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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Beziehen, voraussetzend, dieser werde, bewogen durch die Frist, die ihm der Wechsel gewahrt, den Accept leisten, in dessen Er mangelung er sofort aus dem bestehenden Schuldverhältnisse verklagt werden würde. Man benutzt also den gezogenen Wech sel mit der Absicht, mittelst desselben die Wirkungen einer bloßen Merschreibung nach Wechselrecht zu produciren, und man er reicht daher diese Absicht, und nich t, oder doch nur secundair die Wortheile eines wahren Wechsels, aufwelche es in diesem Verhält- rirsse gar nicht abgeseh enist, wennder Grundsatz in's Wechselgesetz ausgenommen wird, daß wenigstens ausnahmsweise bei Wechseln an eigene Ordre der Acceptant dem Aussteller verbindlich wird. Abgerechnet jedoch, daß Niemand in der Allgemeinheit behaupten wird, daß jener Operation des Ziehens an eigene Ordre alle mal ein solcher Plan zum Grunde liege, da sehr viel andere Ver hältnisse, unter welchen, und Beweggründe, aus welchen man die Wechsel an eigene Ordre auf die allersolidesten Häuser, ja wohl gar auf solche, die nichts schulden, ziehen mag, vorkommen, so kann doch gewiß der einseitige Plan eines Negocianten, den Wechsel zu einem Nebenzwecke anzuwenden, bei der Gesetz gebung um so weniger berücksichtigt werden, als es denn doch andere Mittel giebt, womit ein solcher Zweck erreicht werden kann, und man würde richtiger aus der Bestimmung des wahren (trassirten) Wechsels folgern können, daß ein solches Vorhaben, dem Aussteller ein Gelöbnis! nach Wechselrecht in die Hand zu geben, nach dem Zustande und den Postulaten der Wissenschaft unerreichbar sei. Doch auch dafür giebt es eine Cautel. Wenn auch der Satz feststeht, wie er hier gestellt ist, daß der Acceptant auch des an eigene Ordre gestellten Wechsels mit dem Accept keine Verbindlichkeit gegen den Aussteller übernimmt, so ist dem letztem doch sogleich geholfen, wenn er den Wechsel indossirt und einen Nehmer einführt, oder auch nur machinirt, mit welchem er einverstanden ist, daß er den Acceptanten belangen solle. Die Cautel läßt sich nicht beseitigen. Aber es ist die Frage, soll der Gesetzgeber das Princip aufgeben, weil er einsteht, sein Gesetz ist unabweisbar der Cautel blosgestellt? Die Frage ist unfehl bar verneinend zu beantworten. Aendert der Gesetzgeber das Princip, so fällt der Mißbrauch, welcher, ohne Cautel, verübt werden kann, dem Gesetzgeber zur Last. Bleibt er bei dem Princip stehen, so begeht der Aussteller, welcher sich einer Ma- chination bedient hat, um den Acceptanten zur Zahlung einer Nichtschuld zu zwingen, eine unerlaubte Handlung. Aus dieser Betrachtung ist der 59. Paragraph hervorgegangen, an dessen Schluß jedoch eine Ausnahme steht, die sich auf die für fremde Rechnung gezogenen Wechsel bezieht. Hier tritt ein eigenthüm- liches Berhältmß in den Gesichtskreis. Den Wechsel für fremde Rechnung zieht der Aussteller auf das Wort des Dritten, der ihn ziehen heißt. Die Bedeckung des Wechsels ist die Obliegenheit dieses Dritten, auf dessen Sorge sich der Aussteller verlassen muß. Hier gereicht es zur offenbaren Beruhigung des Aus stellers, wenn der Bezogene acceptirt; der Acceptant ist hier Bürge für den Dritten. Der Accept, den der Bezogene leistet, bewirkt jedenfalls so viel, daß der Aussteller den Dritten vor dem Zahltage nicht angreifen kann, was er (freilich nicht mit der Wechselklage) thun dürfte, wenn der Bezogene den Accept ver weigert hätte. In diesen Verhältnissen hat man kein Bedenken tragen können, dem Aussteller als solchem unter allen Umständen die Wechselklage aus dem Accepte zu gestatten, auch wenn der Wechsel fortwährend in der Hand des Ausstellers geblieben wäre, nur muß es. aus dem Wechsel hervorgehen, daß derselbe für Rechnung eines Dritten gezogen sei, und der Accept muß demnach auch das Einverständnis des Bezogenen beurkunden, daß er die Bedeckung' nicht von dem Aussteller zu ermatten habe und verlange. Die Deputation sagt in ihrem Hauptberichter Zu §. 59. s) Dieser Paragraph handelt 1 von Wechseln auf eigne Ordre und 2 von Wechseln für fremde Rechnung, welche zugleich auf fremde Ordre gezogen sind. Es können aber Wechsel für fremde Rechnung nicht blos an eigne Ordre des Ausstellers lauten, son dern auch auf einen benannten Remittenten gestellt sein. In beiden Fällen tritt ein anderes Rechtsgeschäft, als das gewöhn liche zwischen Aussteller, Nehmer und Bezogenen, mit demWech- selgeschäftinVerbindungundistoftausdem Wechsel selbst ersicht lich. Nichts desto weniger werden dadurch die gewöhnlichen wechselmäßigen Verhältnisse zwischen dem Aussteller, den Indos santen und Inhabern nicht alterirt, und der Dritte, für dessen Rechnung gezogen worden ist, bleibt ganz aus der Wechselver bindlichkeit, der Wechsel werde bezahlt oder nicht. DieseBestim- mung schien der Deputation von Wichtigkeit und in der Wechsel ordnung mit ausdrücklichen Worten auszusprechen zu sein. vergl. Mittermaier deutsches Privatrecht, sechste Ausgabe, Kheil». §.328. Lreitschke Encyclop. Theil II. S. 506. Und da der Wechsel für Rechnung eiucs Dritten sich der gewöhnlichen Tratte mehr anschließt, als der auf eigene Ordre, so möchte diese Bestimmung vor dem ersten Satze des §. 59 auf zunehmen sein. Im Einverständnis! mit den Herten Regierungscomynfsa- rien schlägt die Deputation daher der Kammer vor, unmittelbar vor dem §. 59, also etwa als §. 58 l>. folgenden Satz in den Ent wurf aufzunehmen: Bei Wechseln, welche für fremde Rechnung gezogen sind, tritt lediglich der Aussteller, nicht aber der Dritte, für dessen Rechnung gezogen ist, Mit den Empfängern des Wechsels in ein wechselrechtliches Verhältnis!. I Staats Minister v. Könneritz: Es dürste wohl über diesen Punkt zunächst abgestimmt werden. Referent Abg. ü. Haase: Ja, weil er ohnedies nicht zusammenhängt mit §. 59. Präsident Braun: Ich werde erwarten, ob Jemand zu sprechen wünscht. Es scheint nicht so, demnach frage ich r ob die Kammer als §. 58 b. folgenden Satz in den Entwurf auf nehmen will: „Bei Wechseln, welche für fremde Rechnung gezogen, tritt lediglich der Aussteller, nicht aber der Dritte, für dessen Rechnung gezogen ist, mit den Empfängern des Wech sels in ein wechselrechtliches Verhältniß"? — Einstim mig Ja. ImBerichte heißt es nun weiter: b) Gegen den ersten Satz des ß. 59 ist nichts zu erinnern, und di e Deputation empfiehlt' dessen Annahme. e) Was dagegen den zweiten Satz: „Diese erlangen erst rc." betrifft, so ist die Aufnahme desselben in den Entwurf der Deputation nicht unbedenklich erschienen, obschon sie gegen des sen doctrinelle Richtigkeit, besonders von dem Standpunkte des Entwurfs aus, nichts einzuwenden hat. Auch findet er sich mit ziemlich klaren Worten ebensowohl bei deutschen Schriftstellern,
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