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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Abg. Müller (aus Taura): Seite795 des Deputations berichts heißt es unter Anderm, daß die jungen Mannschaften von den Ortsrichtern begleitet würden; ich glaube aber, es be. findet sich hier der Deputationsbericht in Widerspruch mit den Motiven und der zu §. 14 gegebenen Erklärung der hohen Staatsregierung, wonach es heißt, daß diese Gegenstände auf die Gemeinderäthe übergehen sollen. Wenn ich nun nicht irre, so hat selbst die hohe Staatsregierung in der jenseitigen Kam mer erklärt, daß alle Recrutirungs-, Kriegs- und Dienstreserve listen, Atteste und Einquartierungen, überhaupt alle Militair- angelegenheitcn auf den Dörfern durch die Gemeinderäthe be sorgt werden sollen, und ich wollte mir deshalb ebenfalls eine Auskunft darüber erbitten, ob das nicht auch hier heißen möchte, daß die Begleitung der jungen Mannschaften durch die Ge- mcinderäthc zu erfolgen habe. Ich finde nämlich, daß sich immer dringender und dringender das Bedürfniß einer In struction für die Dorfrichter und Gemeinderäthe herausstellt, und Se. Excellenz der Herr Minister des Innern hat mir pri vatim versichert, daß eine solche Instruction baldigst ergehen werde. Referent Abg. Schäffer: Ich glaube, der geehrte Abge ordnete Müller kann sich in dieser Angelegenheit vollkommen beruhigen, denn der Bericht äußert keinen Einfluß darauf, ob in dem Aushebungstermine die Ortsrichter mit erscheinen, oder die Gemeindevorstände, es ist vielmehr in selbigem blos hervor gehoben worden, daß die jungen Mannschaften sich nicht ohne Beirath befinden, ältere, geprüftere, mit den Geschäften ver traute Leute im Termine mit gegenwärtig sind, und sie dadurch zu gleicher Zeit Gelegenheit haben, mit diesen Leuten Rück sprachezunehmen über eine erhaltene Bescheidung, rücksicht lich eines von ihnen angeführten Befreiungsgrundes. ES ist in den Motiven zu Z. 14 erwähnt worden, daß diese Angele genheit auf die Gemeindevorstände übergehen solle, es ist auch Seiten der Deputation dagegen nichts erinnert worden, es äußert also dies auf die ganze Angelegenheit gar keinen Einfluß. Abg. Scholze: Der Gegenstand, den der Abgeordnete Müller zur Sprache gebracht hat, ist auch in der ersten Kam mer zur Sprache gekommen, und ich hatte mir vorgenommen, bei §. 14 dasselbe zu beantragen, was in der ersten Kammer beantragt worden ist, daß nämlich in der ständischen Schrift em Antrag des Inhalts erfolge, daß vorzugsweise die Ge meindevorstände damit beauftragt würden. Ich werde mir es Vorbehalten, darauf noch einen Antrag zu stellen, wenn hier nicht ein ständischer Antrag beschlossen wird. Präsident Braun: Der Antrag würde jetzt zu stellen sein, m so fern er besprochen und bezüglich darüber Beschluß gefaßt werden soll. Abg. Scholze: Ich wünschte, daß in die ständische Schrift mit ausgenommen werde, daß in der Ausführungsverordnung ausdrücklich Erwähnung geschehe, daß vorzugsweise die Ge meindevorstände mit dergleichen Geschäften beauftragt werden. Königl. Commissar Richter: Der geehrte Abgeordnete wird seinen Wunsch bereits erfüllt finden. Nach dem Proto kolle der ersten Kammer, welches über die Berathung dieses Gesetzentwurfs abgefaßt worden, ist bei §. 14 derselbe Antrag gestellt, auch zugleich erwähnt, daß Seiten der Regierung die Genehmigung dazu ertheilt worden sei. Es wird daselbst zu 14 ausdrücklich erwähnt, daß vorzugsweise die Gemeinde vorstände zu diesen Angelegenheiten verwendet werden sollten. Abg. Müller (aus Taura): Ich wollte ebenfalls denAb- geordneten Scholze darauf aufmerksam machen, daß Seiten der hohen Staatsregierung in der jenseitigen Kammer schon er klärt worden ist, daß vorzüglich die Gemeindevorstände damit beauftragt werden sollen. Da ich einmal das Wort habe, so wollte ich mir auch erlauben, auf eine Aeußerung des Herrn Referenten etwas zu entgegnen. Es kann allerdings Jedem gleich viel sein, ob die Gerichtspersonen oder die Gemeinderäthe damit beauftragt werden, es sind bis jetzt aber oft Zweifel dar über entstanden, wem dies Geschäft gehört, und später bei der Bezahlung haben sich in der Gemeinde Unannehmlichkeiten herausgestellt. Es ist nicht zu leugnen, aus der Diskussion der ersten Kammer geht hervor, daß man dort ebenfalls zweifel haft gewesen ist, ob das Recrutirungswesen den Gemeinderäthe» oder den Gerichtspersonen angehöre. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Nur zur Beseitigung möglicher Mißverständnisse wollte ich eine Frage an den Re ferenten richten. Es heißt nämlich: „Er hat dies aber bis zum Tage vor der Loosziehung". Diese Worte können so gedeutet werden, als ob hierunter der dem Loosziehungstage voraus- gchende Tag verstanden werden solle, während doch nach des Wortfassung auch der Tag, an welchem die Loosziehung statt findet, jedoch daß vor der Loosziehung selbst die Reklamation erfolgen solle, gemeint sein kann. Ich glaube doch, daß dies verschieden aufgefaßt werden könnte, weshalb es wünschens- werth ist, daß durch eine Erklärung des Herrn Referenten eins mögliche Ungewißheit beseitigt werde. Referent Abg. Schäffer: Ich gestehe, ich habe den ge ehrten Abgeordneten nicht verstanden. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Es heißt: „bis zumLage vor der Loosziehung". Hierunter kann der Tag, an welchem die Loosziehung stattfindet, verstanden werden, jedoch hat der Reklamant seinen Rekurs vor der Loosziehung selbst einzubrin gen. Unter diesen Worten aber ist der der Loosziehung vor ausgehende Tag zu verstehen. Es ist Zweifel darüber ent standen, ob es wohl heißen sollte: „am Lage der Loosziehung, jedoch vor derselben." Referent Abg. Schäffer: Nein, es soll der Tag vor der Loosziehung sein; Donnerstag z.B. istLoosziehung und Tags vorher soll er Rekurs einbringen.
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