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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Friedensrichter durch das Vertrauen der Gemeinde gehoben; etwas Anderes sei nicht nöthig. In der Theorie will ich den Grundsatz anerkennen, in der Praxis aber kann ich es nicht. Man muß wissen, wie sich die Sache auf dem platten Lande gestaltet. Man muß aber auch das ganze Institut im Auge haben. Dieser Mann hat mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen, welche sein Ansehen herabsetzen können, ich will nur den Umstand erwähnen, daß ein Vorgeladener, wenn er nicht will, nicht zu erscheinen braucht. Sucht man diesem Manne nicht auf irgend eine Art einen Stützpunkt und Ansehen zu geben, so wird und kann es nicht lange dauern, wird sein Ansehen herabgedrückt werden. Er kommt in eine ganz andere Stellung, wenn er vom Gerichtsver walter bestätigt werden soll, die Gemeinde wird dann ein ganz anderes UrtheilMer ihn fällen, als wenn er von der höhern Be hörde die Bestätigung erhält. Die letztere wird ihn mehr heben, dies ist nun einmal Volksansicht, und sie ist daher für einen sol chen Mann und das ganze Institut eben so wünschenswerth als nothwendig. Secretair Scheibner: Der Abgeordnete Schäffer ist, wie er selbst sagt, im Grundsatz mit mir einverstanden, und weicht nur darin von mir ab, daß er einem angeblichen Vorur- theil des Volks nachgeben, aber dasselbe nicht befördern will. Abg. v. Zezschwitz: Da hinsichtlich der Ritterguts besitzer so viel feststeht, daß ihnen die passive Wählbarkeit zum Friedensrichteramt beiwohnt, so gebe ich zu bedenken, ob es angemessen sei, daß die Bestätigung eines zum Friedensrichter gewählten Rittergutsbesitzers durch sein Patrimonialgericht erfolge? Die Bestätigung durch das Appellationsgericht dürste solchenfalls doch angemessener sein. Abg.Voß: Nach §.2 haben wir die Form der Wahl eines Friedensrichters so bestimmt, und mithin das Formelle so festgesetzt, daß ich glaube, es steht ein materieller Nachtheil nicht zu befürchten. Nehme ich nun hierzu das Vertrauen, durch welches der Friedensrichter in seine Function eintritt, so sehe ich in der That nicht ein, wozu es noch einer besonder» Be stätigung der höhern Behörde bedürfen soll. Ich für meine Person würde eine bloße Anzeigeerstattung für genügend hal ten. Für diesen Fall aber halte ich es selbst auch nicht für nöthig, daß diese Anzeigeerstattung erst an das betreffende Be zirksappellationsgericht ergehe, sondern sie kann sofort an die betreffende Unterbehörde gerichtet werden, mit dem Gesuch um Verpflichtung des gewählten Friedensrichters. Indessen muß ich doch in Uebereinstimmung mit dem Referenten bekennen, daß davon, daß man hieran festhalten wolle, etwas Wesentliches nicht abhängen und am Ende ein Nachtheil nicht entstehen kann, wenn wir auch die Ansicht des Deputationsgutachtens annehmen und demselben beitreten. Ich bemerke aber noch, daß der Grund, welcher von Seiten der Regierung gegen die Bestätigung durch das Bezirksappellationsgericht geltend gemacht wird, nicht gut Platz ergreifen dürfte, da ich mir nicht denken kann, daß durch diese Bestätigung der Wirkungskreis des Bezirksappellations- gerkchts wesentlich erweitert und der Geschaftsumfang sich sehr vergrößern würde. n. 43. Abg. Speck: Es ist schon ost in unserer hohen Kammer gesagt worden, daß bei allen Wahlhandlungen auf möglichste Ersparung der Kosten und Weitläufigkeiten Rücksicht genommen werden möchte. Ich kann nicht leugnen, daß mir bei der ver änderten Fassung des Paragraphen in Ansehung des Kosten punktes einiges Bedenken beigeht. Im ersten Theile des Gesetz entwurfs z. 12 ist gesagt: „Die gewählten Schiedsmänner werden durch die Gerichtsbehörde ihres Wohnorts bestätigt und für ihre Amtsverwaltung in Pflicht genommen." Hat nun die hohe Staatsrcgierung kein Bedenken getragen, die Wahl der Friedensrichter durch die betreffenden Gerichtsbehörden zu bestä tigen und sie fürihreAmtsverwaltung eidlich in Pflichtzu nehmen, so muß ich auch glauben, daß der Paragraph des Gesetzentwurfs ohne Bedenken angenommen werden kann. Die verehrte De putation meint zwar, daß durch die Bestätigung der Kreis- dkrection dem Schiedsrichter mehr Autorität gegeben werde; ich muß das aber bezweifeln, und glaube vielmehr, daß die Autorität größtenteils mehr von der Person selbst abhängen wird. Auch der Name Schiedsrichter wird Jedem im Orte eine gewisse Ach tung einflößen. Endlich verweise ich noch auf §. 53, wo ausdrück lich gesagt ist, daß die Schiedsrichter von dem Appellationsge richt beaufsichtigt werden und in vorkommenden Fällen Weisun gen und Verfügungen erhalten sollen. Mithin kann ich nur für den Gesetzentwurf stimmen. Königl.Commissar Hänel: Die Amendements der geehr ten Abgeordneten v. Schaffrath und Scheibner sind sowohl von dem Gutachten derDeputation, als von der Regierungsvorlage verschieden. Beide kommen darauf hinaus, daß eine Bestäti gung der Friedensrichter nicht stattfinden solle. Dagegen muß ich mich allerdings erklären. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Bestätigung durch das Appellationsgericht, oder durch die Untergerichte erfolge. Aber eine Bestätigung durch eine öffentliche Behörde scheint durchaus nöthig zu sein. Es ist hier zweierlei zu unterscheiden: die Wahl des Schiedsmanns und die Bestätigung desselben in seinem Amte. Die Wahl des Schiedsmanns ist den Gemeinden überlassen, wird als eine Gemeindeangclegenheit berathen. Es ist aber nicht zu verken nen, daß die Friedensrichter ein Glied des ganzen Justiz organismus fein sollen und fern werden, daß sie Beamte der Justizverwaltung sein werden, und daß ihre Stellung, wie schon vielfach ausgesprochen und anerkannt ist, keineswegs eine unwichtige sein wird. In dieser Beziehung ist es wohl nöthig, daß durch eine Approbation von Seiten einer Justizbehörde der Gewählte in sein Amt, ich will bei dem Ausdrucke bleiben, den ich gebraucht habe, in den Justizorganismus eingeführt werde. Es entspricht das ganz den Principien, an denen man imAllgemeinen festhalten muß, daß öffentliche Beamte in ihrem Amte bestätigt sein müssen. Abg. 0. Schaffrath: Ich erlaube mir zur Aufrechthal tung meines Amendements, d.h. zur Aufrechthaltung der Frei heit, Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der Wahl der Frie densrichter durch die Gemeinden noch Einiges aus das zu er- 2*
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