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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Nicht aber auch wegen des ersten Punktes, ein Bereinigungsver- sahren aber wegen des am 19. August erfolgten Schlusses des Landtags nicht stattfinden und aus demselben Grunde auch der zuletzt gedachte, von der zweiten Kammer gestellte Antrag an die erste Kammer nicht gelangen konnte, so konnte in der unter dem LS. August erlassenen ständischen Schrift auch nur aufjene Punkte, bezüglich welcher beide Kammern conform waren, Bezug ge nommen werden. Auch hat in Folge dieses ständischen Antrags die hohe Staatsregierung Sich bewogen gefunden, durch Verordnung vom 9. März 1844 anzuordnen:> daß, sobald der Umstand, daß ein wandernder Gewerbs- gehülfe an einem Orte keine Arbeit gefunden hat, beschei nigt sei, alsdann die §. 129 der Armenordnung sub 6. erwähnte vierwöchentliche Frist erst von der jedesmaligen letzten derartigen Bescheinigung an gerechnet werden dürfe; wodurch der zweite Punkt des obigen Antrags völlig erledigt worden ist. Bezüglich der übrigen in der ständischen Schrift erwähnten Punkte aber hat die hohe Staatsregierung in dem Decrete vom 14. September 1845, „Allerhöchste Entschließungen auf ver schiedene ständische Anträge betreffend", unter Nr. 10 erklärt: daß deshalb durch Berichtserforderung von den Kreis- directionen und durch diese von den betreffenden Unter behörden zuvörderst umfänglicheErörterungen anzustellen gewesen wären, deren Ergebnisse erst seit Kurzem dem Ministerium des Innern vollständig vorlägen, daher zu einer desinitivenBearbeitung dieses ohnehin sehr schwie rigen Gegenstandes noch nicht zu gelangen gewesen sei. Auch habe aufAnlaß des Antrags wegen Verbesserung der Herbergen eine allgemeine Revision derselben unter Leitung der Amtshauptmannschaften stattgefunden, und werde aufAbstellung der dabei wahrzunehmen gewesenen Gebrechen Bedacht genommen werden. Wenn nun der Handwerkervcrein zu Chemnitz in seiner neuerlichen, vom Herrn Bürgermeister Wehner bevorworteten Eingabe anführt: der am 19. August 1843 erfolgte Schluß des Landtags habe das Vereinigungsverfahren, so wie die Abfassung und Einreichung der ständischen Schrift verhindert, weshalb auch ihre Petition den von ihnen gewünschten Erfolg in der Haupt sache bis jetzt noch nicht gehabt hätte, in Folge dessen aber das in der frühem Petition gestellte Gesuch unter Bezugnahme auf die selbe wiederholt und zugleich bittet: daß der von der hohen ersten Kammer unter Nr. 1. angenommene Antrag in der von ihr beliebten Fassung, nicht aber mit der durch die hohe zweite Kam mer hineingebrachten Beschränkung auf die Fabrikgewerbe an dieStaatsreaierung gebracht werden möge, so istihr diesfallsiges Anführen, wreaus Obigem hervorgeht, nur teilweise gegründet. Denn eine ständische Schrift ist, wie bemerkt, bezüglich der Punkte, worüberbeideKammern einverstanden waren, allerdings erlassen, auch solche von der hohen Staatsregierung, in so weit thunlich, berücksichtigt worden; nur das Vereinigungsverfahren, bezüglich'des ersten Punktes, hat wegen Schluß des Landtags nicht stattfinden können; und es würde demnach, da bei der von der hohen Staatsregierung in dem erwähnten Decrete vom 14.Septembers, c. sul»Nr. 10. diesfalls abgegebenen Erklärung Beruhigung zu fassen sein wird, gegenwärtig nur noch jener unerledigt gebliebene Punkt hinsichtlich der Beschränkung des Wanderns auf rin gewisses Lebensalter in Frage zu ziehen sein. Die Deputation hat solchen in nähere Berathung gezogen und sich im Allgemeinen mit der Ansicht derPetenten conformirt, sie erkennt ebenfalls das Wandern der Handwerker als eines der kräftigsten Mittel zu ihrer geistigen und gewerblichen Ausbil dung, findet es daher auch für ganz sachgemäß, daß jede unnöthige Beschränkung der Wandernden möglichst beseitigt werde; insbe sondere aber erscheint es ihr hart, daß Gewerbtreibenden, welche annoch die erforderlicheKraft und Geschicklichkeit besitzen, die von ihnen erlernte Profession zu betreiben, gleichwohl aber wegen des erforderlichen Betriebskapitals voraussichtlich schwer in die Lage kommen werden, ein eignes Geschäft begründen zu können, und deren Persönlichkeit sonst kein Bedenken gegen Gestattung des Wanderns aufkommen läßt, nur deshalb, well sie bereits das 40.. Lebensjahr überschritten haben, das Wandern nicht ferner ge stattet werden soll. In eine wahrhaft traurige Lage wird ein dergleichen Ge- werbsgehülfe versetzt. Denn findet er in seinem Hcimathsorte auf seiner Profession keine Arbeit, was besonders in kleinern Städten und auf demLande sehr häufig der Fall ist, so bleibtihm, da er nicht mehr wandern darf, nichts übrig, als seine Profession zu verlassen und sich durch Lagelöhnerarbeitsein Brod zu suchen. Dies aber hält in derRegel auch schwer, da der Handwerksgeselle an gewöhnliche Kagelöhnerarbeit nicht gewöhnt ist, und daher nur im höchsten Nothfall dazu genommen wird. Erhält er daher auch hier keine Gelegenheit, sich sein Brod zu verdienen, so muß er der Commun zur Last fallen, was sich auch durch die Erfahrung bereits mehrfach bestätigtgefunden hat. Da aber nicht allein bei den Fabrikgewerben, sondern auch bei andern Handwerkern, welche zu Errichtung eines eignen Etablissements einen größer» Fonds bedürfen, wie z. B. bei den Lohgerbern, Färbern, Papiermachern, Müllern, Buchdruckern, Tuchmachern, Tuchbereitern und mehrern andern, derselbe Fall stattfindet, daß wegen Mangel an den erforderlichen Mitteln sie wohl nie zur Selbstständigkeit gelangen, so kann die Deputation nicht der von der zweiten Kammer der letzten Ständeversamm lung ausgesprochenen Ansicht beipflichten, sondern findet sich vielmehr veranlaßt, der Ansicht der damaligen ersten Kammer: beizutreten. Da jedoch in andern auswärtigen Staaten zur Zeit eben falls nur bis zum 40. und in Preußen sogar nur bis zum 30. Lebensjahre das Wandern gestattet ist, so findet sie es für ange messen, daß für jetzt, und so lange nicht das Ausland das Reci- procum beobachtet, die Erlaubniß zum Wandern nach erfülltem 40. Lebensjahre nur auf Inländer beschränkt werde. Wenn nun auch der Königliche Herr Commiffarius sich im Allgemeinen mit diesen Ansichten einverstanden erklärt hat, so erlaubt die Deputation sich, der geehrten Kammer vorzuschlagen: Dieselbe wolle unter Beitritt der zweiten Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf antragen: daß es der selben gefallen möge, hinsichtlich der Beschränkung des Wanderns auf ein gewisses Lebensalter zu einer Aus nahmebestimmung zu Gunsten derjenigen inländischen Gewerbsgehülfen, von welchen nach Art des Gewerbes, welchem sie angehören, zu erwarten ist, daß sie niemals oder doch schwer in die Lage kommen werden, ein eignes Geschäft begründen zu können, gleichwohl aber noch.Kraft und Geschicklichkeit besitzen, auf ihre Profession zu arbei ten, vorausgesetzt, daß ihre Persönlichkeit kein Bedenken gegen das Wandern überhaupt aufkommen läßt, behusige Einleitung zu treffen. Wenn nun hiernächst, wie bereits erwähnt worden, die da-
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