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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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thums, der'Kirchc, entheben kann. Ern zweiter Punkt, den ich zu erwähnen mir erlaube, besteht darin: In den Vorlagen der hohen Staatsregierung sowohl, als im Deputationsberichte sind die Ausdrücke: „evangelisch" und „evangelisch-lutherisch" synonym gebraucht. Keinem Zweifel kann es unterliegen, daß man überall, wo der Ausdruck: „evangelisch"gebrauchtworden ist, nur von der evangelisch-lutherischen Kirche habe sprechen wollen; es dürste aber bezeichnender sein, wenn stets nur ein und dasselbe Wort, und statt des vorgeschlagenen: „evangelisch" lieber der Ausdruck:„protestantisch"gebraucht würde, weil unter dem allgemeinen Ausdruck: „evangelische Kirche" der Natur der Sache nach auch die katholische verstanden werden muß. Die hohe Staatsregierung und unsere Deputation hat ferner sich auf den Vorschlag beschränkt, daß den Neu-Katholiken evan gelisch-lutherische Kirchen zur Ausübung ihres Gottesdien stes überlassen werden sollten. Zweifle ich nun keineswegs, daß überall, wo ein derartiger Wunsch laut werden sollte, diesem von der betreffenden Gemeinde willfährig werde entsprochen werden, so zweifle ich doch auch zur Zeit, und nachdem den Deutsch-Ka tholiken überhaupt der Gebrauch von Kirchen nachgelassen wor den, eben so wenig daran, daß auch eine katholische Gemeinde gern geneigt sein werde, zum Zwecke des Gottesdienstes ihre Kirche den Deutsch-Katholiken einzuräumen; ich habe wenig stens keinen ausreichenden Grund, um einen derartigen Zweifel für gerechtfertigt zu halten, und halte es nicht für angemessen, daß er durch die specielle Erwähnung von evangelisch-lutheri schen Kirchen direct ausgedrückt würde. Wäre aber auch ein solcher Zweifel begründet, so entsteht die Frage: ob nicht, so lange von den Deutsch-Katholiken die Behauptung ausgestellt wird, daß sie Katholiken seien, und so lange ferner von der ka tholischen Gemeinde ein Recht auf Parochialleistungen an die Deutsch-Katholiken beansprucht wird, letztem ein Recht auf Mitbenutzung der Kirche, der sie bisher angehörten, zugestanden werden dürfe und müsse? Dieselbe Bewandtniß hat es mit dem Anträge, daß das Einträgen über verrichtete geistliche Amts handlungen in den Kirchenbüchern der evangelischen Kirchen vorgenvmmen werden solle. Ein Bedenken waltet dagegen kei neswegs vor. Allein aus dem angegebenen Grunde scheint es mir während der Dauer des Jnterimisticums mehr geeignet, daß das Einträgen in die Kirchenbücher der katholischen Ge meinde erfolge. Endlich und zuletzt wünschte ich noch eine Er öffnung darüber zu vernehmen, wie es während des Laufes des Jnterimisticums mit der Abentrichtung der Stolgebühren gehal ten werden solle? Es bestimmt mich hierzu ein individueller Grund. Bis zu diesem Augenblicke existiren nämlich in der Oberlausitz wenig oder vielleicht gar keine Anhänger der neuen Confession. Nicht unmöglich ist cs, daß in Folge der Begünsti gungen, welche die neue Lehre durch das berathene Interimisti kum erhalten, dergleichen Glaubensverwandte meinen kirchli chen Verband zu treten gemeint sind, und für diesen Fall kommt das eigenthümliche Berhältniß in Frage, daß in der Oberlausitz blos geschlossene Parochien mit Ausnahme der Stadt Budissin existiren und deshalb die Frage über die Stolgebühren von höhe- rer Bedeutung als anderwärts ist. Erne Bestimmung, wie es mit Entrichtung der Stolgebühren gehalten werden solle, ist da her unerläßlich. Secretair v. Biedermann: Es haben drei der letzten Redner ein Bedenken geäußert gegen meinen Antrag, daß die Staatsregierung gebeten werden soll, wo möglich noch während dieses Landtags ein definitives Gesetz vorzulegen. Darauf wollte ich nur entgegnen, daß mir mein Antrag durchaus un bedenklich erscheint. Ein Antrag ist ja überhaupt nicht bindend. Damit aber auch ausdrücklich zu erkennen gegeben werde, daß man keineswegs durchaus darauf bestehen wolle, es solle noch auf diesem Landtage ein Gesetz 'vorgelegt werden, habe ich die Worte eingefügt: „wo möglich". Daß es aber wünschens wert!) ist, daß dieses Berhältniß geordnet werde, von dieser Ueberzeugung kann ich nicht abgehen. Nur auf den einen Punkt will ich mich beziehen, auf'die Parochiallasten, auf die Stolgebühren. Es sind dies Dinge, die zu unangenehmen Conflicten führen können. Es ist besser, daß man wisse, woran jede Partei ist. Wenn die Staatsregierung findet, daß die Prüfung des vorgelegten organischen Statuts größern Schwie rigkeiten unterliegt, wird sie uns sagen, daß die Vorlegung jetzt noch nicht erfolgen könne, und werden wir uns dessen be scheiden. Staatsministerv. Wietersheim: Ich erlaubemir einige Bemerkungen in Bezug auf die Rede des Bürgermeisters von Budissin zu machen. Ich habe zuvörderst zu erinnern, daß der geehrte Herr Sprecher das Ministerium wohl nicht ganz richtig verstanden hat, wenn er davon ausgegangen ist, es werde dasselbe auch künftig ein passives Verhalten beobachten. Es hat bisher ein solches beobachtet, für die Zukunft wird aber das auf Grund der ständischen Berathung festgestellte Verfah ren eintreten. Wenn von dcrn Uebertritt ganzer Gemeinden die Rede war, so scheint ein solcher Fall kaum vorauszusetzen zu sein. Denn in den Erblanden umfassen die katholischen Kirchengemeinden mehrere Amtsbezirke und ganzcLandestheile, und es ist kaum zu erwarten, daß solche Fälle vorkommen wer den, und wenn ein solcher sich ereignet, würde er zum Gegen stand weiterer Erwägung gemacht werden. Wenn man an der Beschränkung auf die evangelischen Kirchen Anstoß genommen hat, so muß ich erwähnen, daß man sich des Ausdruckes: „evan gelisch" absichtlich bedient hat, um deswillen, weil man darunter sowohl die evangelisch-lutherische, als die reformirte Kirche hat begreifen wollen. Gerade die Ueberlassung reformirter Kirchen ist früher in Frage gewesen. Daß unter dem Ausdruck: „evan gelische" auch katholische Kirchen begriffen werden könnten, entspricht nicht dem gewöhnlichen Sinne des Wortes. Wenn der geehrte Redner endlich davon gesprochen hat, daß auch katholische Kirchen überlassen werden, könnten, so habe ich auf merksam zu machen, womit auch die Deputation einverstanden ist, daß davon nicht die Rehe ist, daß das Ministerium ohne weiteres Kirchen überweisen wolle, sondern davon, daß das Ministerium, wenn eine Kirchengemeinde mit Zustimmung der
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