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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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dergesetzte außerordentliche Deputation abzugeben, mich nicht widersetzen, bemerke aber im voraus, daß auch diese Deputation der Beschwerde keine Abhülfe gewahren dürfte, da sie mit den auf ständischen Anträgen beruhenden, in den neuen Entwurf wiederaufgenommenen Grundsätzen im §. 12 und 19 des Gesetzes von 1834 völlig einverstanden ist. -Präsident v. Carlowitz: Graf Einsiedel hatte um das Wort gebeten. Graf Einsiedel: Ich begebe mich des Wortes, da der Herr Bürgermeister Hübler bereits das gesagt hat, was ich an führen wollte. Bürgermeister Wehner: Es ist, wenn man dem Gesetz nachgeht, das, was die Deputation beantragt hat, ganz richtig. Nach dem Gesetze sind die Besitzer von Grundstücken, wo solche Gewerbe sind, frei; allein durch das Steuergesetz sollen die Pächter außer dem Pachtgelds wegen der Gewerbe noch be sonders besteuert werden, und deshalb ist der Petent gewiffer- maaßen zweimal besteuert. Er giebt die Gewerbsteuer von der Pachtsumme und nochmals von der Brauerei. Gesetzmäßig ist es ganz, davon bin ich überzeugt; ob aber die doppelte Be steuerung richtig ist, lasse ich dahingestellt sein. Deshalb geht auch das Deputationsgutachten dahin, daß die Petition an die Deputation abgegeben werde, welche mit dem Steuergesetz zu thun hat, weil da der Punkt näher in das Auge gefaßt werden kann, denn eine Dunkelheit waltet vor. v. Lhielau: Ich erlaube mir die Frage an den Herrn Referenten, ob sich der Pachter darauf bezogen hat, daß er früher bei der Pachtung eines andern Gutes diese Steuer nicht gegeben habe? Wenn ich nicht irre, so führt er dies mit als Grund der Verweigerung der Steuer an. Referent v. Schön fels: Er hat dieses Umstandes aller dings gedacht, allein es konnte derselbe deshalb keinen Einfluß auf die Entscheidung haben, weil derselbe darüber keine Be scheinigung beigebracht hatte, und es war daher nur eine ein seitige Angabe- Wäre im Uebrigen auch die Gewerbsteuer in seinem frühem Pachtverhältnisse nicht von ihm verlangt wor den, so würde dies immer noch kein Beweis sein, daß sie über haupt nicht zu verlangen sei. Bürgermeister Hübler: Ich vermag der Meinung des Herrn Bürgermeister Wehner nicht beizustimmen, daß im vor liegenden Falle die Steuer doppelt entrichtet werde. Der Pachter bezahlt die Steuer nach der vollen Pachtsumme. Dar unter ist die Quote für die Brauerei mit begriffen, und entrich tet er also nicht neben dieser noch einmal, sondern in dieser Quote, mithin nur einmal die Steuer. v. Welck: Es scheint deutlich sich zu zeigen, daß er dop pelt besteuert ist, von der ganzen Pachtsumme und noch über- dem von der Brauerei und Brennerei besonders. Prinz Johann: Wenn ich richtig verstanden habe, so giebt der Pachter die Steuer nicht von der ganzen Pachtsumme und dem Gewerbe, sondern nur von den beiden LH eilen, für die Grundstücke und die Brauerei und Brennerei. Er will aber von dem letzten Theile ganz frei sein. 1.13. Referent v. Schön fels: Es ist nicht zu leugnen, daß die Worte des Gesetzes einigermaaßen dunkel scheinen, indeß bei näherer Prüfung waltet kein Zweifel ob, daß es so ge meint ist. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Was Se. Königs. Hoheit angeführt hat, kann ich nur bestätigen. Der Pachter soll nach der ganzen Pachtsumme vernommen werden. Darm ist der Pacht für die Brauerei und Brennerei mit begriffen. Der Petent glaubt aber, mit Beziehung auf §. 12 auch als Pachter einer solchen Betriebsanstalt befreit zu sein, weil dieserParagraph ausspricht, daß diejenigen, welche das Brannt weinbrennen und Bierbrauen betreiben, deshalb von der Ge--' werbsteuer frei sind. Diesem Anspruch auf Befreiung stand nach der Ansicht der Regierung §. 19 entgegen, wo gesagt ist: Dafern Personen durch Pachtung von Landwirthschaften, Ge werbsanlagen in die Categorie solcher Gewerbtreibenden tre ten, fürwelchedieGewerbsteuersähe in andern Un- terabtheilungen bestimmt sind, so haben siedieSteuer nach letztgedachten Sätzen zu entrichten-und bleiben in so weit von der besonder« Besteuerung als Pächter befreit." Auf diese Befreiung konnte er nicht Anspruch machen, weil er einer solchen Kategorie, für welche die Steuer in einer an dern Unterabtheilung ausgeworfen ist, eben nicht angehört, sondern einer solchen, welche dort nach dem Gesetz frei ist. Es war hiernach der Regierung nicht zweifelhaft, daß die Ge werbsteuer 11. Unterabtheilung einzutreten habe, wenn Je mand eine Brauerei und Brennerei erpachtet, nicht als eigene Anstalt betreibt. Wenn aber diese allerdings lediglich doctri- nelle Auslegung des Gesetzes dem Wortlaute desselben entspre chen dürfte, so entspricht sie nicht weniger dem Sinn und Geist des Gesetzes. Im Entwürfe des Gesetzes war die Vernehmung der Brauerei und Brennerei mit der Gewerbsteuer ausgespro chen, auf Antrag der Stände aber ward deren Befreiung angenommen mit Rücksicht darauf, daß diese Gewerbe andern Steuern, den directen und rndirecten unterworfen feien, in so fern als, wenn auch die indirecte Bier - und Branntweinsteuer zuletzt den Consumenten trifft, der Gewerbtreibende dieselbe denn doch zu verlegen hat, die Gewerbsteuer aber die mit der Landwirthschaft verbundenen Gewerbe wenigstens mittelbar berührt. Allein auch dieser Befreiungsgrund für das Gewerbe der Brauerei und Brennerei scheint mehr für die Eigenthümer von Brauereien und Brennereien, als für die Pächter zu spre chen, da, in so fern das Gewerbe selbst hierbei belästigt wird, dies bei Feststellung des locsrü berücksichtigt werden kann und berücksichtigt wird. Graf Hohenthal-Püchau: Daß die Steuer, welche im vorliegenden Falle von dem Pachter des Rittergutes Gers- dorf erhoben wird, gesetzlich begründet ist, und keine Ursache zur Beschwerde vorliegt, hierüber kann kein Zweifel sein. Nichts desto weniger muß ich erklären, daß ich dennoch in der Erhebung derselben eine Härte erblicke. Es ist keine Frage, daß die Steuer doppelt erhoben wird. Dies tritt recht klar hervor bei Sublocationen. Der Pachter muß die ganze Pacht- 2*
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