Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
8. 70. Anzeigen des Präsidenten und der Deputationen. Dem Vortrage der Registrande folgen die Anzeigen, welche derPräsident oder dieDeputationen derKammer über Gegenstände ihres besonder» Geschästskreises an selbige erstatten. Sie ge schehen nur mündlich und bezwecken, entweder die Kammer zu benachrichtigen, oder einen Beschluß derselben zu veranlassen. Die Anzeigen und beziehendlich die darauf gefaßten Beschlüsse sind in demSitzungsprotocolle kürzlich zu bemerken. ' Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung zu diesem Paragraphen liegt nicht vor, und da auch in der Kammer Nie mand etwas erinnert, so stelle ich die Frage: ob §. 70. ange nommen wird? — Einstimmig Ja. §- 71. Sofortige oder ausgesetzte Berathung über einen Gegenstand. Ueber die §. 67., 69. und 70. bemerkten Gegenstände erfolgt die Berathung und Beschlußfassung sofort, wenn nicht ein Auf schub bis zu einer folgenden Sitzung von der Kammer besonders beschlossen wird. Vicepräsident v. Friesen: Wenn Niemand über den Paragraph zu sprechen wünscht, stelle ich die Frage: ob die Kammer ihn unverändert annehmen will? — Einstimmig Ja. §- 72. Verhandlung der auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände. Nach Erledigung der §. 70. gedachten Anzeigen wird zur Verhandlung der an der Tagesordnung stehenden Gegenstände verschütten, worüber die Abschnitte Xlll. XI V. und XV. von der Berathung, den Abstimmungen und Beschlüssen und den Wahlen das Nähere enthalten. Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung zu diesem Paragraphen ist von der Deputation nicht gemacht worden. Ich kann daher fragen: ob die Kammer solchen unverändert an nehmen wolle? — Einstimmig Ja. §- 73. Feststellung der Tagesordnung für die nächste Sitzung. Am Schluffe jeder Sitzung bestimmt in der Regel der Prä sident die Gegenstände, welche in der nächstfolgenden zur Bera thung kommen sollen, als Tagesordnung für selbige. Er richtet sich hierbei nach der Zeitfolge des Eingangs oder Anbringens, in sofern nicht wegen besonderer Dringlichkeit oder Wichtigkeit eines oder des andern, oder aus sonst erheblichen Ursachen, eine Abwei chung nötbig wird. Die Gegenstände, welche sich auf Königliche Anträge bezie hen, werden vor allen andern auf die Tagesordnung gebracht- wenn nicht die Königlichen Beauftragten selbst einen Aufschub verlangen, oder doch denselben genehmigen. Die festgestellteTagesordnung wirdsofortim Sitzungssaale angeschlagen und in einem vom Präsidenten unterschriebenen Ex emplare an das Gesammt-Ministerium abgegeben. Vicepräsident v. Friesen: Da die Deputation eine Er innerung zu diesem Paragraphen nicht gemacht hat, erwarte ich, ob von Seiten der Kammer eine Erinnerung stattsindet; da das nicht der Fall ist, so erlaube ich mir die Frage: ob die Kammer §.73. unverändert annimmt?— Einstimmig Ja. §. 74. Festhalten an der Tagesordnung. Die in der Tagesordnung angegebenen Gegenstände sind in der Sitzung, für welche sie festgestellt ist, nach der darin bemerk ten Rekhefolge in Berathung zu ziehen. Diese Berathung wird nur dann unterbrochen, wenn Königliche Beauftragte Mittheilungen an die Kammer bringen. Vicepräsident v. Friesen:. Auch hierzu ist nichts erin nert worden, und da Seiten der Kammer nichts erinnert wird, stelle ich die Frage: ob Z. 74. unverändert angenommen wird? — EinstimmigJa. Zwölfter Abschnitt. Von den zu Vorbereitung der Berathungsgegen- stände während des Landtags niedergesetzten Deputationen. Referent Präsident v. Carlowitz: Zu diesem Abschnitte hat die Deputation ein allgemeines Gutachten gestellt, es ist folgendes: Auch dieser Abschnitt, der von der Vorbereitung derBe- rathungsgegenstände handelt, hat nur wenigen, im Ganzen unbe deutenden Abänderungen unterlegen, indem man diejenige Ein richtung, vermöge welcher beim Beginn des Landtags eine ge wisse Anzahl nach dem Geschäftskreise geschiedener Deputatio nen niedergesetzt und mit Bearbeitung aller, oder doch der Mehr zahl der während des Landtags vorkommenden Berathungsge- genstände beauftragt werden, in der Hauptsache beibehalten hat. Wenn indeß dieser allerdings den meisten deutschen Ge schäftsordnungen, namentlichderbairlschenundwürttembergschen eigenthümlichen Form eine andere gegenüberstehts welche in Frankreich und Baden Platz greift und auf einer Scheidung der ganzen Kammer in gewisse Oectionen oder Abteilungen beruht, so hat es die unterzeichnete Deputation nicht für überflüssig erach tet, auch diese Form einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen. Sie fand sich hierzu um so mehr veranlaßt, als sich von Zeit zu Zeit Stimmen auch in der sächsischen Ständeversammlung, we nigstens in der zweiten Kammer, für diese letztere Geschäftsform ausgesprochen haben, und als sie auch Mittermaier im Rotteck- Welkerschen Staatslexikon als die zweckmäßigere anempsiehlt. Ungewiß darüber, ob dieselbe indeß in allen ihren Cigen- thürülichkeiten sämmtlichen Kammermitgliedern hinlänglich be kannt sei, glaubt die Deputation ihrem Gutachten zuvörderst eine gedrängte Schilderung dieses Verfahrens vorausschicken zu müssen. Es wird nämlich beim Beginn des Landtags, sowohl in Frankreich als in Baden die gesammte zweite Kammer durch das Loos in gewisse, in Frankreich 9, in Baden 5 Abtheilungen (Sektionen) dergestalt geschieden, daß in jeder eine möglichst gleiche Anzahl Mitglieder sich befindet. Jeder Berathungsge- genstand gelangt nun gleichzeitig an alle diese Abtheilungen und wird darin unter der Leitung eines gewählten Vorstandes und unter Mitwirkung eines ebenfalls durch Wahl berufenen Se- cretairs von sämmtlichen Sectionsmitgliedern einer vertraulichen Berathung unterworfen. Sodann wählt jede solche Abtheilung aus ihrer Mitte ein Commissionsmitglied, es wird die auf diese Weise zusammengesetzte Commission (nach unserer Terminologie Deputation) nach Befinden noch durch zwei Mitglieder, welche die gesammte Kammer aus ihren sämmtlichen Mitgliedern ohne Rücksicht auf die Sectiönseintheilung wählt, ergänzt, und es tritt sodann die solchergestalt zusammengesetzte Commission, ungefähr aufgleiche Weise, wie dies unsere Deputationen thun, zu gemein-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview