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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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schlage der geehrten Deputation: „daß in dem Falle, wenn der Verpflichtete auf die Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche nach dem Gesetzentwürfe, einige nachträgliche Bestimmun gen zum Ablösungsgesetze betreffend, der Ablösung unterliegen sollen, an trägt, dem Berechtigten die Wahl zwischen An nahme von Landrentenbriefen oder Baarzahlung nicht zu überlassen, sondern demselben Landrentenbriefe nach dem Nennwerthe von der Bank, ohne Vergütung einer Coursdifferenz weder von der Bank, noch von dem Empfän ger zu gewähren seien", nicht einverstanden bin. Denn dann könnte der Berechtigte in den Fall kommen, nicht nur 'gegen seinen Willen, sondern sogar mit seinem effectiven Schaden, ohne allen Ersatz der Cvursdifferenz, gezwungen zuwerden, die Landrentenbriefe auch dann ul pari anzu nehmen, wenn sie unter pur! standen. Wenn z. B. einem Be rechtigten wegen einer solchen Ablösung, welche bekanntlich den hypothekarischen Gläubigern ex otlleia angezeigt werden muß, eine Hypothek vonlOOOLhalern gekündigt würde, und dieLand- rentenbriefe ständen nur zu 90 Procent, so müßte er 100 Lhaler ex proprns zuschießen und diesen Zuschuß effektiv verlieren, während ihm doch von Rechtswegen volle Entschädigung gebührt. Gegen diesen Vorschlag muß ich mich durchaus er klären. Uebrigens bin ich, wie gesagt, damit einverstanden, daß die Berathung der §tz. 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Gesetzent wurfs bis zu dem angedeuteten Zeitpunkte ausgesetzt bleibe. Abg. 0. Platzmann: Der Hauptpunkt in diesem ander- weiten Berichte ist der Antrag der Deputation Seite 528, die Berathung einiger Paragraphen auszusetzen, bis das Gesetz, die nachträglichen Ablösungen betreffend, berathen sein wird. Es hat mich gefreut, daß das, was ich mir bei der ersten Berathung anzuregen erlaubte, nämlich die Aussetzunglvon §.5 bis nach Be rathung der Laudemialablösungen, bei den Deputationen An- - klang gefunden hat, und doch nicht für ganz unbedeutend gehal ten worden ist. Noch jetzt halte ich es für zweckmäßig und ganz unumgänglich, daß das Gesetz über Ablösung der Laudemien zu erst berathen werde. Da nun bereits zwei Deputationen, welche dasVertrauen derKammer genießen, in diesem Anträge sich ver einigt haben, so wird demselben die geehrte Kammer wohl bei treten können. Jedenfalls werde ich für den Antrag der Depu tationen stimmen/ Abg. Joseph: Ich habe mich gefreut über den Vorschlag, welchen die Deputation rücksichtlich der Ablösung der Lehngelder in Aussicht gestellt hat, so wie auch darüber, daß die Regierung mit Bereitwilligkeit ihre Zustimmung zu dem der spätem Bera thung anheimgegebenen Anträge der Deputation ertheilt hat; jedoch bin ich damit nicht einverstanden, daß die Berathung über das von der Staatsregierung vorgelegte Gesetz, den Schluß der Landrentenbank betreffend, noch ferner ausgesetzt werden soll. Die Deputation hat einen Zusammenhang dieses Gesetzes mit dem Gesetz über die Ablösung des Lehngeldes und einiger andern privatrechtlichen Lasten als Grund der Verschiebung angegeben, jedoch kann ich diesen Grund nicht für durchgreifend halten; denn würde dieses später zu berathende Gesetz nicht angenommen, so wird immer noch nöthig sein, Bestimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf wegen der Landrentenbank zu fassen. Wird aber jener Gesetzentwurf im Wesentlichen angenommen, so liegt es selbst in der Ansicht der Deputation, eine ganz andere Bestim mung über die Entschädigung der Berechtigten und Ueberwei sung an die Landrentenbank festzustellen, als welche wegen der nach dem Gesetze von 1832 erfolgeüden Ablösungen stattsinden soll. Ich glaube vielmehr, daß das Bedenken, welches dem Wunsche der Verpflichteten entgegengesetzt worden ist, dem Wunsche, das Institut der Landrentenbank in gleicher Weise, wie die Berechtigten, fortzugenießen, und dadurch die Mittel zu er halten, sich von den sie bedrückenden privatrechtlichen Lasten zu befreien, in der Maaße beseitigt werden könnte, daß dasselbe, was jdie Deputation und die Staatsregiemng rücksichttich des Lehngeldes für angemessen hält, nämlich die Berechtigten zu nö- thigen, die Landrentenbriefe ohne Wahl der Baarzahlung anzu nehmen, auch auf diejenigen Ablösungen angewendet werde, die durch das Gesetz von 1832 nachgelassen sind, daß also mit andern -Worten das Oberländer'sche Minoritätsgutachten Gesetzeskraft erhalte. Die Deputation hat zwar eingewendet, daß die Ent schädigungsansprüche der Berechtigten bereits durch das Gesetz festgestellt seien; allein eben deswegen kann auch durch Gesetz wieder eine Abänderung der Modalität der Entschädigung fest gestellt werden. Zn der That wird auch gar nicht das Recht der Berechtigten verletzt, diese bekommen nach wie vor das ganze Capital, nur sind sie, wenn sie an diesem nichts verlieren wollen, genöthigt, die Landrentenbriefe länger zu behalten, als sie sonst vielleicht thun würden. Nur bei einem Verkaufe der Landrenten briefe, und so lange sie unter dem Nominalwerthe im Course stehen, können die Berechtigten verlieren. Wenn sie dagegen konservativ sind im Besitze der Landrentenbriefe, wenn sie selbige so lange bewahren, bis der Cours sich wieder gehoben hat, oder im schlimmsten Falle bis dahin, wo der Staat das volle Capital bezahlt, dann wird ihnen von dem Capitale nicht ein rother Heller verloren gehen. Man könnte allerdings noch einwenden, daß ihnen ein Theil der Zinsen verloren gehe, das ist aber auch kein reeller Nachtheil, da ein gewisser Verlust und Nachtheil, welcher sie gewöhnlich auch dann trifft, wenn sie die Rente un mittelbar fortbeziehen, sich auf eben so groß veranschlagen läßt, als dieser kleine Schaden an den Zinsen auf diejenige Zeit, bis zu welcher die Landrentenbriefe sich wieder gehoben haben oder aus gezahlt werden. Ich will in dieser Hinsicht nur anführen, daß die Berechtigten oft in den Fall kommen werden, durch das un mittelbare Jncasso dieser Renten bei den Aermern Verluste zu erleiden, daß sie Aufwand dafür zu tragen haben werden. Selbst in dem Falle, daß das Capital von den Verpflichteten ihnen bezahlt wird, erwachst ihnen öfters ein Verlust durch Kosten, z. B. bei Depositionen. Das einzige Auskunstsmittel, welches weder den Berechtigten einen wesentlichen größer» Nachtheil bringt, noch auch die Staatskasse auf irgend eine Weise beeinträchtigt, ist nach meiner Ansicht die Anwendung des Oberländer'schen
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