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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Paragraphen den Appellationsgerichten eingeräumten Rechts, die von den Gemeinden gewählten Friedensrichter zu bestätigen. Sodann bin ich aber auch in der Sache selbst gegen ein solches Recht der Bestätigung. Indem die Bezirksappellationsgerichte das Recht der Bestätigung .haben sollen, haben sie auch das Recht, eine von den Gemeinden gesetzlich getroffene Wahl zu ver werfen und die Bestätigung derselben zu verweigern. Nun is aber weder im Gesetzentwürfe, noch in dem von der Deputation vorgeschlagenen Paragraphen angegeben, aus welchen Gründen die Appellationsgerichte die Bestätigung der Wahl verweigern dürfen. Auch diese Unbestimmtheit würde zu Zweifeln führen, die mich bestimmen, für die Deputation nicht zu stimmen. Allein ich habe noch höhere und wichtigere, besonders politische Gründe gegen ein solches Recht der Bestätigung der von den Gemeinden gewählten Friedensrichter von Seiten der Bezirks appellationsgerichte. Dieses Bestätigungsrecht widerspricht dem Rechte, der Freiheit und Selbstständigkeit der Wahl der Friedensrichter durch die Gemeinden; ja, es hebt deren Wahl recht als solches auf, und macht es abhängig von der Einwilligung der Appellationsgerichte; es kann ferner leicht gemrßbraucht wer den, wenn die Wahl auf bei den Gemeinden beliebte, zwar durchaus fähige, aber anderwärts nicht beliebte Männer fällt, ' und sie dann deshalb nicht bestätigt wird, dadurch aber dieWohl- thätigkeit des Instituts aufgehoben werden. Wer für die Frei heit und Unabhängigkeit der Gemeindewahlen im Allgemeinen ist, der muß noch mehr hier dafür sein. Es ist der Friedens richter nicht Staatsbeamter, sondern lediglich Gemeindebeamter. Uebrigens ist seine Macht nicht so bedeutend, daß den Behörden das Recht eingeräumt werden müßte, einen von den Gemeinden gesetzlich gewählten, gesetzlich fähigen Mann nicht zu bestätigen. Zu Aufrechthaltung der Freiheit der Wahl, zu Verhütung des Mißbrauchs des Bestätigungsrechts und zu Aufrechthaltung des Vertrauens der Gemeinde zu dem Friedensrichter beantrage ich daher eine andere Fassung. Der Paragraph würdeZ danach so lauten: „Die erfolgte Wahl des Friedensrichters wird dem Bezirksappellationsgerichte und der Gerichtsbehörde des Wohn ortes angezeigt, durch welche im Auftrage des erstem der Friedensrichter für. seine Amtsverwaltung eidlich in Pflicht ge nommen wird." Ich bitte den Herrn Präsidenten, diesen Para graphen, der sowohl an die Stelle des im Gesetzentwurf befind lichen, als an die Stelle des von der Deputation vorgeschlagenen Paragraphen treten soll, zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Der Herr Abgeordnete v. Schaffrath wünscht und beantragt, daß statt §. 12 der Vorlage und des von der Deputation gemachten Vorschlags folgende Bestimmung ge setzt werde: „Die erfolgte Wahl des Friedensrichters wird dem Bezirksappellationsgerichte und der Gerichtsbehörde des'Wohn- ortes angezekgt, durch welche im Auftrag des erstem der Friedens richter für seine Amtsverwaltung eidlich in Pflicht genommen wird." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Erwird zahlreich unterstützt. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich habe zwar den Antrag unterstützt, damit er weiter discutirt werden könne, ich für meine Person werde mich aber nicht für denselben entscheiden. Nach meinem Dafürhalten erscheint mir die Bestimmung des Ent wurfs die zweckmäßigste. Ich gebe zu, daß die Gründe, welche der Abgeordnete v. Schaffrath in Bezug auf das Bestätigungs recht angeführt hat, höchst wichtig sind, und ich pflichte ihnen bei. Allein wozu man, da der Entwurf und somit auch die Regierung es nicht wünscht, dieAppellationsgerichte mit einer neuen Macht vollkommenheit bekleiden will, habe ich nicht deutlich aus dem Deputationsgutachten ersehen können. Es wird dem Appella- Lionsgerichte hierdurch ein Recht eingeräumt, welches gar nicht nothwendig ist, wie bereits der Abgeordnete v. Schaffrath ausge führt hat, oder welches, wenn es ja für nothwendig erachtet wer den sollte, dem ich jedoch widersprechen muß, recht gut bei der Unterbehörde bleiben kann. Dem Appellationsgerichte kann ja eine Personenkenntniß inBezug auf den Friedensrichter gar nicht beiwohnen, also muß die Sache, ehe die Bestätigung erfolgen kann, mindestens durch drei verschiedene Behörden gehen. Zu vörderst muß die Gemeindeobrkgkekt nach §. 15 Cognition neh men, sie hat zu erörtern, ob der Mann wegen eines entehrenden Verbrechens in Untersuchung befangen war, und überhauptge wählt werden könne. Diese zeigt der Gerichtsbehörde das Re sultat an, nun zeigt die Gerichtsbehörde dem Appellationsgericht die Wahl an und sucht um die Bestätigung nach. Dies ist eine Weitläufigkeit, die ich nicht gutheißen kann, und die zu gar nichts 'ührt. Denn das Appellationsgericht hat sich auf den Bericht des Uckergerichts zu verlassen. Sagt das Untergericht: gegen den Mann ist nichts einzuwenden, so kann das Appellationsgericht auch nichts thun, es müßte denn noch durch dieAmtshauptleute oder die Kreisdirection sich Auskunft erbitten, wodurch grade die Um- kändlkchkekt noch vermehrt wird. Es scheint mir ganz einfach zu ein, wenn der Entwurf beibehalten wird, wo die Gerichtsbehörde darüber cognosckrt. Es wäre noch einfacher, wenn man es der Gemeindeobrigkeit überließe. Hat die Gemeindeobrigkeit über ich, zu untersuchen, ob der Mann gewählt werden kann, so kann man ihr auch das Bestätigungsrecht einräumen. Da aber die Verpflichtung bei der Gerichtsbehörde erfolgen soll, so kann man es auch für sachgemäß erachten, daß die Bestätigung gleich bei der Verpflichtung erfolge. Ich glaube auch, daß das Wort „Bestätigung" in dem Paragraphen nicht nothwendig fei. Mei nes Erachtens wäre es ausreichend, wenn von der Gemeinde obrigkeit bei der Untersuchung, ob der Mann wahlfähig sei, zu gleich das Wahlverfahren geprüft würde. Findet sich keine Irregularität dabei, so folgt daraus von selbst, daß der Mann zu verpflichten ist. Aus diesen Gründen, und weil die Cognition derAppellationsgerichte hierbei nicht nöthig ist, werde ich für das Amendement des Abgeordneten v. Schaffrathnichtstimmen, ob wohl ich ihm in Betreff der Bestätigung beistimme. Abg. Metzler: Ich werde für den Deputationsvorschlag stimmen. Mir scheint zuvörderst die Gesetzesbestimmung, daß die Bestätigung durch die Gerichtsbehörde des Wohnortes erfolgen soll, höchst auffällig, indem dies zu allerhand sonder baren Consequenzen führt. Ich führe z. B. die Bestimmung an, wonach die Stadtverordneten oder der Bürgerausschuß
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