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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Erwägung der Frage, ob dieAcquisition des Hesse'schen Grund stücks im Staatsintereffe zu billigen sei oder nicht, von allen den Gründen ganz abzusehen, welche ihrer Natur nach ent weder nur localen Verhältnissen entlehnt, oder auf blos vor übergehende Zwecke basirt waren. In die letztere Classe schien der Deputation das vom Herrn Staatsminister zuletzt hervor gehobene Argument zu gehören. Hatte sich die Deputation in der Ueberzeugung vereinigt, daß es für den Staat von wesentlichem Nutzen sein müsse, für unvorhergesehene nahe lie gende Fälle sich imBesitze eines in jeder Beziehung ausgezeich neten Hauses zu befinden, um zu Erreichung von Staats zwecken frei über dasselbe verfügen zu können, und hielt sie den Grund für ausreichend, um die Erwerbung des Hesse'schen Hauses als im Interesse des Staates geschehen zu rechtferti gen, so trifft sie kein Borwurf, wenn sie diesen Grund an die Spitze, alle übrigen in den Hintergrund stellen zu müssen glaubte. Bürgermeister Wehner: Bei den frühem Landtagen ist der Grundsatz mehrfach ausgesprochen worden, daß man Häu ser nicht zu Erwerbungen für den Staatsfiscus ausersehen möge, weil es wohl in keinem Zweifel steht, daß Häuser sehr vielen Gefahren ausgesetzt sind, und weil die Acquisition der selben für den Staatsfiscus allemal gefährlich ist. Unter den Gründen, welche die Deputation angeführt hat, ist der S. 345 im zweiten Satze von den Worten: „Wenn hiernächst in der Unterlage O. auf die Stellung des im Hause wohnenden Herrn Staatsministers hingewiesen worden, der neben dem von ihm verwalteten Departement der Finanzen auch noch dem Depar tement der auswärtigen Angelegenheiten, und zwar, beiläufig bemerkt, unter Verzichtleistung auf das mit diesem Mini- sterialposten etatmäßig verknüpfte Einkommen seit einer längern Reihe von Jahren vorstehe, und in dieser Eigenschaft die amtliche Verpflichtung einer umfänglichen, große Räum lichkeiten, wie sie nur wenige Privathäuser der Stadt bieten, beanspruchenden Repräsentation auf sich Hatz" enthaltene, von der Deputation aber nicht anerkannte gerade derjenige, welcher mich am meisten bestimmt, mich für diesmal für die Erwerbung zu erklären, und ich werde demnach mich für das Deputations gutachten aussprechen, jedoch in der ausdrücklichen Voraus setzung, daß die Bewilligung nur diesmal als Ausnahme von der Regel betrachtet werde, und man in Zukunft dergleichen Ausnahmen nicht werde eintreten lassen, wenn nicht die Stän- deversammlung vorher ihre Zustimmung ertheilt hat. Referent Bürgermeister Hübler: Ich muß mir erlauben, einen Jrrthum des Sprechers zu berichtigen. Er ging von der Ansicht aus, die Staatsregierung dürfe überhaupt aus den Mitteln des Domainenfonds keine Häuser acquiriren. Dem widerspricht aber die ständische Erklärung vom 2. September 4833, in welcher die Regierung ausdrücklich autorisirt wird, Gelder zum Erkaufe von Häusern aus dem Domainenfonds dann zu entnehmen, wenn durch den Ankauf eine mit den Nutzungen des Anlagekapitals in Vsrhältmß stehende Ausgabe an Miethzms erspart wird. Bürgermeister Wehner: Dies ist hier aber gar nicht der Fall. Staatsminister v. Zeschau: Die Erklärung der frühem Ständeversammlung ging dahin, 'es sollten aus dem Domai- nenfonds keine Erwerbungen von Häusern gemacht werden, außer wenn dadurch ein verhältnißmäßiger Miethzins erspart werde. Diesem Grundsätze ist fortwährend gemäß gehandelt worden. Es handelt sich aber hier nicht davon, die Kaufgelder für den Hauskauf aus dem Domainenfonds definitiv zu ent nehmen, sondern in Veranlassung eines früher gestellten ständi schen Antrags die in den Domainenfonds geflossenen und noch fließenden Einnahmen, welche aus Veräußerungen, Ablösungen und sonst erlangt werden, ohne den eigentlichen Domainen an zugehören, gehörig zu sondern und, wie beabsichtigt wird, zu verwenden. v. Schönfels: §. 122 der Verfassungsurkunde lautet folgendermaaßen: „Von den Königlichen Mittheilungen an die Kammern ergehen diejenigen, welche auf Abgaben- und Bewilligungsgegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite Kammer. Bei andern Gegenständen hängt es vom Ermessen des Königs ab, an welche der beiden Kammern solche zuerst gelangen sollen." Mir scheint dies ein Gegenstand der Art zu sein, und ich erlaube mir die Frage an den Referenten, warum der Gegenstand nicht an die zweite Kammer abgegeben, sondern an die erste Kammer gekommen ist. Referent Bürgermeister Hübler: Es ist von jeher das bezügliche Decret zunächst an die erste Kammer gelangt, und zwar darum, weil es sich hier nicht um einen Gegenstand des Buchet, sondern lediglich um den Nachweis handelt, welche Veränderungen mit dem Staatsgut vorgegangen, was davon veräußert und was dagegen erworben worden. v. Schönfels: Es scheint mir aber nicht ein Nachweis, sondern ein Bewilligungsgegenstand. Referent Bürgermeister Hü bl er: Ich muß nochmals darauf aufmerksam machen, daß der Fonds, aus welchem die fraglichen Erwerbungen erfolgen, bereits vorhanden und die Regierung durch ständische Erklärung ausdrücklich ermächtigt ist, diesen Fonds theils zu neuen Erwerbungen, theils zu Ablö sung der auf dem Staatsgute haftenden Lasten zu verwenden. Die Bedingungen sind ebenfalls festgestellt, unter denen die Regierung neue Erwerbungen und Veräußerungen des Staats guts vornehmen darf. Das Decret giebt deshalb bei jedem Landtage Nachweis, wie dem entsprochen worden, und bean tragt die -nachträgliche Genehmigung der Stände. Es kann daher bei den hier vorliegenden Erwerbungen nicht von Postu lats« wie beim Budjet die Rede sein. v. Schönberg-Bibran: Unter den Gründen, welche der Herr Staatsminister für den Ankauf des Hesse'schen Hauses anführte, scheint mir der durchschlagend zu sein, daß mehrere Häuser von ausgezeichneter Bauart zu Gasthöfen verwendet worden wären, und hierdurch ein Mangel an größeren Woh nungen entstanden sei. Ich erlaube mir nun die Frage an den Herrn Staatsminister, ob das Cosel'schePalais vorAnkauf
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