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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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nicht etwa zwei Exemplare eines und desselben Wechsels acccp- tirc, und sich so sür eine Summe doppelt verpflichte und sie doppelt zahlen müsse. Dies wird um so wichtiger, wenn dem Aussteller auch ein Recht gegen den Bezogenen gegeben wird. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Zur Rechtfertigung mei ner Abstimmung, wonach ich für Beibehaltung des §. 186 in der ersten Abtheilung stimmen werde, wollte ich noch hinzu fügen, daß das von dem Abgeordneten v. Schaffrath erhobene Bedenken von dem Abgeordneten Klien keineswegs dadurch widerlegt worden ist, weil in §. 59 b stehe: „gleichlautende Exemplare", denn da müßte gesagt worden sein: „Original exemplare", wie sich schon aus den allgemeinen Bemerkungen der Deputation zu diesem Capitel hinlänglich ergiebt (vgl. zweiten Grundsatz „derselben Original-Unterschrift", s.oben S. 804). Für Beibehaltung des zweiten Satzes möchte ich eben falls nicht stimmen, weil bereits§.62 vorgeschrieben worden ist, der Avis sei kein Erforderniß, welches der Aussteller zu beobachten habe. Der Abgeordnete v. Schaffrath macht überdem darauf aufmerksam, daß kein Präjudiz gegeben worden fei; also wenn der Aussteller es unterläßt, hat der Bezogene kein Mittel in der Hand, um seinem Schaden, den er durch Unterlassen des Avis erlitten hat, wieder beizukommen. Ohne Präjudiz scheint diese Bestimmung von wenig Nutzen, und deshalb werde ich zwar für Beibehaltung von §. 186 im ersten Satze, aber nicht für den zweiten Satz stimmen. Abg. v. Geißler: Ich halte die Ansicht des Abgeordne ten Klien für richtig, daß in dem vorgeschlagenen §. 59 b. die Bestimmung von §. 186 schon enthalten ist. Die Copie un terscheidet sich vom Exemplar einer Urkunde dadurch, daß eine Copie Jeder machen kann, ein Exemplar aber nur der Aus steller. Abg. 0. Schaffrath: Exemplar heißt ja auf Deutsch weiter nichts als Muster, und Muster, gleichlautende „Exem plare" einer Sache oder Schrift kann auch ein Anderer machen, als der ursprüngliche Urheber. Abg. Poppe: Die Deputation hat deshalb angerathen, diesen Z. in Wegfall zu bringen, weil der Grundsatz feststeht, daß Niemand, als der Aussteller einesWechsels, die Vervielfältigung desselben vornehmen soll. Denn wollte es ein Anderer thun, so würde es ihm nichts helfen, und hälfe es ihm, so daß es einem Andern Nachtheil brächte, so würde er nach dem Criminalgesetz- buch zu bestrafen sein. Daß der Satz des §. stehen bleibt, kann nichts schaden, und ich werde also auch nichts dagegen haben, wenn solcher nicht wegfällt; viel wichtiger aber und gefährlicher ist der zweite Satz. Denn wie soll es überhaupt durchgeführt werden, daß mit einem zu ertheilenden Avis nicht ein Präjudiz entsteht, was nachtheiliger werden kann, als man denkt, und von welchem im Gesetz gar nichts erwähnt ist. Es ist schon längst abgekommen, in der Ertheilung des Avis zu erklären, wie viel man Exemplare eines Wechsels ausgestellt hat, und daraus folgt von selbst, daß es in des Ausstellers Wahl bleibt, von seinem Wechsel ein, zwei, drei und vier gleichlautende Exemplare zu fer tigen. Erwähnt aber, nachdem Prima und Secunda ausge geben worden ist, und der Inhaber eine Tertia verlangt, die -Tertia die Ausgabe der fernem Exemplare, wie es das Gesetz vorschreibt, so sehe ich nicht ein, warum der Bezogene diese nicht accepciren soll, wenn Prima und Secunda nicht vorgekommen. Wird aber das Avis Erforderniß, so könnte es leicht kommen, daß durch einen verlornen Avis oder durch Versäumniß dieser Formalität für das ganze Geschäft großer Nachtheil entstünde, und deshalb halte ich für richtig, was die Deputation anführt, indem sie auch hier Bezug auf §. 62 nimmt. Abg. Metzler: Der erste Punkt von§. 186 möchte wohl vor den Angriffen seiner Gegner in den Hafen der Ruhe einge laufen sein; allein der zweire Punkt erfährt immer noch Angriffe, welche ich in Kürze zurückweisen möchte. Ich glaube nämlich allerdings, daß das Gesetz hier eine Förmlichkeit hat hinstellen wollen, welche in der Natur des vorliegenden Geschäftes gegrün det ist, indem bei der Vervielfältigung der Wechsel leicht Miß brauch und Jrrthum vorkommen kann. Dem soll die Avis- ertheilung vorbeugen, und eben darum möchte ich mich für Bei behaltung des zweiten Punktes des §. verwenden, zumal er oben- ein nichts schaden kann. Abg. Sachße: Es ist von mehrer» Seiten gegen den letz ten Theil des tz. 186 gesprochen worden, und was dagegen angeführt worden ist, bestimmt mich für den Wegfall der zweiten Hälfte; was aber die erste Hälfte betrifft, so sollte ich meinen, sie wäre durch Annahme des §. 59 b. ebenfalls überflüssig ge macht, besonders auf den Fall, wenn man bei der Redaction in §. 59b. noch das Wort:„Aussteller" vor:„ausgefertigt werden" yinzusetzte; denn man will doch mit den Worten: „diese Ver vielfältigung der Wechsel kann nur von dem Aussteller selbst ge schehen" bezeichnen, daß der Aussteller, sei es nun eine Firma oder eine einzelne Person, die Vervielfältigung zu bewerkstelligen habe. Wird das mit dem Worte: „Aussteller" ausgedrückt, so läßt sich auf diese Weise ß. 186 ersparen, Umd ein Paragraph weniger in einem so umfänglichen Gesetze ist doch immer einiger Gewinn. Abg.Leuner: Ich kann mich mit dem ersten Theile des Paragraphen wohl einverstehen; aber was den zweiten anbe langt, so muß ich mich zu denen zählen, die dagegen sprachen. Er würde nur viel Weitläuftigkeit und Kosten veranlassen. Jeder Kaufmann ist schon gewohnt, in Bezug auf die Ziehungen, daß mehrere Exemplare von den Tratten abgegeben werden, na mentlich in Kriegszeiten. Wo das erste und zweite Exemplar der Ankunft nicht sicher genug ist, wird das dritte und vierte ver langt. Aber dieser Fall kommt auch sonst vor, jedoch meistens nur dann, wenn mit der Empfangsantwort gezögert wird und man annimmt, daß dem Wechsel unterwegs etwas zugestoßen sei.' Nun müßte ein aparter Avis gegeben werden, was wieder einen neuen Aufenthalt und Portospesen machen würde. Aus diesem Grunde würden durch den fraglichen Satz vielerlei
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