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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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hältniffe zu verständigen, so würde der Antrag vielleicht zweck mäßig sein; da aber wenigstens dreißig Conventionen abzuschlie ßen sein würden, so scheint es besser, nicht darauf einzugehen. Die allgemeinen Grundsätze sind in bestehenden Verträgen über Hrimathsangehörigkeit und im vorliegenden Gesetze klar ausge drückt; alle einzelnen Falle wird man aber niemals treffen, und nach solchen einzelnen Fällen einen Antrag zu formiren, scheint nicht angemessen. Abg. Rewitzer: Wenn ich die Deputation und die Red ner, welche für deren Antrag gesprochen, recht verstanden habe, so gilt es, Beschwerden und Unannehmlichkeiten vorzubeugen, welche nach der Versicherung der Deputation ziemlich häufig in solchen Fällen vorkommen, wo junge Leute in zwei Staaten für Erfüllung ihrer Militairpflicht beansprucht werden. Habe ich recht gehört, so ist es sogar schon vorgekommen, daß ein junger Mann, der in einem auswärtigen Bundesstaate der Militair pflicht bereits genügt hat, ihr auch in unserm Lande noch hat nachkommen mussen. Wenn dies der Fall ist, so muß etwas ge schehen, um einer solchen Ungerechtigkeit, und wenn sie auch nur in seltenen Fällen vorkommen sollte, vorzubeugen. Wenn ich auch zugebe, daß durch den Antrag der Deputation der Zweck nicht vollständig erreicht wird, wie dies bereits von dem Abgeord neten v.Thielau bemerkt worden ist, so werde ich doch dafür sein, ihn stehen zu lassen, damit wenigstens etwas geschehe und der Weg zur gänzlichen Beseitigung dieses Uebelstandes angebahnt werde. Es erscheint mir hier eine Abhülfe um so wichtiger und dringender, als Jemand ohne sein Verschulden in eine solche Lage kommen kann und es doch zu hart ist, der gewiß nicht leichten, auf die bürgerlichen Verhältnisse immer sehr störend einwirkenden Militairpflicht zweimal unterworfen zu werden. Abg. 0. Haase: Der Antrag der Deputation ist in seiner Fassung allerdings weit; enger konnte fie aber der Natur der Sache nach nicht gegeben werden. Es war nur in Hinsicht auf die von mir erwähnten Fälle überhaupt dahin zu wirken, daß, um solchen die Wiederkehr abzufchneiden, mit den Nachbarstaa ten oder, was noch besser, mit den übrigen Bundesstaaten Ver träge abgeschlossen werden, worin als Grundsatz ausgenommen wird, daß, wenn zwischen Sachsen und einem andern dieser Staaten über die Militairpflicht eines jungen Mannes Zweifel vorhanden und beide Staaten dieselbe ansprechen, der junge Mann jedenfalls nur einem dieser beiden Staaten die Mili tairpflicht zu leisten schuldig sei, und, wenn er von dem einen Staate wirklich zur Militairpflicht gezogen worden ist, er auch diese erfüllt hat, der andere Staat durchaus weiter keinen An spruch darauf machen könne, daß derselbe junge Mann auch ihm die Militairpflicht leiste. Wie kommt jetzt der junge Mann dazu, weil zwei Regierungen über seine Militairpflichtigkeit in Zweifel sind und sich darüber nicht einigen mögen, beiden die Militairpflicht zu leisten, da er doch offenbar nur einem von bei den Staaten militairpflichtig war? Eine solche wiederholte Lei stung ist möglicherweise für sein ganzes Lebensglück von dem nachtheiligsten Einflüsse. So viel zur Rechtfertigung der Fas sung des Antrags. Daß dieser Antrag aber wirklich nützlich und räthlich sei, geht aus der so eben von dem Herrn Kriegsminister gemachten Eröffnung hervor. Derselbe erklärte, daß die hohe Staatsregierung schon einen Vertrag, wie ihn die Deputation in Bezug auf alle Bundesstaaten beabsichtigt hat, dem preußischen Staate angeboten, dieser aber darauf nicht eingegangen ist. Iß nun dies der Fall, und hat unsere hohe Staatsregierung bereits aus eigenem Antriebe einen solchen Schritt gethan, den die De putation hier beantragt hat, so kann dieser Antrag doch nicht so ganz verwerflich sein. Ich kann der Kammer daher nur empfeh len, diesen Antrag zu dem ihrigen zu machen. Präsident Braun: Ich kann nun wohl die Debatte als ge schloffen ansehen, und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. ReferentAbg. Schäffer: Daß Unzuträglichkeiten sich er eignen, ist selbst von der Staatsregierung nicht in Zweifel gezo gen worden. Auch mehrere Abgeordnete haben Beispiele davon aufgestellt. Wie ein Mitglied der Deputation erwähnt hat, sind in der Deputation selbst solche Beispiele mehrfach zur Sprache gekommen, und diese haben den Antrag hervorgerufen. Es ist zwar von einem Abgeordneten erwidert worden, daß der Antrag keinen großen Erfolg haben könne, Alles nur auf das Heimaths- verhältniß ankomme, welches berücksichtigt und ermittelt werden müsse, allein wenn zwischen den Staaten der Grundsatz festge stellt wird, daß, wenn Jemand in einem deutschen Staate seiner Bundespflicht nachgekommen ist, in so fern, daß er zum Militair ausgehoben worden ist, sich aber später ergiebt, daß er nicht Staatsangehöriger des Staates ist, wo er ausgehoben worden ist, der andere Staat ihn nicht zur Militairpflicht ziehen könne, dann würde keine Dunkelheit mehr entstehen und die Befürch tung nicht eintreten, welche der Abgeordnete ausgestellt hat. Von einem Abgeordneten ist noch gewünscht worden, es möchten in dem letzten Satze die Worte: „daselbst die Staatsangehörigkeit wieder erlangen" lieber in Wegfall gebracht werden. Er wünscht dies aus dem Grunde, damit, wenn derjenige, der früher ausgc- wandertist, die sächsische Staatsangehörigkeit verloren hat und sonach in einen andern Staat übergegangen ist, während des mi- litairpflichtigen Alters aber zurückkehrt, sogleich in das Militair eingestellt werden könne, ohne die Frage näher zu berühren und zu erörtern, ob er die Staatsangehörigkeit in Sachsen wieder ge wonnen habe, oder nicht. Ich glaube nicht, daß die Worte aus dem Gesetzentwürfe wegfallen können, da der Grund, aus wel chem Jemand in Sachsen militairpflichtig ist, allemal in der Staatsangehörigkeit liegt und nach diesem Criterium allemal auch erst zu ermitteln ist, ob er ein Staatsangehöriger Sachsens ist. Aus diesem Grunde muß ich glauben, daß die Worte: „da selbst die Staatsangehörigkeit wieder erlangen" nothwendig sind. Es würden sich sonst noch mehr Unzuträglichkeiten ereignen, als diejenigen sind, welche die Deputation erwähnt hat. Ich em pfehle den Antrag nochmals zur Annahme in der Art und Weise, wie er von der Deputation gestellt worden ist, und ersuche die Kammer um ihre Beistimmung zu tz. 1.
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