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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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wird die moralische Pflicht und Ehre des Handelsstandes in dieser Beziehung viel mehr wirken, als ein Strafgesetz. Es ist auch nicht sowohl die Mühe zu scheuen, die der Empfänger beim Schreiben eines Briefes hat, als das Präjudiz, daß er möglicherweise den Einsender schadlos halten muß, also für den ganzen Betrag des Wechsels einstehen muß. Gewiß ein großer Nachtheil! Was wollten Sie ferner machen, wenn die Handelshäuser ihren Geschäftsleuten schrieben: „wir überneh men keine Vollmacht mehr, sie müßten denn uns von jener Bestimmung des Gesetzes frei sprechen". Was soll dann gelten? — Der geehrte Abgeordnete Georgi erwähnte allerdings rich tig , daß früher der Handelsstand sich gegen Aufhebung des Satzes ausgesprochen habe, daß der Wechsel, sobald er auf dem Platz ankommt, zum Accept präsentirt werden muß. Man hat sich aber überzeugt, daß es nicht möglich ist, und daß es der Inhaber dem Geschäftsfreunde freistellen muß, ob er den Wechsel zum Accept präsentiren will, oder nicht. Wenn also der Inhaber den auf Leipzig lautenden Wechsel weiter giebt, an ein Leipziger Haus, so hat der nunmehrige Nehmer des Wechsels keine Verbindlichkeit, ihn binnen 24 Stunden zum Accept zu präsentiren. Sie haben also selbst erkannt, daß dem Nehmer des Wechsels eine solche Pflicht nicht auferltgt werden kann. Hier will man sogar einem Dritten eine solche Verbindlichkeit zuweisen! Abg. Ziegler: Ich wollte nur mein vollständiges Einver- ständniß mit der geehrten Deputation versichern und noch hinzu fügen, daß ich für den Verkehr zwischen Kaufleuten eine Bestim mung, wie die heute vorgelegte, für unerläßlich nothwendig er achte. Man hat zwar vielerlei dagegen eingewendet, allein eben so gut wie Frankfurt am Main noch vor einem Jahre keinen An stand genommen hat, etwas Aehnliches festzusetzen, so dürfen auch wir kein Bedenken tragen, dasselbe in unserer Wechsel ordnung aufzunehmen. In der Frankfurter revidirtenWechsel ordnung i heißt es nämlich §. II so: „Der Inhaber eines hier zahlbaren Wechsels ist nicht verpflichtet, denselben zur Annahme vorzuzeigen, es wäre denn, da ßfein Vormann die Acceptationseinholung ausdrücklich verlangt hätte." Frankfurt hat also auch gemeint, daß dies auszusprechen nothwendig sei, und hat es gerade unter die jenigen wenigen neueren gesetzlichen Bestimmungen ausgenom men, die der revidirten Wechselordnung einverleibt worden sind. Ich kann deshalb meinestheils nur wiederholen, daß ich von diesem Zusatzparagraphen durchaus nicht absehen möchte. Stellv. Abg. Rittner: Auch ich werde heute meiner gestern ausgesprochenen Meinung treu bleiben, und dem Grund satz der Deputation wegen Schadenersatz meine Zustimmung nicht geben. Es ist uns zwar gestern gesagt worden, daß es sich nur darum handle, einen Grundsatz hier aufzunehmen, der eigentlich in's Civilrecht gehöre; in diesem Falle wäre unser Streit sehr gleichgültig ; aber nein, der Grundsatz, daß Jemand Schadenersatz leisten soll, weil er einen Auftrag unvollzogen ge lassen hat, den er selbst gar nicht angenommen, ist ein neuer ». 29. Grundsatz in der sächsischen Gesetzgebung, und zwar ein solcher, zu dessen Einführung ich niemals meine Zustimmung gebm werde. Abg. Poppe: Ich habe an der Discussion über diesen Paragraphen bis jetzt keinen Antheil genommen, wünsche aber doch bei dem Gang der Debatte, daß man aus meinem Still schweigen nicht schließe, daß ich mich von der Deputation in Bezug auf den heutigen Antrag trenne. Wie der Herr Minister vorhin schon erwähnte, würde diese Bestimmung für dieWechsel- platze eine nicht willkommene sein, und ich sollte als Leipziger demnach nicht dafür sprechen. Indessen, meine Herren, es sollen in diesem Saale überhaupt keine Sonderinteressen ver treten werden, und ich will deshalb auch hier zeigen, daß ich dieser Verpflichtung eingedenk bin. Im Interesse des übrigen sächsischen Handels ist die Bestimmung gewiß, und sie würde weder von mir, noch von meinen Standesgenossen vertheidigt werden, wenn sie unter Kaufleuten nicht ganz auf Reciprocität gegründet wäre. In einer gewissen, wenn auch nicht durch das Gesetz festgestellten Weise besteht das Verhältniß schon und die erhobenenBedenklichkeiten suche ich darin zu finden, daß man hier das Verhältniß zu wenig kennt, z. B. für möglich hält, daß ein Kaufmann einen Brief vier Lage lang uneröffnet liegen lasse. Es kann solche Fälle geben, aber zur Ehre des Handels standes werden sieMcht häufig sei«, wenigstens viel seltener, als bei andern Ständen. Ich will auf Werth oder Unwerth dieser Sache jetzt nicht weiter eingehen, kann aber das nicht bergen, daß ich von dem geehrten Abgeordneten V. Schaffrath durch seine Aeußerung, die er imZAllgemeinen gegen die Deputation machte, indem er ihr vorwarf, durch diesen Antrag ein Verletzen alles Rechtsgefühls, einHohnsprechen des Rechtes begangen zu haben, verletzt worden bin. Ich habe meine Rechtskenntniß allerdings nicht aus Compendien, aber daher, wo sie der Mann von Pflicht und Gewissen zu finden und sich zu eigen zu machen hat. Hätte ich mich aber hierin geirrt, so würden mich wenigstens die Mit glieder der Deputation, die eine andere Stellung wie ich im bürgerlichen Leben einnehmen, eines Bessern belehrt haben, da Männer wie v. Mayer, Eisenstuck,Braun, Todt, Klinger, Schrö der und in der jenseitigen Deputation der Ordinarius der Ju- ristenfacultät zu Leipzig den Bericht unterzeichnet und jenen Antrag gutgeheißen haben. Ich bin in meinem Innern deshalb darüber beruhigt, daß ein Hohnsprechen des Rechtes in diesem Anträge gewiß nicht enthalten ist, und finde es verletzend, daß darüber auf eine Weise gesprochen werden konnte, wie es zu meinem Bedauern so eben geschehen ist. Abg. v. Schaffrath: Der Abgeordnete Poppe hat sich über meine Gründe und Ausdrücke beschwert, durch die ich den von der Deputation vorgeschlagenen Zufatzparagraphen ange fochten habe. Allein diese Beschwerde des Abgeordneten ist nur möglich, wenn er meine Worte zu subjektiv deutet, versteht oder bezieht, nicht objectiv nimmt, wie sich dies hier allein gehört- Cs muß jedem Abgeordneten allemal freistehen, etwas inkonse quent und rechtsverletzend zu finden, ohne daß das Jemanden 2*
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