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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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aber noch nicht gelesen hat? Sollte er auch in diesem Falle schon zum Ersätze der Schäden verpflichtet sein, welche daraus, daß er den ihm noch unbekannten, im noch nicht gelesenenBriefeertheil- ten Auftrag nicht innerhalb 24 Stunden vom Empfange des Briefes an abgelehnt oder erfüllt hat, entstehen? Von welcher Zeit, von welcher Stunde an — vom Empfange oder vom Lesen ,— sollen jene 24 Stunden berechnet und wie dies bewiesen wer den? Niemand kann einen Andern zwingen, einen Brief zu lesen, und noch weniger, denselben gleich im Augenblicke der An kunft zu lesen. Biele müssen wohl bisweilen die ihnen zugesand ten Briefe einen und zwei Lage aus Mangel an Zeit ungelesen liegen lassen. Aus diesen Gründen dürfen wir, ohne die größte Unbilligkeit zu begehen, ohne die natürlicheFreiheitohneGründe der Nothwendigkeit zu beschranken, und ohne Sachen der reinen Willkür, Gefälligkeit, Moral und des Vertrauens in Sachen des Zwanges zu verwandeln, das Deputationsgutachten nicht anneh men. Es wurde erwähnt, einen Brief zu lesen, ihn wieder zuzu siegeln und zurückzuschicken, so etwas zu übernehmen, mache keine Mühe. Allein wie viele Kaufleute, zumal in kleinen Städten, besonders solche, die gar keinen Commis oder Gehülfen, nicht ein mal einen Lehrling haben, wie viele kleine Krämer, handeltrei bende Wittwers u. s. w. mag es geben, denen dies so gar leicht doch nicht ist, besonders aus Mangel an Zeit. Man schreibt oft nicht dem besten Freunde den nothwendigsten Brief, weil man keine Zeit dazu erübrigen kann; einem ganz Fremden noch dazu sofort zu antworten, soll man gehalten sein; ein Fremder soll mehr Recht haben, als der Freund? Es ist und bleibt das Brief schreiben und Wechselpräsentiren auf einseitiges Verlangen eine Gefälligkeit und Sache des Vertrauens, nicht Sache des Rechts und des Zwanges. Der Verkehr mit Wechseln hat bestanden und wird bestehen, auch ohne jene von der Deputation beantragte Ausnahmebestimmung. Zwar sagte der Abgeordnete Clauß ge stern, der Wechselverkehr würde aufgehoben werden, wenn die fragliche Bestimmung in's Gesetz nicht ausgenommen würde. Allein dann hätten wir längst das ganze Institut des Wechsels gar nicht mehr, denn bis jetzt hat jene Bestimmung auch nicht bestanden. Sie mag wünschenswerth sein und Bequemlichkeiten haben, aber nothwendig, gerecht, billig ist sie nicht. Abg. Schäffer: Ich kann der Fassung des Paragraphen, wie die Deputation sie beantragt, nicht beipflichten. Die juristischen Bedenken will ich nicht wiederholen, welche gestern, heute und so eben auseinandergesetzt worden sind. Daß etwas juristisch Widersprechendes in. dem von der Deputation zu Z. 138 uns vorliegenden Paragraphen enthalten, ist nicht zu bezweifeln. Man wird aber auch durch die von der Deputa tion vorgeschlagenen neuen Fassungen in Schwierigkeit ver setzt. Es werden von Seiten der Deputation zwei Fassungen vorgeschlagen, die erste ist: „daß jeder Handeltreibende mit dem Rechte zu firmiren mit der Präsentation eines Wechsels zur Annahme beauftragt und für den aus der längern Verzö gerung, als die Zeitangabe ist, innerhalb welcher der Accept be sorgt werden soll, etwa entstehenden Schaden verantwortlich gemacht werden kann." Der Herr Secretair hat bereits er wähnt, daß alleweile noch nicht eine gesetzliche Bestimmung darüber ausgesprochen wäre, wer dieses Recht hätte, mithin ist es nicht thunlich, daß man in dem gegenwärtigen Gesetze sich auf ein künftiges beziehe, von dem man noch nicht einmal mit Gewißheit sagen kann, ob es jemals erscheinen werde, und dessen Inhalt man nicht kennt. Zweitens hat die Deputation eine andere Fassung vorgeschlagen, und diese lautet so: „Je der, welcher Handelsgeschäfte als Gewerbe betreibt, soll diese Verpflichtung haben." Er soll also in der angegebenen Zeit beim Bezogenen die Vorlegung des Wechsels zur Annahme und bei nicht erfolgter Erlangung des Acceptes die Protest erhebung besorgen, und wenn er dieses nicht thut, alle die Schäden zu vergüten haben, die aus der Säumniß entstehen. Nun, meine Herren, zu denen, welche Handelsgeschäfte betrei ben, gehört auch jeder Krämer auf dem Dorfe, es gehören fer ner diejenigen Wittwen, die das Geschäft ihres Mannes fort setzen, welche sogar auch wechselfähig sind, gleichfalls darun ter. Nun, meine Herren, wird es gewiß nicht Ihre Absicht sein, diese Leute in so eine höchst bedenkliche, wie gefährliche Unannehmlichkeit zu bringen. Wenn nämlich das von der Deputation Vorgeschlagene im Gesetze ausgesprochen wäre, würden auch die Krämer auf dem Dorfe und die Wittwen der Kaufleute die Nachtheile empfinden, die aus der Versäumniß der Präsentation eines Wechsels zur Annahme entständen. Diese Gründe bestimmen mich, durchaus der Ansicht der Depu tation nicht beizutreten. Abg. Meisel: Wer dem Zwecke dienen will, mag auch die Mittel dazu gebrauchen. Es ist hier im Entwürfe gesagt, daß die Präsentation zur Annahme eines Wechsels auch von dritten Personen im Auftrage des Inhabers geschehen könne, dadurch aber ist doch ausgedrückt, daß der, der den Wechsel in der Hand hat, die Fähigkeit haben soll, ihn auf einem Platze, wo er selbst nicht ist, durch einen Andern präsentiren zu lassen, aber keineswegs, daß er dadurch ein Recht verlieren soll, waS er durch Empfangnahme des Wechsels erlangt; er würde es aber verlieren, sobald derjenige, der den Auftrag empfängt, das Recht hat, den Brief ungelesen liegen zu lassen, so lange es ihm beliebt. Der, der den Auftrag giebt, wird dann gar nicht erfahren, was für Schicksale sein Wechsel habe. Er kann nicht wissen, ob er bis über die Acceptzeit im Pulte liegen ge lassen worden ist. Wenn also Jemand einen Auftrag geben darf, so muß auch auf irgend eine Weise eine Bestimmung ge troffen werden, damit dergleichen nicht geschehen kann. Wenn so oft gesagt worden ist, es wäre dies unjuristisch, so lasse ich das dahingestellt; ich finde aber nicht, daß es Unrecht sein sollte, wenn ich irgend Einem einen Auftrag gebe, und ihm sage: „besorge mir dieses oder jenes, aber wenn du nicht willst, so gieb mir davon Nachricht" — wenn ich dann auch erwarte, daß dies geschieht. In dem vorliegenden Falle darf der Em pfänger ja nur seinen Willen dadurch zu erkennen geben, daß er den eingesendeten Wechsel in ein Couvert einschlägt und zurückschickt. Die Mühe ist gewiß nicht groß. Man kann n. 29. 2
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