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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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von keinem Rechte an den Bezogenen, der in Concurs verfallen ist, die Rede,Welches das Concursrecht berühren würde.—Dessen Mängel, beiläufig gesagt, möchten als anerkannt bald beseitigt werden! Es soll hier bestimmt werden, welche Rechte durch die eine und die andere Disposition des Zusatzparagraphen dem In haber eines Wechsels verliehen werden, eines Wechsels, der auf einen Insolventen lautet: Protestbefugniß, Negreßantritt. Der Securitätsprotest befördert die Sicherheit des Wechselver kehrs. Es ist nicht davon die Rede — wie ich glaube, hat der Herr Kommissar davon gesprochen — ob ^das Papier bereits acceptirt sei oder nicht, vielmehr davon, daß ein solcher Accept, mag er gegeben sein, oder mag man ihn noch zu fordern haben, keine Wirkung hat, wenn Jemand notorisch insolvent ist, daher an dem Lage, wo der Wechsel verfällt, nicht zahlen kann. Es ist nicht von unserer Deputation, wie im Braunschweiger Ent würfe, unbestimmt gehalten worden, ob der Bezogene vor der Werfallzeit nur zahlungsunfähig wird; zdenn richtig ist Seiten des Herrn Cvmmissars die Bemerkung gemacht worden, daß der Inhaber dies im voraus nicht wissen kann, und deshalb kann man ihm nicht die Pflicht auferlegen, protestiren zu lassen. Aber die Deputation hat Jedem das Recht zuerkannt, Schritte zu thun zur bessern Sicherstellung, wenn die Insolvenz cinesBezogenen gerichtlich anhängig ist. Das entspricht auch der Bestimmung, die in neuerer Zeit für die Hansestadt Bremen gegeben worden ist. Wenn der geehrte Herr Regierungscom- missar die Nachtheilc geschildert hat, die einen Aussteller treffen können, wenn derjenige fallirt, auf den er gezogen hat, noch ehe die Papiere alle zahlbar werden, die zwar auf verschiedene Zahl tage laufen, deren Inhaber aber, wenn auf einmal der Concurs des Bezogenen ausbricht, berechtigt sein sollen, den Securitäts protest erheben zu lassen und ihren Regreß darauf zu begründen, so muß ich die mögliche Verlegenheit, die den Aussteller treffen kann, weil zugleich in Folge des Rechts der Securitätsproteste sofortige Zahlung von dem Aussteller zu begehren ist, anerken nen. Wir sprechen aber von unfern sächsischen Verhältnissen zunächst, indem wir das sächsische Wechselrecht berathen, und da habe ich meiner Ueberzeugung nach die Hoffnung, daß für die jenigen, die in Sachsen Wechsel ausstellen, die dem Inhaber das Recht geben, bei ermangelnder Annahme Regreß zu nehmen, daß diese Aussteller, in solcher Combination und seltene Fälle ausgenommen, auch wissen werden, wie sich am Lage des Re gresses Geld schaffen laßt. Ware die Maaßregel, welche die geehrte Deputation zu Gunsten des Inhabers beantragt, auf die Anweisungen ausgedehnt worden, so müßte ich mich entschie den dagegen erklären. Das ist aber von der geehrten Depu tation nicht geschehen; denn sie sagt auf Seite 551 ihres Be richts, daß man der hohen Staatsregierung anheimzugeben habe, die Einschiebung des Zusatzparagraphen an einem schick lichen Orte Platz greifen zu lassen in diesem Capitel, wo nur von Papieren die Rede ist, die Anspruch auf Annahme und in Ermangelung dieser auf Regreß haben. Die Gefahr, die für eine Anzahl unserer Geschäftstreibenden herbeigeführt werden könnte, wenn die Vorkehrung der Securitätsproteste'auch auf die Anweisungen gerichtet wäre, würde mich abhalten, der Deputa tion beizutreten. Ich habe, als ich den Paragraphen zuerst las, allerdings das auch befürchtet; denn es soll der Inhaber berech tigt sein, den Regreß in einem Falle anzutreten, der selbst den er langten Accept ganz werthlos macht und wo nur die auf den Verfalltag zu fordernde Zahlung in Erwägung kommt. Des halb besorgte ich, es sei die Ansicht der geehrten Deputation: beide Papiere, welche wir als wahre Wechsel gelten lassen, zu be rücksichtigen und den Securitätsprotest auch auf die Anweisun gen auszudehnen. Das ist aber nicht der Fall. Ich bin also beruhigt in Bezug auf die Aussteller von Anweisungen. Was die aus dem Auslande gezogenen Wechsel aber anlangt, so weise ich zu Gunsten sächsischer Inhaber derselben auf die wünschens werte Reciprocität hin. Die fremde Gesetzgebung hat zum Lheil in noch rigoröserer Weise, indem sie die Erhebung des Se- curitätsprotestes eben so zum Recht, als zur Pflicht macht, diese Maaßregel ausgenommen. Wollen wir aber gleiches Recht ge nießen und nicht zu Gunsten der Fremden den Inhaber von Wechseln in Sachsen gefährden, die vom Auslande her gezogen worden sind, so glaube ich, müssen wir den Vorschlag der geehr ten Deputation um so mehr anzunehmen uns gedrungen fühlen. Ich will dessen sonstige Rechtfertigung dem Deputationsmit- gliede, das sich schon angemeldet hat, überlassen. Ein Wort noch darüber, daß ich zwar als sehr richtig anerkennen muß, wenn der Herr Regierungscommissar behauptete: der Aussteller habe keineswegs garantirt, daß der Bezogene nicht falliren werde. Das hat er allerdings nicht; aber der Aussteller hat garantirt, daß am Verfalltage bezahlt werden wird, und darauf bezieht sich diese Maaßregel; denn der in Concurs Verfallene kann nicht zahlen, und darauf ist ein solches Recht, wie hier in Frage, für den Inhaber des Wechsels begründet worden. Abg.v. Geißler: Es scheintyur, als ob die Bürgschafts theorie, welcher einmal der König!. Herr Commissar hinsicht lich des Accepts der Wechsel das Wort redet, wieder zu Schwie rigkeiten führe. Allein, meine Herren, dem Sinn und Wort laute nach ist in der Tratte keine Bürgschaft zu finden, son dern ein Mandat, dessen Erfüllung die Geber des Wechsels garantiren. Was verbürgt der Aussteller dem Inhaber eines Wechsels und was verbürgen die Indossanten? Sie verbürgen die richtige Zahlung, die Einlösung oder Auswechslung des Wechsels zur Verfallzeit gegen baares Geld. Sobald ein Er- eigniß eintritt, welches die Einlösung unmöglich macht, muß der Regreß gegen den Aussteller und die Indossanten statt finden; eben weil das Mandat nun nicht mehr zur Ausführung gelangen kann. Es scheint mir also in der Natur des Wech selgeschäftes zu liegen, daß, wie die geehrte Deputation bevor- wortete, der Securitätsprotest stattfinde. Was den materiellen Nachtheil des Ausstellers betrifft, so kann ich nicht finden, daß sich der Zustand des Ausstellers des Wechsels so wesentlich ge gen den Zustand verschlimmere, wo der Wechsel garnicht accep tirt wird. Wird der Wechsel nicht acceptirt, so muß er ihn remboursiren. Also dem ist er immer ausgesetzt. Warum
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