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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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auf den Protest Mangel Annahme. Die Leipziger Wechselord nung statuirt nur eine Berechtigung desselben, nämlich: den Aussteller zur Cautionsleistung anzuhalten. Eine Regreßnahme, mit welcher sofortiger Rembours bewirkt wird, war dem sächsischen Rechte bisher eben so fremd, wie sie außer Sachsen als gemeingültig angesehen werden muß. Was den auf Cautionsleistung zu richtenden Regreß anlangt, so hat man <s in allen Stücken, namentlich was die Beschränkung der Cautionspflicht auf den Aussteller betrifft, bei dem alten Rechte lassen zu müssen geglaubt, weil die Zulassung eines An trags auf Cautionsleistung wider die Indossanten nach Befinden dahin führen könnte, mehrere Capitale gleichzeitig für eine und dieselbePost außer Commerz zu bringen und fest zu machen. Die Bestimmungen von §. 153 an sind in der besondern Natur der Verhältnisse, wenn vor Eintritt der Verfallzeit Rembours gelei stet werden soll, hinlänglich begründet. Denn so lange der Wechsel noch laufen soll, hat er keinen andern, als einen Cours werth, als Papier von kurzer, langer oder mittler Sicht, in der Regel unter dem Werthe der zur Verfallzeit zu gewartenden Summe. Die Deputation bemerkt zu §. 139: Nach den Deputationsvorschlägen zu §§. 110 und 111 fin det ein Regreß Mangel Annahme nur in den zwei Fällen statt, wenn der Bezogene entweder gar nicht oder nur einen Theil der Wechselsumme acceptirt hat. Dadurch erleidet die Fassung des §. 139 eine geringe Veränderung. Demnächst erachtet es die Deputation aus früher erörterten Gründen für wünschenswerth, auch die Bedingungen dieses Regresses kurz in die Fassung auf zunehmen und aus derselben die überflüssigen Wiederholungen der §§. 135 —137 nebst den Citaten selbst wegzulassen. Sie schlägt daher der Kammer die Annahme des §. 139 in folgender Fassung vor: Wenn auf gehörig geschehene Präsentation eines Wech sels zur Annahme diese nicht oder nicht vollständig (§. 111) erfolgt und darüber Protest erhoben worden ist, so steht dem Inhaber gegen den Aussteller und alle übri gen Vertreter des Wechsels ein besonderer Regreß zu, welcher vor dem Eintritt der Verfallzeit stattsindet. Referent Abg. v. Haase: Es ist dabei auf§. 111 Bezug genommen worden. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium glaubt, daß die geehrte Deputation hier in einen Jrrthum gerathen ist, wenn sie die hier und §. 140 und 141 enthaltenen Bestimmun gen für überflüssig und durch den von ihr vorgeschlagenen von der Kammer bereits angenommenen tz. 111 bereits getroffen hält. In dem frühem Capitel §. 111 ist blos die Rede von der Verbindlichkeit des Bezogenen dem Inhaber des Wechsels gegenüber, und es wurde daher dort bestimmt, wie der Bezogene zu acceptiren habe. Es wurde dort bestimmt, welchen Einfluß eine beigefügte Bedingung für den Acceptan- len habe, und speciell vorgeschrieben, daß eigentliche Bedin gungen als nicht beigefügt zu betrachten und daher nichts desto weniger der Bezogene wechselverbindlich sei, daß er dagegen allerdings eine geringere Summe acceptiren dürfe und solchen falls zwar für die acceptirte geringere, nicht aber für die ganze Summe wechselverbindlich sei. Hier in diesem Capitel ist da gegen die Rede davon, welche Regreßansprüche dem Inhaber seinen Vormännern gegenüber für den Fall zustehen, daß der Bezogene gar nicht oder nicht in gehörigerMaaße acceptirt habe. Nun hat allerdings die geehrte Deputation bei §. 111 einen Satz mit ausgenommen, der den Regreß betrifft und eigentlich dorthin nicht, vielmehr hierher gehört. Sie hat nämlich dem Satz, daß der Bezogene die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschriebenen Summe beschränken kann und dann nur nach Höhe der acceptirten Summe verbindlich werde, der allerdings dorthin gehört, noch den fernem Satz beigefügt: „dem Inhaber steht aber solchenfalls das Recht zu, wegen des Restes Protest zu erheben und Regreß zu neh men". Dieser Zusatz gehört offenbar nicht dorthin, wo von dem Rechtsverhältniß des Bezogenen die Rede, sondern in das gegenwärtige Capitel, wo vom Regreß Mangels Annahme oder vollständiger Annahme die Rede. Er ist aber auch nicht erschöpfend. Es steht dem Inhaber nicht blos das Recht zu, wegen des Restes Protest zu erheben undRegreß zu nehmen, sondern er kann, wenn der Accept auf eine geringe Summe gestellt ist, auch wegen des Ganzen Regreß nehmen, und des halb ist der Satz, wie er §. 139 im Entwurf enthalten, noth- wendig. Denn es würde zu einem großen Mißverständnis: führen, wenn man sich bei §. 139 auf §. 111 beziehen wollte. Ich lasse es dahingestellt sein, ob bei der endlichen Redaction nicht vielleicht die §§.110 — mit 111b. in ein anderes Capitel gebracht werden können, so daß möglicherweise beide Sätze vereinigt werden könnten; allein ich wünsche, daß die geehrte Kammer hier den ganzen Satz, wie er im Entwurf steht, an nehme, vorbehältlich einer Aenderung bei der künftigen Re daction. Referent Abg. v. Haase: Dies scheint allerdings nur Gegenstand der Redaction zu sein; denn die Staatsregierung ist mit dem von der Kammer vorgeschlagenen §. 111 einver standen. Staatsminister v. Könneritz: Im §.139 liest man: Es könne der Inhaber eines Wechsels nicht blos wegen eines Thesis der Wechselsumme Protest erheben, sondern wegen des ganzen Wechsels. Es scheint also, als wenn die Deputation damit einverstanden sei. Allein es könnte doch über den Satz Zweifel entstehen. Es ist hier auf §. 111 ausdrücklich Bezug genommen worden, und so könnte man glauben, daß, wenn der Bezogene einen Theil acceptirt, der Inhaber nur we gen des Restes Regreß nehmen könne. Referent Abg. v. Haase: Es hat die Deputation nie be zweifelt, daß der Inhaber, wenn die Summe, worauf der Wech sel lautet, nur theilweis acceptirt worden ist, wegen der gan zen Summe das Recht habe, Protest zu erheben. Ich be merke nur, daß man die Worte des §. 110 des Entwurfs ir rigerweise so verstehen kann, als ob der Präsentant den theil- weisen Accept annehmen müsse. Präsident Braun: Wünscht noch Jemand darüber zu sprechen?
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