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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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act concurrire, weil nach der Wahl die Anzeige an die Obrig keit erfolgen muß und später die Bestätigung von dem zustän digen Appellationsgerichte. Dies giebt genügsame Garantie ab, daß man sich in der Wahl nicht vergreife. Im klebrigen beruht die Wichtigkeit, welche den Protocollen der Friedens richter beigelegt wird, auf dieser Bestätigigung, und da nicht zu bezweifeln, daß die Obrigkeit und auch das Appellationsge richt pflichtmäßig sich bezeigen werde, so dürste kein Bedenken vorwalten, was der Ansicht der Deputation entgegenträte und Berücksichtigung verdiente. Aber der Kostenpunkt ist zu be rücksichtigen, und ich wünsche nicht, daß den Gemeinden durch die Wahl des Friedensrichters Kosten erwachsen. Abg. Oeh mich en: Ich muß mich auch hier der Ansicht der geehrten Deputation anschließen, indem,ich zugleich auf das Zeugniß der Mitglieder der geehrten Deputationen pro- vocire, daß sie ganz gewiß das Geschäft der Wahl eines Vor standes, Referenten oder Protocollanten zu den leichtesten Auf gaben ihres sonst sehr schweren Berufs zählen. Abg. v. Beschwrtz: Nur mit zwei Worten bitte ich be merken zu dürfen, daß es mir nicht in den Sinn gekommen ist, der Selbstständigkeit der Communen hindernd entgegentre ten zu wollen; ich glaube dies auch im Eingang meines Vor trags ausdrücklich erwähnt zu haben. Es war einzig und al lein ein formeller Grund, der mich veranlaßte, mein Bedenken zu äußern. Uebrigens glaubt man es den Communen allein überlassen zu können, so ergebe ich mich sehr gern darein, indem ohnedies die Gemeindeobrigkeiten so reichlich und so vielseitig mitDfficialarbeiten versehen sind, daß sie es uns nur Dank wissen werden, wenn ihnen fernerweit keine mehr auf gebürdet werden. Abg. Oehme: Bevor zur Abstimmung geschritten wird, wollte ich mir noch eine Anfrage an die hohe Staatsregierung erlauben. Da nämlich von der Kammer beschlossen worden ist, daß die Obrigkeiten bei den Wahlen der Friedensrichter nicht con- curriren sollen, und nach vorliegendem Paragraphen nur dann und bei solchen Gemeinden vermittelnd einzutreten haben, welche Friedensrichter nicht nur nicht wählen, sondern sich auch an keine andere Gemeinde anschließen, so wünschte ich zu wissen, ob dann solche Gemeinden, bei welchen sich eine derartige Vermittelung nöthig macht, auch Kosten zu tragen hätten, oder ob völlig kosten frei expedirt würde. Im erstem Falle würde ich noch ein Amen dement zu diesem Paragraphen stellen, um diese Ungleichheit, welche dadurch hervorgebracht werden würde, zu beseitigen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn die Vermittelung eintreten muß, so geschieht das, um das Gesetz auszuführen und zu allgemeinen Staatszwecken, es würde daher dafür in keinem Falle die Obrigkeit Kosten liquidiren können. Abg. Oehme: Dadurch bin ich vollkommen befriedigt. U.42. Präsident Braun: Ich kann nun die Debatte als ge schloffen ansehen und dem Referenten das Schlußwort ertheilen. ReferentAbg. Oberländer: Ich glaube nicht, daß es in der zweiten Kammer nothwendig sein wird, den Vorschlag der Deputation noch besonders zu vertheidigen, und den Gemeinden auch auf dem Lande diesen Brosamen von Selbstständigkeit zu zuwenden. Wer freilich glaubt, daß die Leute auf dem Lande solche einfache Sachen nicht verstehen, nun, der traut ihnen eben wenig zu, was bei der Deputation nicht der Fall ist. Man hat von großen Formalien geredet. Sie sind in der Khat nicht groß, und die Deputation wünscht auch nicht, daß Alles in den Forma litäten untergehen solle; denn sonst könnte man zuletzt den Land gemeinden alle Selbstständigkeit abschneiden, weil sie die Forma lien nicht verständen.. Eine solche Wahl wird in der That in weiter nichts bestehen, als daß der Vorstand zu seinen Mitwäh lern sagt: Jetzt wollen wir den Mann wählen, dem wir künftig die unter uns entstehenden Streitigkeiten zur gütlichen, brüder lichen und verständigen Beilegung vortragen wollen, ehe wir damit in'sAmt und zumAdvocatengehen; seidsogut und schreibt den Mann, den ihr euch dazu wünscht, auf einen Zettel, und wer nicht schreiben kann, der nenne ihn mündlich. Hat man auf diese Weise erfahren, wer durch Stimmenmehrheit gewählt ist, so wird zuletzt in's Gemeindebuch, wohinein ja auch andere noch wichti gere Gemeindesachen und Beschlüsse einzutragen, oder, wenn ich einen vornehmen juristischen Ausdruck wählen soll, zu protocolli- ren sind, eingeschrieben: An dem und dem Tage ist der und der mit so und so viel Stimmen — wenn ja Alles recht weitläuftig sein soll — zum Friedensrichter gewählt worden. Das ist die ganze Sache. Wie man hierbei auf die Protokolle des Friedens richters selbst gekommen ist, kann ich nicht begreifen; denn von den Leuten, welche den Friedensrichter wählen und die Wahl leiten, verlangt man doch nicht das, was man von dem Friedens richter selbst verlangt. Sonst würde man von den Gemeinde vertretern, die einen rechtsgelehrten Bürgermeister wählen, auch verlangen müssen, daß jeder von ihnen so viel wissen solle, als der Bürgermeister selbst. Die Wichtigkeit des Amtes wird dadurch nicht leiden, daß die Gcmeindevertreter ohne Concurrenz der Obrigkeit die Wahl vornehmen. Wenn sie die Wichtigkeit der Wahl und des ganzen Instituts nicht einsehen, oder einen gerin gen Begriff von demselben haben, so wird ihnen der Herr Amt mann und der Gerichtsverwalter in der That höhere und bessere Begriffe von einem Friedensrichter und der Wichtigkeit seiner Stellung auch nicht beibringen. Präsident Braun: Die Deputation schlägt uns vor, an die Stelle der §§. 5 und 6 nur einen §. des Inhalts zu setzen: „Die Leitung der Wahl geschieht nach vorheriger, Seiten der Gemeindeobrigkeit zu deren Veranstaltung erfolgter Aufforde rung durch die Vorstände der §. 2 genannten Wahlcorporattonen, und wenn mehrere Gemeinden sich zur Wahl eines gemeinsamen Friedensrichters vereinigt haben, durch denjenigen, welcher der größer» Gemeinde angehört, von deren Obrigkeit unter Verneh- 4
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