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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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keiten. Meine Herren, ich sollte wirklich glauben, wenn ihre religiöse Überzeugung wahrhaft feststeht, daß sie sich durch diese geringen Hindernisse, während der kurzen Zeit des In terimistikums nicht werden von ihrem Glauben abbringen las sen; ist das nicht der Fall, so hat weder die katholische Kirche etwas verloren, noch die andere etwas gewonnen. Steht die Ueberzeugung der neuen Glaubensgenossen so wenig fest, dann ist es auch nicht wünschenswerth, daß in unserm Lande dis neue Confessio» Wurzel fasse. Die Protestanten unserer Vor fahren haben Habe und Gut, Blut und Leben hingegeben, und die Neu-Katholiken beschweren sich, wenn sich die geringsten Hindernisse der Anerkennung ihres Glaubensbekenntnisses ent- gegenstellen. Wollen Sie, und das wird sich zeigen, meine Herren, in Zukunft bei der Lossagung von dem protestanti schen Glaubensbekenntnisse eben so handeln, dann, glauben Sie mir, werden Sie eine Menge verschiedene Seelen im Lande Hervorrufen. Wenn jedes Bekermtniß sofort, weil es am Ende laxere oder leichtere Grundsätze aufstcllt, als unser Glau- Lensbekenntniß, eine Empfehlung für sich hätte, so würden wir bald eine Unzahl vonSecten Hervorrufen, die, wenn sie auch nicht zu vermeiden, doch eben so wenig zu befördern sind. Ich bekenne offen, meine Herren, und ich glaube, daß man sich darüber klar sein muß, daß, wenn nicht gerade die Erscheinung in der römisch-katholischen Kirche dem Gesichtspunkte der Pro testanten eine entschiedene Richtung gäbe, wenn nicht die Mei, nung, daß eine Losreißung von Rom, für so wünschenswerth ich sie auch selbst anerkenne, nach allen Kräften zu befördern sei, wenn, sage ich, diese Meinung nicht die vorherrschende wäre, würde man dieser neuen Secte den Weg nicht so breit machen, wie man es jetzt thut? Ich halte dafür, und ich habe es hier ausgesprochen, daß die größte und ausgedehnteste Ge wissensfreiheit existiren muß. Zch werde, und die Folge wird es zeigen, mich jedenfalls überall dafür erklären, daß man sei nen Glauben frei und offen bekennen kann, so lange als dem Staate nicht irgend eine Gefahr aus dem Glaubensbekennt nisse droht. Aber nie werde ich mich dazu bekennen, daß Ze der ohne alle und jede gesetzliche Form ohne weiteres seine Kirche verlassen könne, blos weil der augenblickliche Wunsch dazu in ihm -ufstsigt, weil eine neue Erscheinung die Gemü- Lher erregt. Ich halte dafür, ein neues Glaubensbekenntmß muß sorgfältig geprüft werden, ehe es sowohl von dem Ueber- tretenden angenommen, als von dem Staate anerkannt wird. Erst durch Ueberwindung von Schwierigkeiten lernt man er nennen, ob das, was man erreichen will, besser ist, als das, Was man hat. Ich wende das nicht blos auf die Reu-Katho- Mm M, keineswegs. Ich kann Ihnen versichern, daß ich ge- Wiß dsn Reu-Katholiken nie sntgegentretm werde in allen PtMZLsn, wo ich glaube, daß es mil den bestehenden Gesetzen Verträglich ist. Wir haben aber kein definitives Gesetz zu be dachen, und aus dieser Ursache muß ich mich gegen die Ansicht der Deputation erklären. Abg. V.SchsffrKth: Wich gestern die RothMndigkert der Befreiung der Deutsch-Katholiken von den Parochiallasten aus Grundsätzen des Civilrechts zu beweisen versuchte, hielt mir der Herr Justizminister nach dem Schlüsse -er Debatte ein, Privatrechte und privatrechtliche Gründe seien auf ein Institut, bei welchem der Staat interessier sei, wie z. B. die Kirche, in der Regel nicht anwendbar. Heute dagegen hat der Herr Justiz minister selbst das Deputaüonsgutachten, welches doch ein dem öffentlichen Rechte angehörendes Institut, die Ehe und deren Eingehung und Trennung betrifft, ebenfalls aus privatrechtli chen Gründen und besonders deshalb angefochten, weil dadurch vielleicht privatrechtliche Verhältnisse verwirrt würden. Dies scheint mir ein Widerspruch zu sein. Würden durch Annahme des Deputationsgutachtens Privatrechte wirklich verletzt, so würde ich unbedingt gegen das Deputatkonsgutachten stimmen, aus den von mir schon so ost bekannten Grundsätzen der Achtung und Heilighaltung des Rechts, besonders aber von Privatrech ten. Allein solche werden durch Anwendung des protestantischen Kirchenrechts aufdie Ehen derDeutsch-Katholiken nicht verletzt. Zuvörderst paßt der Einwand desHerrn Staatsministers nichtauf die Ehen, welche Deutsch-Katholiken als solche eingehen. Wenn Deutsch-Katholiken nach dem Uebertritte zum Deutsch-Katholi- cismus neue Ehen eingehen, so wird ganz gewiß ein Privatrecht nicht., verletzt dadurch, daß das protestantische Ehegesetz auf eine solche Eheund deren Scheidung angewendetwird. Hiernach istder Einwand des Herrn Staatsministers blos auf den beschränkten und selten vorkommenden Fall anwendbar, nämlich auf den, wo von zwei römisch-katholischen Ehegatten nur der eine übertritt; denn treten beide über, so unterwerfen sich beide und freiwil lig dem protestantischen Kirchenrechte und daher einer nothwen- digen Veränderung ihrer Privatrechte. Es werden aber in die sem Falle Privatrechte nicht verletzt, da man auf Privatrechte verzichten kann. Also nur aufden einen Fall, wennnur ein Gatte von zwei römisch-katholischen Gatten zum Deutsch-Katholicismus übertritt, würde der Einwand des Herrn Staatsministcrs höch stens passen. Allein dieser Fall wird selten vorkommen, weil in der Regel beide Ehegatten zusammen und gemeinschaftlich von einer Confession zu einer andern übertreten, wenn sie einmal übertreten. Wenn ferner bereits jetzt ein Ehegatte protestantisch ist und der andere römisch-katholisch, und der eine von beiden übertritt, so würde jener Einwand des Herrn Staatsministers auch auf eine solche Ehe und auch auf diesen Fall nicht an wendbar sein. Wegen jenes einzigen jedenfalls nur äußerst seltnen Falles aber, auf den allein der Einwand des Herrn Staatsministers allenfalls anwendbar ist,dasDeputationsgutach- ten abzuwerfen, das scheint mir nicht hinreichend begründetzu sein. Allein ich gehe weiter; auch auf jenen einen Fall ist der von Verletzung von Privatrechten hergmommene Grund nicht pas send. Das Eherecht ist eben kein Privatrecht, sondern ein öf fentliches Recht, wenigstens in so weit es die Schließung und Trauung, sowie die Trennung oder Scheidung der Ehe betrifft. Das öffentliche Recht nun kann der Staat stets ändern und bei dem öffentlichen Rechte haben die Unterthanen nie ein wohlerworbenes Recht (j«s guaesitum) auf dessen ewige Fort-
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