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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Referent Vicepräsident v. Friesen: Das widerlegt meine Behauptung nicht. Es wird für die Kriegsreservisten dasselbe gelten, was für das active Militair gilt. Allemal aber wird man bei der Zweifelhaftigkeit eines Falles mehr geneigt sein, ein Ver brechen eines Kriegsreservisten als ein solches anzusehen, welches der Civilcompetenz anheimfällt, und eher dafür sein, solche Ver brechen der civilgerichtlichen Competenz zu überlassen, als die Militaircompetenz über sie auszudehnen. v. Criegern: Es werden also auch gemischte Verbrechen vor die Civilgerichte gehören? Referent Vicepräsident v. Friesen: Keineswegs. Es ist nur sehr oft zweifehaft, ob ein Verbrechen ein gemischtes oder ein reines Militairverbrechen sei. Bei dem activen Militair wird man allemal eher geneigt sein, ein gemischtes Militairver brechen im Zweifelsfalle vor die kriegsgerichtliche Competenz zu ziehen, bei den Kriegsreservisten aber umgekehrt mehr geneigt sein, es den Civilgerichten zu überlassen. Präsident v. Carlo witz: Es ist zu §. 22 ein Amendement eingebracht und unterstützt worden, welches so lautet: „Den mi litärischen Gerichtsstand behalten sie nur: s.) in Betreff der während der Beurlaubung begangenen reinen Militairverbre chen, und b) wegen der während der Anwesenheit bei ihrer Lrup- penabtheilung begangenen Militairverbrechen jeder Art, so wie wegen der sich während solcher zu Schulden gebrachten Polizei vergehen." Und ich frage die Kammer, ob sie dem v. Criegern- schen Amendement beitritt? — Es wird gegen fünf Stimmen abgelehnr. Präsident v. Carlowitz: Nun stelle ich die zweite Frage auf Annahme des §.22 des Gesetzentwurfs. — Er wird ein stimmig angenommen. §.23. Die Civilgerichte bleibeninden nach vorstehen den Bestimmungen vorsiegehörendenRechtssachen -er Kriegsreservemannschaften auch während deren zeitweiliger Anwesenheit bei ihrer Trupp en abthei- lung competent, sie haben jedoch in den einenAuf- schub nicht leidenden Angelegenheiten das be treffende Kriegsgericht zu requrriren. Auch können die Kriegsgerichte in Fällen, wo nach ihrem Ermessen Gefahr auf demVerzuge haf tet, ohne vorgängige Requisitionrichterliche Hand lungen vornehmen. Die gegen Mannschaften der Kriegsreserve bei ihrem Uebertritte in letztere vor den Kriegsgerichten anhängigen Rechtssachen Herden bei diesen fortgestellt. Referent Vicepräsident v. Fri es en: Besondere Motive sind hierzu nicht gegeben. Die Deputation bemerkt: Zuß. 23 schien es nöthig, s) im ersten Satze den Umstand, welcher die Requisition des Kriegsgerichts nöthig macht, nämlich die Behändigung einer Verfügung ausdrücklich zu erwähnen, und es schlägt die Depu tation daher vor, den ersten Satz so zu fassen: „Die Civilgerichte bleiben competent, sie haben jedoch wegen Behändigung einer Verfügung an selbige, so wie überhaupt in den einen Aufschub requi- riren." d) im zweiten Satze Zeile 1 nach dem Worte: „können^ einzuschalten: „während dieser Zeit", um die Dauer der ausnahmsweisen Competenz der Kriegsge richte deutlicher hervortreten zu lassen. Endlich c) den letzten Satz: „Die gegen Mannschaften bei diesen fortge. stellt." ganz wegzulaffen, da er eine Regel enthalt, welche ohnedies allgemeinen Rechtens ist und auch für solche Personen gilt, welche unmittelbar aus der activen Armee in den Civilstand zurücktreten. Präsident v. Ca rlowitz: Wünscht Jemand über §. 23 zu sprechen? Wenn dem nicht so ist, so gehe ich zur Fragstellung über. Die Deputation hat zuvörderst für den ersten Satz eine andere Fassung gegeben, und zwar in den Worten: „Die Civil- gerichte bleiben in den nach vorstehenden Bestimmungen vor sie gehörenden Rechtssachen der Kriegsreservemannschaften auch während deren zeitweiliger Anwesenheit bei ihrer Truppenabthei- lung competent, sie haben jedoch wegen Behändigung einer Verfügung an selbige, so wie'überhauptinden einen Aufschub nicht leidenden Angelegenheiten das betref fende Kriegsgericht zu requiriren." Ich frage die Kammer: ob sie diesem Lheile des Deputationsgutachtens beitritt?— Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Eine zweite Erinnerung ist dar auf gestellt, daß im zweiten Satze nach: „können" eingeschaltet werden soll: „während dieser Zeit", und ich frage die Kam mer : ob sie auch hierin dem Gutachten der Deputation beitritt? — EinstimmigJa. Präsident v. Carlowitz: Endlich stimmt die Deputation fürWeglassungdes ganzen letzten Satzes, der mit den Wor ten anhebt: „Diejenigen Mannschaften," und mit den Worten endet: „bei diesen fortgestellt", und ich frage die Kammer: ob sie auch diesem Lheile des Deputationsgutachtens beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun stelle ich die vierte un letzte Frage auf Annahme des Paragraphen in der veränderten Maaße? — Er wird in dieser Werse einstimmig ange nommen. §.24. Sobald die active Armee auf den Kriegsfuß gesetzt worden, tritt auch hinsichtlich der Kriegs reserve die kriegsgerichtliche Competenz in dem selben Umfange ein, wie bei den Mannschaften der activen Armee. Von den zu dieser Zeit gegen Kriegsreservemannschaften vor Civilgerichten be reits anhängigen Rechtssachen sind Strafsachen bei dem betreffenden Kriegsgericht fortzustellen.
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