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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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welche ihm wider die Nachmänner des Honoraten zugestanden haben würden."? — Wird gegen vierzehn Stimmen an genommen. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer mit dieser Abänderung den Paragraphen selbst? — EinstimmigJa. Präsident Braun: Noch hat die Deputation vorgeschla gen, daß die von ihr hier zu §. 210, S. 177 (s. oben S. 835) niedergelegte Bemerkung der hohen Staatsregierung bei der endlichen Redaction anheimgegeben werden möchte, und ich frage die Kammer: ob sie diesem Wunsche der Deputation bei tritt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: 8- 211. Wenn sich Mehrere zur Ehrenzahlung erbieten, so müssen diejenigen, welche zu Ehren eines spätem Indossanten inter- veniren wollen, denen weichen, welche zu Ehren eines frühem Vertreters Zahlung zu leisten bereit sind, und zwar unter dem Präjudize, daß sie der Regreßrechte auf diejenigen verlustig wer den, die nach dem Interessenten, für welchen der andere die Zah lung zu leisten erklärt, in die Wechselverbindlichkeit getreten find. Referent Abg. v. Haase: Ich habe zu bemerken, daß, nach -emBeschluß der Kammer bei §. 210, folgerichtig auch beiß.211 eine Aenderung in Bezug auf die Regreßverbindlichkeit des frühern Honoraten stattsinden muß. Ueberdies habe ich auch noch in Hinsicht auf den gewählten Ausdruck: „es müssen-die jenigen weichen rc." ein Bedenken. Ich schlagedahermbeidenBe- ziehungen vor, den §.211 so zu fassen: „Wenn sich Mehrere zur Ehrenzahlung erbieten, so haben diejenigen, welche zu Ehren eines spätern Indossanten interveniren wollen, denen den Vorzug ein zuräumen, welche zu Ehren eines frühern Vertreters Zahlung zu leisten bereit sind, widrigenfalls siedieRegreßrechteandenJnter- essenten, für welchen der Andere Zahlung zu leisten sich bereit erklärt, so wie an diejenigen verlustig werden, die nach diesem in die Wechfelverbindlichkeit getreten sind." Die Deputation wird sich mit dieser Fassung einverstehen. Präsident Braun: Ich habe zunächst zu fragen: ob die übrigen Mitglieder der Deputation damit einverstanden sind? Abg. Clauß: Ich habe nur zu erklären, daß ich für die Fassung, Seiten des Herrn Referenten vorgeschlagen, stimmen werde; allein es ist der Fall nicht darin getroffen, wenn Meh rere sich erbieten, einer und derselben Person zu Ehren zahlen zu wollen. Ich erinnere an die Bestimmung in der Frank furter Wechselordnung §. 5, und gestehe, so viel ich mit mir zu Rathe gegangen bin, wie man es machen sollte, wenn der Fall eintritt, so habe ich mir doch keinen andern Ausweg den ken können, als den einfachen, der dort eingeschlagen worden ist, daß man dann dem Inhaber die Wahl lasse. Ich will wenigstens, in so fern Collisivnen der Art in Sachsen vorkom- U. 32. men sollten, und es darüber zu processualischen Weitläustig- keiten kommen würde, diese einfache Weife, zu entscheiden, die dort Gesetzeskraft erhalten hat, hier angedeutet haben, enthalte mich aber, deshalb einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Abg. v. Geißler: Ich will mir nur eine formelle Be merkung gegen das nun gestellte Deputationsgutachten erlau ben. Was den beantragten Wegfall des Wortes: „müssen" anlangt, so könnte ich mich nicht damit einverstanden erklären. Erstens ist in einem Gesetze von einer absoluten Nothwendig- keit der Befolgung, von dem muß im absoluten Sinne, nie die Rede, sondern von dem Zwange, der durch ein im Gesetz ausgesprochenes Präjudiz oder durch eine Strafe herbeigeführt wird. Das Wort: „müssen" in einem Gesetze bedeutet also nicht eigentlich den absoluten Zwang. Der Grund aber, wes wegen ich wünsche, daß das Wort, für welches an sich der Vorschlag des Herrn Referenten eben so gut eintreten könnte, hier stehen bleibe, ist der, daß dasselbe Wort in dem vorherge henden Paragraphen in demselben Sinne gebraucht ist. ES würde also, da man §.210 in dieser Fassung angenommen hat, das auch hier stehen bleiben können. Es ist das nur eine Re dactionsbemerkung, die ich aber doch hier machen zu müssen glaubte. Referent Abg. v. Haase: Ich würde auch hier lieber statt des Wortes: „muß" die Worte sehen: „ist gehalten". Ein absoluter Rechtszwang soll nämlich hier nicht stattfinden, es soll Niemand durch den Richter wirklich gezwungen werden, sondern es soll nur so viel in §. 211 gesagt werden: daß denen den Rechten nach bei der Intervention ein Vorzug zustehen solle, welche zu Ehren eines frühern Vertreters Zahlung zu leisten bereit sind, vor solchen, die für einen spätern Wechsel verbundenen interveniren wollen, daß aber dieser Vorzug nicht »stritten und durch Klaganstellung erzwungen werden solle, sondern daß nur im Fall der Nichtbeachtung jener Rechtsregel der angedrohte Regreßverlust eintreten solle; also würde dieBe- merkung des Abgeordneten nur dazu führen, daß in §. 210 bei der Redaction statt des Wortes: „muß" der Ausdruck ge braucht werde: „ist gehalten". Abg. v. Geißler: Ich werde mich auch damit einver stehen. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer §.211 in der von der Deputation neuerdings vorgeschlagenen und vor hin der Kammer vorgetragenen Fassung? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haafe: §.212. Ein gerichtliches Verbot, die Ehrenzahlung zu leisten, fin det unter allen Umständen, wo Mehrere um den Vorzug streiten, nicht statt. Sondern, wer sich durch das Zusammentreffen mit einem andern Intervenienten, welcher zu Ehren eines frühern Indossanten, oder des Ausstellers zahlen will, von der Ehren- 3*
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