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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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anzunehmen und die Einordnung desselben an einem schicklichen Orte dieses Capitels der hohen Staatsregiemng anheim zugeben. Königl. Commissar v.Einert: Meine Herren! Der Se- curitätsprotest hat bisher bei uns nicht bestanden, die Regierung hat ihn deshalb bei der Gesetzgebung ganz mit Stillschweigen übergangen, weil sie ihn nicht aufzuheben brauchte, demunge- achtet aber entschlossen ist, ihn nicht aufkommen zu lassen. Es wurde das von einigen Mitgliedern der geehrten Deputation als ein Uebersehen geachtet, daß man den Securitätsprotest nicht be handelt hatte. Inzwischen ist das keineswegs der Fall gewesen, und Sie erlauben mir daher, umständlicher die Gründe anzuge ben, warum die Regierung auf den Securitätsprotest nicht ein geht. Der Securitätsprotest, wie er an andern Orten statt findet, erscheint in doppelter Bestimmung. Um das zu bewäh ren, will ich sofort auf das älteste deutsche Gesetz zurückgehen, welches den Securitätsprotest ausgenommen hat, und dies ist die Hamburger Wechselordnung vom Jahre 1711. Erlauben Sie Mir, die Bestimmung dieser Wechselordnung Ihnen vorzulesen: „Wenn ein Acceptant eines Wechsels zu falliren kommt, ist der Inhaber, obwohl der Wechsel noch nicht verfallen, zu protestiren schuldig, sobald ihm solches Fallissement wissend wird, und sol chen Protest zurückzusenden oder nach Maaßgebung des 32. Ar tikels bei dem Indossanten sich damit anzumelden, um auf Ver fallzeit seinen Regreß zu haben, und sollen Ausgeber und In dossanten nach Maaßgebung obigen 32. Artikels schuldig sein, wenn der Inhaber des Wechsels es verlangt, sofort entweder mit Rabattirung der Interessen zu ?. Proeent per Monat den Wech sel nebst Protestkosten baar zu bezahlen, oder für richtige Zahlung aufVerfallzcit genungsame Versicherung zu leisten." Hier haben Sie den Securitätsprotest im ganzen Umfange und mit doppelter Bestimmung. Einmal wird er hier eingeführt als eine Solen- nität, welche dem Inhaber des Wechsels obliegt. Er muß einen Securitätsprotest errichten, und zwar bei Strafe, daß, wenn er diesen Securitätsprotest nicht errichtet und auf die angegebene Weise nicht bekannt macht, er seines Regresses am Zahltage ver lustig wird. Hier erscheint uns also die Aufnahme des Securi- tätsprotestes, um es mit einem Worte auszudrücken, als eine wechselrechtliche Solennität, von deren Befolgung es abhängen soll, ob am Zahltage Regreß genommen werden kann, oder nicht. Es erscheint aber auch zweitens in der.Hamburgischen Wechsel ordnung der Securitätsprotest noch in anderer Gestalt, nämlich in der Gestalt eines Befugnisses, was dem Inhaber zugestanden wird, daß er diesenSecuritätsprotest errichten k ann, und darauf kann sofort ein ganz besonderer Regreß eintreten, ein Regreß, welcher nachgebildet ist dem Regresse wegen ermangelnder An nahme. Von Hamburg aus ging die Anordnung desSecuritäts- protestes in andere Wechselordnungen über, namentlich in die Bremer, Nürnberger und andere deutsche Wechselordnungen, aber nicht überall in dieser Vollständigkeit. In neuerer Zeit ist der Securitätsprotest ebenfalls in mehrern Wechselordnungen ausgenommen worden, jedoch nicht kn der erstem Qualität, als Solennität, sondern als Befugniß des Inhabers, der im eignen Jnteresse einen Securitätsprotest aufnehmen lassen und darauf so fort Regreß nehmen kann. Was den ersten Gegenstand betrifft, so abstrahirt die Deputation selbst von einem Securitätsprotest als Solennität, und es ist auch in derLhat etwas höchst Ungeschicktes, den Securitätsprotest in dieser Maaße einsetzen zu wollen. Sie sehen selbst, in welche Fehler die Hamburgische Wechselordnung verfällt, denn sie kann dem Inhaber nichts Anderes aufgeben, als einen Securitätsprotest aufzunehmen, „wennihmwisfend ist, daß d erAcceptantin Concurs gerathen." Das ist schon eine Bedingung, unter -er eine Solennität nicht eintreten kann. Denn wenn soll der Inhaber gewußt haben, daß der Acceptant insolvent geworden ist? Da man ihm dies nicht nach weisen kann, wenn er es gewußt hat, so ist es unmöglich, ihm eine Pflicht aufzulegen, deren Verabsäumung mit dem Verluste der Regreßnahme bestraft wird. Diese Bemerkung hat schon der berühmte Wagner gemacht: „es fehlt an der Ausführbarkeit dieser Verordnung, weil sich Alles um die Worte: „wissen" und: „nicht wissen" dreht." Aber die zweite Gestalt des Securitäts- protestes, als einer Maaßregel, die dem Inhaber in die Han- gegeben wird, um, wenn der Fall eintritt, schneller als am Ver falltage zu seinem Rembours zu gelangen, ist eine andere Sache und dafür scheint sich eine gewisse Analogie zu finden. Denn ein fehlender Accept und ein Fallissement des Bezogenen sind ein paar vergleichbare Minusgrößen. Ich gebe sehr gern zu, daß der Inhaber, welcher alles Vertrauen auf den Acceptanten setzt und sich glücklich schätzt, wenn er einen Accept von diesem hatte, auf demselben Fuße steht, wenn dieser gefeierte Acceptant seine Zahlungen einftellt und insolvent wird; — ich gebe sehr gern zu, daß das Schicksal eines Inhabers, der einem insolventen Acceptanten.'gegenübersteht, ganz dasselbe ist, wie das Schicksal dessen, dem der Accept abgeschlagen wird, denn er hat in beiden Fällen die Hoffnung verloren, unter d?r er den Wechsel ange nommen hat. Es fragt sich aber: ist das Grund genug, um auf diese Erscheinung dieselbe Maaßnehmung eintreten zu lassen, welche das Gesetz anordnet, wenn der Accept abgeschlagen wird? Wir sehen uns zuerst nach dem juristischen Grunde um. Ich frage: warum müssen Aussteller und Indossanten remboursiren, wenn der Accept abgeschlagen wird? Und da finde ich keinen andern Grund, als den: der Aussteller und die Indossanten ha ben dem Inhaber versprochen, daß der Bezogene acceptiren werde. Dies Versprechen wird nicht erfüllt, und dafür stehen sie ein, und mithin wird in diesem Fall die Regreßnahme durch ihre Zusage herbeigeführt sein. Aber wie steht es bei dem Se curitätsprotest ? Hat der Aussteller versprochen, haben die In dossanten versprochen, daß der Bezogene nicht falliren werde? Ganz gewiß nicht, und also fällt der juristische Grund weg, wel cher den Regreß rechtfertigt, der aufden Protest MangelAnnahme erhoben wird. Dieser Grund der Verbindlichkeit, — das Ge- löbniß des Ausstellers und der Vertreter cessirt, wenn der Fall eintritt, daß der Bezogene insolvent wird. Wohin kommen wir nun? Der Aussteller sagt seinem künftigen Nehmer: ich stehe dafür, daß das Papier nicht nur bezahlt, sondern auch dafür, daß der Bezogene den Accept leisten wird. Er stellt also den Bezo-
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