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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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am besten geschehen, wenn er z.B. seine Zusagen mit dm stän dischen Verfassungen erfüllte, wenn er dieCensur aufhöbe und neben der freien Presse eine gemeinsame Preßgesetzgebung hm- stellt'e, gleiche Münzen, Maaße und Gewichte einzuführen strebte, die Zollvereinsgrenzen über dm ganzen Ländercom- plex des deutschen Bundes auszudehnen suchte und die gehörige Kraft nach außen entwickelte, damit nicht fremde Souveräne sich mehr erlaubten, mit deutschem Boden und deutschen Leu ten so ganz nach Willkür zu verfahren. Ich glaube, dann wird erst.... ° Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Das scheint mir zu der Discussion über den vorliegenden Gesetzentwurf nicht zu gehören. Was der Abgeordnete von dem sich Erlauben der Monarchen sprach, scheint mir eine unpassende Aeußerung zu sein. Abg. Heuberer: Das Wort: „Monarch" habe ich gar nicht gebraucht. Präsident Braun: Ich habe geglaubt, daß der Abgeord nete wieder auf den Geg enstand zurückkommen werde, der eigent lich und zunächst hier vorliegt; ich habe ihn aber deshalb nicht unterbrochen, weil das Gesetz, das Gegenstand unsererBerathung ist, zugleich eine Maaßregel des deutschen Bundes berührt, ja, weil dieses Gesetz recht eigentlich durch einen Beschluß des deut schen Bundes hervorgerufen wurde. In dieser Hinsicht, glaube ich, konnte der Herr Abgeordnete auch über den deutschen Bund sprechen. Auch hoffe ich, daß der Herr Abgeordnete sich nun mehr an das Princip des Gesetzes halten werde, das gegenwärtig hier berathen wird. Abg. Heuberer: Um vollends zu enden, so sage ich: dann wird erst der Deutsche fühlen, was er ist, und wissen, für was erkämpft; dann erst wird er dem auswärtigen Feinde sich mit dem Nationalgefühle entgegenstellen, das zu großen Khaten entflammt. Präsident Braun: Wünscht sonst noch Jemand zu spre chen? Abg. Joseph: Ich will nicht über den Gegenstand selbst sprechen, sondern nur bemerken, daß Niemandem in der Kammer das Recht zusteht, einen Abgeordneten zu unterbrechen, als dem Herrn Präsidenten, und daß also auch der Staatsminister des Krieges durchaus nicht die Befugniß hatte, den Abgeordneten Heuberer zu unterbrechen, und er sich dadurch nicht die Befug nisse des Präsidenten anmaaßen darf. Staatsminister v.Nostitz-Wallwitz: Ich muß darauf erwidern, daß es der Regierung zusteht, wenn sie etwas findet, von dem sie glaubt, daß es dem Herrn Präsidenten entgangen ist, ihn zu ersuchen, die betreffende Aeußerung zu berichtigen. Abg. Heuberer: Ich glaube, das, was ich hier gesagt habe, paßt und gehört unbedingt zur allgemeinen Berathmg, und ich sollte doch meinen, daß die Redefreiheit irr der sächsischen Ständeversammlung nicht so beschränkt werden könne, wie eben der Herr Kriegsminister zu beabsichtigen scheint. Präsident Braun: Ich habe das Nöthige bereits bemerkt und halte die Angelegenheit fürbeigelegt.—In so fern Niemand mehr über den allgemeinen Lheil zu sprechen wünscht, so können wir zu den einzelnen Paragraphen übergehen. Referent Abg. Schäffer: Der Eingang des Gesetzes lautet so: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc.rc.rc. haben für nöthig erachtet, in den Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom 26. October 1834 einige Abänderungen eintreten zu lassen, und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: §. 1. Zu Z. 1. des Gesetzes. Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen Landen nimmt die Verbindlichkeit zum Königlich sächsischen Militair- dienste ihren Anfang, und es erhalt jeder Militairpflichtige, un ter vorausgesetzter Befähigung, durch seinen Eintritt in die Ar mee gleichen Anspruch auf Beförderung in derselben. Diese Verbindlichkeit erlischt, wenn unselbst ständige Söhne mit ihren Eltern oder uneheliche Söhne mit ihren Müttern vor zurückgelegtem 18. Lebensjahre unter Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde in einen fremdenStaat aus wandern. Auch können derselben diejenigen Militair- pflichtigen durch Dispensation enthoben werden, welche als elternloseSöhne oder nach zurückgeleg tem 18. Lebensjahre mit ihren Eltern entweder in solche Staaten auswandern, wo in dieser Hinsicht gleiche gesetzliche Bestimmungen bestehen, oder bei erwiesener Mittellosigkeit zu Erlegung der gesetzlichen Einstandssumme unter Umständen auswandern, die nach landespolizeilichen Rücksichten eine solche Ausnahme rechtfertigen. JnallendiesenFällen trittaberjeneVerpflich- tung wieder in Kraft, wenn dergleichen Indivi duen vor erfülltem26.Lebensjahre inhiesigeLande zurückkehren, daselbst die Staatsangehörigkeit wieder erlangen und inmittelst in einem andern Staate ihrerMilitairpflicht nicht Genüge gelei stet haben. (Die Motive zu Z.1 s. in Nr. 15 der Mittheil, erster Kammer S. 326 Sp. 2 flg.) Referent Abg. Schäffer: Die Deputation hat sich mit den Abänderungen zu §. 1, welche durch größere Schrift sich aus zeichnen, einverstanden erklärt, und empfiehlt die Annahme des selben der geehrten Kammer. Sie hat sich nur einen Antrag in die Schrift noch erlaubt, der im Berichte S. 793 niedergelegt ist und folgendermaaßen lautet: „Die hohe Staatsregierung W ersuchen, durch mit den Nachbarstaaten abzuschließende Conven-
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