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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gründe desEinzelnen zum Austritt gehören nicht vor dasForum. Ist ein Fall vorgekommen, wo ein Katholik zu den Deutsch-Ka tholiken und von diesen, um völlige Trennung seiner Ehe zu er langen, zu den Protestanten übergegangen ist, so sind ähnliche Fälle, wo Individuen mehrmals den Kirchenverband gewechselt, schon öfter in Sachsen vorgekommen. Es ist dies nichts Neues und nicht zu verhindern. Es sind Katholiken nach Sachsen ge kommen, zu einer Zeit, wo sie die bürgerlichen und politischen Rechte nicht hatten; sie sind darauf zu-er protestantischen Kir che übergetreten, später, als die Katholiken den Protestanten gleich gestellt worden, sind sie wieder in die katholische Kirche eingetre ten. Es ist bemerkt worden, die Deutsch-Katholiken wollten nur die Wortheile genießen, welche die protestantische Kirche hinsicht lich der Ehen und deren Auflösbarkeit bietet. Nun, meineHerren, im Allgemeinen fragt es stch doch überhaupt, ob das katholische «der das protestantische Eherecht für die Ehe das vortheilhafteste sei. Die Katholiken werden behaupten, daß das ihrige das vor theilhafteste sei, die Protestanten werden das Gegentheil behaup ten. Es istklar, daß solche Gründe nicht in die Waagschaale gelegt werden können. Weiter ist gesagt worden, die Deutsch-Katholi ken möchten stch erst ihr eignes Kirchenrecht bilden, und es müß ten die Materialien dazu während des Jnterimisticums gesammelt werden. Da muß ich aber doch fragen, was soll in der Zwischen zeit, so lange das Interimisticum dauert, hinsichtlich ihrer für Recht gelten? Sie müssen doch schon jetztnach einem Rechtebeurtheilt werden. Nun sehe ich in der That nicht ein, warum nicht auf sie Las protestantische Kirchenrecht angewendet werden dürfe. Der Herr Bicepräsident hat zur Vertheidigung der entgegengesetzten Ansicht sich darauf berufen, daß durch die Anwendung des prote stantischen Kirchenrechts Irrungen und Jnconvenienzen na mentlich bei gemischten Ehen eintreten würden. Aber das spricht gerade für die Deputation und gegen dessen Meinung. Denn wenn bestimmt wird, daß das protestantische Kirchenrecht Lei den Ehen der Deutsch-Katholiken angewendet werden soll, steht ein Grundsatz fest, der eben allen Irrungen und Jnconve nienzen vorbeugt, sie unmöglich macht und in allen Fällen einen sichern Anhalt für den Richter gewährt. Dann werden alle ge setzlichen Bestimmungen, die bisher für die gemischten Ehen zwischen Katholiken und Protestanten gegeben worden sind, auf die Deutsch-Katholiken angewendet; dann erst haben wir ein feststehendes Recht, wodurch alle Irrungen vermieden werden. Zn der That, rsswäre dies das angemessenste und einfachste Aus- kunftsmittel, wenn die Deutsch-Katholiken den Protestanten in Dieser Hinsicht gleichgestellt würden. Geschieht dies nicht, dann List kommt Confusion desRechts,dannentstehenJrrungen, wenn gemischte Ehen in Frage kommen zwischen Deutsch-Katholiken^ Md M-Katholiken. Und diese Jnconvenienzen sind es, die ein Jn- Lerimisticum herberführt, wenn für solches die vorgefchlageneBe- stimmMg nicht eingeführt wird. Ich habe mehrmals in der Kam mer äußem hören, daß man das Interimisticum gleichsam als rme Schwebe Kusche und von einem definitiven Gesetze unter scheide. Und Ms diössm Grunde will man auch hier vor einer definitiven BestimMMg des Rechtsverhältnisses -er Deutsch-1 Katholiken etwas nicht festsetzen. Allein ein interimistisches un definitives Gesetz stehen sich ganz gleich, wenn man von der Zeit absieht, auf welche jenes gegeben worden ist. Wird das Gesetz provisorisch gegeben, bis etwasAnderes angeordnet wird, so ist es bis dahin ein definitives; denn das provisorische Gesetz gilt, wie ein definitives, so lange, bis etwas Anderes bestimmt, bis es abgeändert oder aufgehoben wird. Definitive Gesetze wer den aber ebenfalls wie provisorische wieder aufgehoben, wenn an ihre Stelle andere neuere gesetzliche Bestimmungen treten, und gelten dann auch nicht mehr. Ja es kann sich wohl treffen, daß ein provisorisches Gesetz länger besteht, als ein definitives. Die ses kann schon nach 2 bis 3 Jahren wieder abgeändert werden, während das provisorische Jahrzehende besteht. Alles reducirr sich auf die Frage: sind die Deutsch-Katholiken als Neu-Katho- liken oder Alt-Katholiken zu betrachten? Die hohe Staatsregie rung nimmt an, sie seien noch als Alt-Katholiken zu betrachten. Die Deputation ist aber von dem Grundsätze ausgegangen, sie sind keine alt-römischen Katholiken mehr, und ist diesem von ihr angenommenen Grundsätze konsequent geblieben, denn alle ihre Anträge beruhen auf dem Grundsätze: Die Deutsch-Katholiken sind keine Alt-Katholikenmehr. Auch hat der Herr Cultusminister diese Consequenz anerkannt und der Deputation in dieser Hinsicht Gerechtigkeit widerfahren lassen. Und nun, meineHerren, muß ich überhaupt noch zur Rechtfertigung der Ansicht der Deputation, welche auch die der Kammer geworden ist, erwähnen, daß diese Ansicht selbst von der hohen Staatsregierung in vielen Beziehun gen getheilt wird. Wäre dies nicht der Fall, so könnten die Deutsch-Katholiken nicht eigne Geistlichen haben, diese könnten nicht den evangelischen Geistlichen untergeordnet werden, denn es würde eine solche Unterordnung bei derGleichheit beider Kon fessionen,der katholischen und protestantischen, durchaus unzulässig sein. Der Grundsatz, daß die Deutsch-Katholiken nicht mehr Ka tholiken sind,liegt den interimistisch von der hohenStaatsregierung angenommenen und von ihr ausgesprochenen Grundsätzen hin sichtlich der Kindererziehung unter, und wir werden spater auf einen Antrag kommen hinsichtlich des Mandats wegen der Pro selytenmacherei, welcher in der ersten Kammer angenommen wor den ist und welchem die hohe Staatsregierung ihren Beifall ge geben hat und aus dem ebenfalls hervorgeht, daß sie nicht mehr als Katholiken angesehen werden können; sie sollen nämlich bestraft werden, wenn sie Alt-Katholiken zu ihrer Confessio« durch uner laubte Mittel herüberziehcn. Wären sie noch Alt-Katholiken, so wäre das undenkbar; denn es kann nicht gesagt werden, daß Jemand einenAndrrn zu sich herüberziehe, wenn dieser schon ne ben ihm steht. Ein ähnliches Beispiel ist vom Abgeordneten Todt in Betreff der Censur gegeben worden. Auch hinsichtlich der Censur hat sich die hohe Staatsrcgierung überzeugt, daß sie von diesem Grundsätze abgehen müsse, -aß die Deutsch-Katholi ken noch Alt-Katholiken feien. Ich überlasse nun der geehrten Kammer, ob sie in Gemäßheit ihrer frühem Beschlüsse, welche alle auf dieser von der Deputation vertheidigten Basis beruhen, -er Deputation beistimmen wolle oder nicht. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe nur noch einige
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