Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Bürgermeister Hübler: Ich muß bemerken, daß es nur die anwesenden Prinzen des Hauses sind, welche mit einge rechnet werden sollen. Prinz Johann: Es handelt sich darum, ob die Königl. Prinzen in die 41 mit einzurechnen sind. Das ist aber die Ab sicht der zweiten Kammer nicht. Sie scheint dahin zu gehen, daß die 41 als verfassungsmäßige Zahl anzusehen sei. Bürgermeister Hübler: Dann würde die Fassung so lau ten müssen: „Uebrigens werden in die verfassungsmäßige Zahl der Mitglieder der ersten Kammer die Königlichen Prinzen nicht mit eingerechnet. Vicepräsident v. Friesen: Es kommt weniger darauf an, wie die Fassung der Deputation gestellt ist, sondern, wie Sie den Antrag eingeben wollen. Bürgermeister Hübler: Ich würde allerdings den Antrag stellen, in der letztem Maaße einen Zusatz zu tz. 43. zu be schließen: „Uebrigens werden in die verfassungsmäßige Zahl der Mitglieder der ersten Kammer die Königlichen Prinzen, wenn sie anwesend sind, nichtmit eingerechnet." Bürgermeister v. Gross: Ich kann diesem Anträge bei treten, da er dem meinigen völlig gleich ist. Vicepräsident v. Friesen: Ich frage die Kammer: ob das Amendement des Herrn Bürgermeisters Hübler unterstützt wird ? — Geschieht ausreichend. Prinz Ioh ann: Es geht mir nur noch das formelle Be denken bei, ob nicht diese Bestimmung mehr eine Erläuterung der Verfassungsurkunde ist. Bürgermeister Wehn er: Wir kommen auf diesen Gegen stand bei tz. 179., wie es scheint, zurück; unter diesen Umständen möchte es gerathen sein, das Amendement zur Annahme bei tz. 179. zu bringen, wo überhaupt über das facultative Erscheinen verhandelt werden wird. Ich will daher den Antrag stellen, die Beschlußnahme bis zur Berathung über Z. 179. auszusetzen. Vicepräsident v. Friesen: Wenn Niemand zu sprechen wünscht. . . Referent Präsident v. Carlowitz: Es ist ein Antrag ge stellt worden, daß die Beschlußnahme über das Amendement bis zur Berathung tz. 179. ausgesetzt werde, weil wir rücksichtlich dieses tz. uns mit Annahme des Amendements präjudiciren könnten. Bürgermeister Hübler: Gegen diese einstweilige Aus setzung des Beschlusses würde ich nichts einzuwenden haben. Ich wünsche nur, daß überhaupt eine Bestimmung der fraglichen Art in die Landtagsordnung ausgenommen werde. Bürgermeisters). Gross: Ich bin ganz damit einverstanden. Vicepräsident v. Friesen: Da die beiden Antragsteller sich zu einem Amendement vereinigt haben, welches jetzt.nicht be- rathen werden, sondern bis §. 179. verschoben werden soll, so sehe ich den Antrag für jetzt als zurückgenommen an, werde aber bei tz. 179. wieder darauf zurückkommen. Bürgermeister Wehn er: Mein Antrag erledigt sich also. V-cepräsidentv. Friesen: Er hat sich erledigt. Davon derDeputation nichts erinnert worden ist, so habeich an die Kam mer die Frage zu stellen: ob sie tz. 43. in seiner vorliegenden Fas sung annimmt? — Erwirb einstimmig angenommen. ' §.44. Entschuldigung der nicht in der Sitzung erscheinenden Mitglieder. Kann ein anwesender Stand einer Sitzung der Kammer, deren Mitglied er ist, nicht beiwohnen, so hat er sich bei dem Präsidenten der Kammer unter Angabe der Gründe zu ent schuldigen. Iss derselbe in drei unmittelbar folgenden Sitzungen nicht erschienen, so liegt dem Präsidenten ob, solches, so wie die Ent schuldigungsgründe, zur Kenntniß der Kammer zu bringen, welche den Außenbleibenden auffordern kann, entweder sofort oder binnen einer nach den Umständen zu bemessenden Frist zu erscheinen. Mitglieder, welche durch nicht gnügend entschuldigtes Nicht erscheinen in der Sitzung die verfassungsmäßige Bhätigkeit der Kammer aufhalten, bleiben in der tz. 8. gedachten Maaße ver haftet. Bürgermeister Gottschald: Ich nehme blos Anstoß an der Bestimmung im »weiten Satze. Wenn darin bestimmt wor den ist, daß, wenn ein Mitglied in drei unmittelbar folgenden Sitzungen nicht erscheint, der Präsident solches, so wie dieEnt- schuldigungsgründe zur Kenntniß der Kammer bringen solle, so finde ich dies in der Ordnung; wenn es aber weiter heißt: daß die Kammer den Außenbleibenden auffordern könne, ent weder sofort oder binnen einer nach den Umständen zu bemessen den Frist zu erscheinen, so halte ich dafür, daß diese Bestimmung theils nicht ganz passend, theils überflüssig ist. Passend ist sie in so fern nicht, als sie den Fall der Krankheit eines Mitgliedes wohl nicht treffen kann, und überflüssig erscheint sie, in so fern Entschuldigungsgesuche eine Art Beurlaubungsgesuche sind. Wie bei letztem, wird auch bei erstem der Grund vorzutragen sein, die Kammer wird dann cognosciren, ob er zu verwerfen oder anzuerkennen ist; es wird in das Ermessen der Kammer zu stellen sein, ob die Entschuldigungsgründe für ausreichend zu erachten sind oder nicht, und sie im letztem Falle ohnedies berechtigt sein, Entschpldigungsgesuche abzulehnen. Ich halte daher dafür, daß die Worte im zweiten Satze: „welche den Au ßenbleibenden zu erscheinen" überflüssig sind, und würde es zweckmäßig halten, wenn der Herr Präsident die Frage über den zweiten Satz spaltete, und zwar eine Frage auf den Satz bis zu den Worten: „zur Kenntniß der Kammer zu bringen" und die zweite Frage auf den Schlußsatz von den Worten: „welche den" bis zu „zu erscheinen" richtete. Referent Präsident v. Carlo witz: Ich finde kein Beden ken gegen den Schlußsatz, weil der Gebrauch des facultativen Wortes „kann" es in das Ermessen der Kammer stellt, ob sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will oder nicht. Zeigt sich, daß Krankheit der Grund ist, so wird sie davon ab sehen; aber es scheint immer nothwendig, daß die Ermächtigung ihr ertheilt wäre, weil der Fall Wohl vorkommen kann, wo deren Anwendung am Platze sein möchte. Bürgermeister Gottschald: Ich nehme aus dem Grunde Anstoß an dieser Fassung, weil sie nicht dispositiv genug ist, sondern blos suasorisch sich darstellt. "
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview