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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Abg. Hensel (aus Bernstadt): Jedenfalls ist die Fassung Nicht zweifellos, es sollte heißen: „bis zu dem dem Loos- ziehungstage vorangehenden Tage", während man nach den Worten es auch so verstehen kann: „bis zum Tage der Loos- ziehung, aber vor derselben". Abg. Sachße: Zeither hat kein Zweifel obwalten können, vb dieGerichtspersonen oder die GemeinderäthedieRecrutirungs- angelegenheiten zu besorgen haben, in Betracht, daß die Ge- rneinderäthe die Gemeinden als Ganzes in allen sie als politi sche Corporation betreffenden Angelegenheiten zu vertreten haben. Sie sind also nicht die Ortspolizei-und Ortsadministrativbehörde; Las sind die Ortsgerichte, welche die Recrutirungsangelegenheiten verwalten. Mir sind die Gründe unbekannt, warum sie den Gerichtspersonen entnommen und den Gemeinderathen über tragen werden sollen; allein ich habe gegen eine solche Vertau schung, die mir in einiger Hinsicht zweckmäßig erscheint, nichts einzuwenden. Abg. Scholze: Ich muß hierauf erwidern, daß die Sachen sich nunmehr ganz anders gestaltet haben, als früher. Nämlich die Lrtsrichter sind mit den communlichen Verhältnissen nicht mehr so bekannt wie sonst, während die Gemeindevorstände Loch in allen communlichen Angelegenheiten zu Rathe gezo gen werden unddieListen, sowie alleVerhältnisseder Gemeinden zu besorgen haben, z. B. die Cataster und Verzeichnisse aller Art zu fertigen und fertigen zu lassen; auch wegen der Kosten giebt es noch einen bedeutenden Unterschied. Präsident Braun: Ich muß fragen: ob der Herr Abge ordnete Scholze nach der von der hohen Staatsregierung gege benen Erklärung auf seinem Anträge beharrt? Abg. Scholze: Ich beruhige mich mit dem, was der König!. Herr Kommissar gesagt hat, auch weil schon in der ersten Kam mer das Nöthige hierüber erklärt worden ist. Referent Abg. Schäffer: Der Zweifel des geehrten Ab geordneten Hensel über die Fassung des Paragraphen ist der De putation nicht beigegangen, es ist aber nunmehr, da einmal Zwei fel angeregt worden ist, um so nothwendiger, daß die Deputation sich darüber ausspricht, welcher Termin in diesen Worten gemeint ist. Mir ist es allerdings nie zweifelhaftgewesen, daß es derTag vor dem Tage der Loosziehung sein solle, an welchem sämmtliche Recurse eingereicht werden müssen. Das Gesetz schreibt vor: Wenn der Militairpflichtige Befreiungsgründe eingereicht hat und es werden dieselben von der Recrutirungscommisfion nicht anerkannt, er mithin abfällige Bescheidung erhält, stehe es ihm frei, Recurs gegen diesen Bescheid einzuwenden. Ist dies/so muß allerdings gesetzlich vorgeschrieben sein, bis zu welchem Zeit punkte der RecursZ eingewendet werden soll und kann. Dieser Zeitpunkt ist der Tag vor der Loosziehung, also der Tag vor dem Tage, an welchem die Militairpflichtigen das Loos ziehen. Dies und der gewählte Ausdruck erscheint um so weniger zweifelhaft, wenn man den Paragraphen weiter liest, nach welchem das Gesetz LenMilitairpflichtigm noch eine besondere Erleichterung nachläßt in folgender Bestimmung. Wenn nämlich der Militairpflichtige die abfällige Bescheidung erst am Tage der Loosziehung Seiten der Recrutirungscommisfion erhält, so soll ihm dann doch noch Recurs nachgelassen sein. DiesenRecurs soll er aber, Weiler denselben nicht eher einbringen kann, vor der Loosziehung, also am Tage der Loosziehung selbst, jedoch vor dem Geschäfte der Loosziehung einbringen. Liest man in diesem Zusammenhänge das Gesetz, so muß jede Unsicherheit schwinden. Da aber Seiten eines Abgeordneten diese Zweifel angeregt worden sind, wonach in dem Ausdrucke: „vor der Loosziehung" etwas Anderes angeblich liegen soll, als was die Staatsregierung und Deputation ge meint haben, so scheint es nothwendig, Seiten der Deputation ausdrücklich zu erklären, daß die Schlußzeit für alle Recurse wegen Befreiungsgründe in der Regel der Tag vor dem Tage der Loosziehung sein soll, um mich so deutlich als möglich aus zudrücken, und daß nur eine Ausnahme stattfindet dann, wenn die abfällige Bescheidung so spät ertheilt worden ist, daß der Recurs nicht eher eingereicht werden kann, als an dem Tage, wo die Loosziehung erfolgt, daß es aber dann zu der Zeit geschehen solle, bevor das Loosziehungsgeschäft den Anfang nimmt. Nun mehr glaube ich, daß Dunkelheiten über diesen Ausdruck nicht mehr stattfinden können. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter spricht, werde ich zur Fragstellung übergehen. Die Deputation schlägt vor, bei §. 4 der Vorlage zu §. 7 des Gesetzes die Seite 794 des Berichts (s. oben Seite 1884) vorgeschlagene Fassung, die von der ersten Kammer genehmigt worden ist, anzunehmen, und ich frage die Kammer: ob sie diesem Vorschläge ihrer De putation beitritt? — EinstimmigJa. Präsident Braun: Ferner bemerkt die Deputation Seite 795 (s. oben S. 1884), daß es einer Vorschrift bedürfe, von welcher sie sagt: „Da nun diese Vorschrift Personen betrifft, von denen anzunehmen ist, daß sie mit den Gesetzen, und was dieselben bestimmen, nicht so genau vertraut sind, eine Verab- säumung der hier angegebenen Frist aber mit den größten Nach theilen für die künftigen Lebensverhältnisse eines jungen Man nes verbunden sein kann, erschien es der Deputation wünschens- werth, wenn die Commission die Betheiligten noch ganz beson ders und ausdrücklich auf die vorgeschriebene vierzehntagige Frist, so wie auf die Zeit deren Beginnes aufmerksam machte." Die Herren Regierungscommiffarien haben die Zusicherung ertheilt, eine derartige Anweisung ergehen lassen zu wollen, und die Deputation empfiehlt der Kammer, hierbei Beruhigung zu fassen. Ich frage demnach: ob die Kammer der Deputa tion hierin beistimmt? — Einstimmig Ja. Z. 5. su Z. 8. Wird auf selbigen von der Kreisdirection abfällig entschie den, so ist der betheiligte Militairpflichtige berechtigt, beider Oberrecrutimngsbehörde binnen einerFrist vondreiWo- chenBeschwerde zu führen. DieseFrist ist von dem
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