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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ein bloßes Sch einre cht werden. Am deutlichsten zeigt sich die Unstatthaftigkeit eines solchen Einflusses der Aufsichtsbehörden bei dem Anbefehlen vorläufiger Haft. Denn hier kommt die eigne Praxis dieser Behörden mit ihren Haftverordnungen in Conflict; sie selbst nehmen im erstem Falle hauptsächlich auf das Ermessen der Untersuchungsrichter Rücksicht und ihre Entschei dungenfallen in der Regel dahin aus, daß das Ermessen des Un- terrichters über die Frage, ob ein Angeschuldigter zu verhaften sei oder nicht, ob die Remonstration des Angeschuldigten gegen eine erfolgte Verhaftung begründet sei oder nicht, allein zu ent scheiden habe. Wenn dennoch von den Mittelbehörden initiativ Entscheidungen darüber gegeben werden, ob ein Angeschuldigter zu verhaften sei, und Vorschriften deshalb an die Unterbehörde erlassen werden, welche das eigne Ermessen der Unterbehörde auf heben, so ist das ein Widerspruch nicht nur mit der Instanzen ordnung selbst, sondern auch mit ihrer Praxis, nach der sie, wenn ein Verhafteter gegen die vom Unterrichter verfügte Verhaf tung an sie appellirt, ihn auf das maaßgebende Ermessen des Unterrichters verweisen. Wird in dem einen Falle es anerkannt, daß die Unterbehörde darüber zu entscheiden hat, so ist es nicht gerecht, wenn sine Mittelbehörde im andern Falle der selbststän digen Ueberzeugung des Unterrichters vorgreift und mit der Ent scheidung selbst anfängt. Ich mache nur noch darauf aufmerk sam, daß selbst ein großer politischer Nachtheil aus dieserAusdeh- nung des Dberaufsichtsrechts hervorzugehen scheint, weil, wenn die Mittelbehörden oder die oberste Verwaltungsbehörde sich in die selbstständige Führung der Untersuchung von Seiten der Un terrichter einmengen und diesen Vorschriften machen, dadurch nicht nur die Achtung des richterlichen Amtes, sondern auch die moralische Kraft der Verurteilung ungemein geschwächt wird. Die Uebergriffe der Aufsichtsbehörde haben fchonzu demVerdachte Veranlassung gegeben, daß eine Untersuchung nicht unabhängig und einflußlos geführt worden sei. Hierdurch und mit der Ga rantie der Unabhängigkeit geht das Vertrauen in die Richtigkeit der Untersuchung und des Straferkenntniffes verloren! Dahier im Allgemeinen eine Debatte über das Justizdepartement begon nen worden, so glaubte ich, daß auch diese Bemerkungen zu machen, nicht außer der Zeit sein würde. Stellv. Abg. Rittner: Herr Präsident, ich beantrage den Schluß der Debatte. Präsident Braun: Wird dieser Antrag unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. Präsident Braun: Will Jemand dagegen sprechen? Wenn nicht, so frage ich: Will die Kammer die Debatte als ge schlossen ansehen? — Wird gegen acht Stimmen bejaht. Präsident Braun: So würde der Herr Referent das Schlußwort haben. Referent Abg. Hensel (aus Bernstadt): Daß die wenigen Worte, die ich über den fraglichen Gegenstand äußerte, einem Ab geordneten mißfällig erschienen sind, hat wenigstens das Gute zur Folge gehabt, daß darüber weiter gesprochen worden ist. Ich will jedoch, da man sich über die Verordnung theils dafür, thcils dagegen ausreichend ausgesprochen hat, die Discussion nicht wei ter verlängern. Nur auf das Eine mache ich aufmerksam, daß dieWortfassung jenerVerordnung sehr leicht zu Mißverständnis sen Veranlassung geben kann, und ich in so fern der Ansicht des Abgeordneten v. Ehielau entgegentreten muß. Was übrigens hierbei der Zweck des Justizministeriums gewesen sei, habe ich allerdings aus der Verordnung nicht klar erkennen können. Ist es dem genannten Abgeordneten möglich gewesen, nun so hat es jedenfalls an der verschiedenen individuellen Auffassung gelegen. Was den von dem Abgeordneten Joseph noch angeregten Gegen stand anlangt, nämlich daß die Oberbehörden in Untersuchungs fällen in so fern.nachtheilig auf die Freiheit des Jnstanzenzugs einwirkten, als zuweilen schon vor dem Schlüsse der Acten Ver ordnungen erlassen würden, worin angeordnet wird, daß lz.B. ein in Untersuchung Befangener zu verhaften sei, oder daß der Untersuchungsfall, welcher vorliegt, unter einen bestimmten und vorgeschriebenen Artikel des Criminalgesetzbuchs zu subsumiren sei, so glaube ich allerdings, daß dies ein Gebrechen unsererJustiz- pflege genannt werden muß; denn es wird dadurch die Selbst ständigkeit der Untersuchungsrichter einerseits und die Ausfüh rung des Gesetzes über den Jnstanzenzng andererseits gefährdet. Es ist mir selbst ein einzelner derartiger Fall bekannt. Wenn hierbei vielleicht der Untersuchungsrichter nicht so ganz zu der schwierigen Untersuchungsführung qualificirt sein mochte, so lag es in der Hand des hohen Justizministeriums, eine Aenderung eintreten zu lassen. Allein daß Appellationsräthe, wie dies da mals vorgekommen ist, in das Untergericht reisen, dort die Un tersuchung durch specielle Anordnung leiten, das halte ich aller dings mit den bestehenden Gesetzen nicht vereinbarlich. Jeden falls hat das Untersuchungsverfahren bei uns überhaupt viele Uebelstände, deren Abhülfe, wenn der Wunsch der Kammer in Erfüllung geht, zu erwarten ist. Staatsminister v. Könneritz: Auf die Bemerkung des Herrn Referenten will ich nur erwähnen, daß die Stellung der Dberbehörden gegen die Unterbehörden, sowohl als Instanzen-, wie auch als Aufsichtsbehörden, durch Gesetze regulirt ist, welche mit den Ständen verhandelt und verabschiedet sind. Referent Abg. Hens el (aus Bernstadt): Position 13. Das Justizministerium nebstCanzlei un-Sportel- fiscalat, 28,956 Lhlr. 20 Ngr. 1 Pf., incl. 5,366 Lhlr. 20Ngr. 1 Pf. transitorisch. Der etatmäßige Betrag an 23,590 Lhlr. ist der vorigen BewMgungssumme ganz gleich; die als vorüber gehend bezeichneten 5,366 Lhlr. 20 Ngr. 1 Pf.
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