen Parochialbeiträge, die vom Grund und Bo den gegeben werden,sollen jedenfalls verbleiben. JnBezug aufdas, was uns vom Ministertische aus, sowohl aus der Mitte der Kam mer gegen den Antrag der Deputation vorgebracht worden, habe Zch Folgendes zu erwähnen. Man hat zunächst den Grundsatz auf- gestellt, es müssein Sachsen Jeder in einem Kirchenverbandesein, Md die Deutsch-Katholiken wären in keinem dergleichen- Das Erste gebe ich zu, das Zweite aber verneine ich, wenigstens in so fsm, als durch das Jnterimisticum ein provisorischer Zustand für die deutsch-katholische Gemeinde festgestellt wird. Durch ein Jn terimisticum wird dadurch allerdings ihr Kirchenverband zur Zeit und auf Zeit anerkannt. Ware dies nicht der Fall, so könnte man sonst gar nicht von deutsch-katholischen Geistlichen sprechen, man könnte dies nicht, wenn es nicht inzwischen einen deutsch-katho lischen Kirchenverband gäbe. Ich muß also der Behauptung wi- Zersprechen, es sei ein rechtlicher Zustand der deutsch-katholischen Gemeinde in Sachsen erstdann vorhanden und trete ein solcher erst dann ein, wenn die definitive Anerkennung erfolgt sei. Man hat zwar zwischen definitiver und zwischen zeitlicher Gewährung und Anerkennung in beschränkter Maaße unterschieden, und ich be streite einen solchen Unterschied auch nicht. Allein dieser Unterschied ändert hier nichts. Das interimistische Gesetz ist ein definitives während des Jnterimisticums. Auch durch das letztere entsteht rechtlich ein Kirchenverband, faktisch befinden sich die Deutsch- Katholiken schon in einem solchen. Denn sie haben erklärt, daß sie ausgetreten seien und sich in einen abgesonderten. Kirchen verbandhegebenhaben. Wenn auch die Erklärung, aus einemKir- chenverbande auszutreten, wenn sie von einem Einzelnen gegeben wird, nicht zureicht, so wird sie doch gewiß hier zureichen, da die Deutsch-Katholiken wirklich mindestens faktisch in einen Kir chenverband getreten sind, der mit dem Jnterimisticum auch ein rechtlicher wird. Mithin paßt das Beispiel nicht, wenn ein Atheist aufträte und sagte: ich halte es mit dem Atheismus, ich trete aus dem christlichenKirchenverbande aus. Denn der Atheis mus ist kein Kirchenverband. Was die beiden Mandate vom 19. und 2V. Februar 1827 anlangt, so lasse ich dahingestellt, ob diese auf die gegenwärtigen Verhältnisse anzuwenden sind, denn sie handeln von andern Confessionen. Will man sie aber qn- wenden, nämlich analog, was auch die erste Kammer gcthan, in dem sie Bezug aufZ.Ndes Mandats vom 20. Februargenommen, so kannich daraus nichts Anderes entnehmen, als daß die deutsch katholische Gemeinde auch nach diesen Gesetzen nichts mehr zu den persönlichen Parochiallasten der römisch-katholischen Kirche beizutragen hat. Es heißt nämlich in dem §. 65 des Mandats vom ld. Februar 1827: „Die von der evangelisch-lutherischen Kirche gegen die römisch-katholischen Glaubensgenossen sonst ver fassungsmäßig ausgeübten Parochialzwangsrechte fallen für die Zukunft allenthalben weg; jedoch in Hinsicht der auf Grund stücken etwa haftenden Parochiallasten bewendet es bei der zeit- herigen Verbindlichkeit", und in Z.IOdes Gesetzes vom20.Februar 1827: „Von dem Tage des erfolgten Uebertritts an hört der Uebergetretene auf, unter dem Gesetze und der geistlichen Behörde der verlassenen Kirche zu stehen, verliert die Rechte der Mit glieder derselben, und wird aller Rechte und Verbindlichkeiten der andern Kirche theilhaft, ohne daß jedoch eine rückwirkende Kraft des Uebertritts stattsinhen kann; indem vielmehr der Uebergetretene alles das, was er bis zu seinem Uebertritte ge nossen hat, behält, dagegen auch, wozu er bis dahin ver bunden war, zu leisten schuldig bleibt." Also selbst, wenn wir beide Mandate analog anwenden, so ist es nicht zweifelhaft, daß die Deutsch-Katholiken von diesen persönlichen Lasten zu befreien sind. Ich erwähne nochmals ausdrücklich und habe schon erwähnt, daß auf die dinglichen Beiträge das Deputa tionsgutachten sich nicht bezieht. -—Von mehrernSeiten ist er wähnt worden, daß jene persönlichen Beiträge unbedeutend sind, und man hat darin einen Grund gefunden, gegen das Deputationsgutachten zu stimmen. Ich muß bekennen, daß dieser Grund, welcher gegen den Antrag der Deputation ange führt worden, gerade für den Antrag spricht. Man muß
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