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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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tags völlig in Extraposteile behandelt. Denn ich war damals ; Referent, und ich erinnere mich deutlich, daß man, als man an die 18 und 19 kam, wegen Kürze der Zeit auf einmal bei die sen Paragraphen stehen blieb. Man sah ein, daß es unmöglich sei, über ein so kitzliches Werhältniß sich klar zu werden, und aus diesem Grunde wurde der Wegfall der Paragraphen beschlossen, nämlich deshalb, weil man glaubte, daß ohnedies die Zeit kom men werde, wo das Gesetz eine Erläuterung erhalten müßte. Unter diesen Umstanden glaube ich also, daß eine authentische Erklärung immer nicht zu vermeiden sein wird, indem das, was Seite 399 des Berichts (s. o. S. 366) angeführt ist, noch nicht beweist, daß es ein Beschluß der ganzen Standeversammlung ist, denn es ist. nur ein Beschluß der ersten Kammer. DomherrV. Günther; Ich stimme dem vollkommen bei, was mein Herr Nachbar und bald darauf der Herr Cultusminister gesagt hat. Nur Eins erlaube ich mir noch gegen diejenigen Her ren, welche einer andern Meinung zugethan sind, zu bemerken. Sie scheinen, wenn sie dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen haben, ihren Widerspruch doch hauptsächlich auf den Grund zu basiren, aus welchem bei dem Landtage 1837 die beiden ߧ. 18 und 19 inWegfall gebracht worden sind, also: weilmangeglaubt hat, daß durch jene Paragraphen dem Gesetze rückwirkende Kraft beigelegt werde, welche in der Regel einem Gesetze nicht beiwoh nen soll. Ich erlaube mir aufmerksam zu machen, daß nach mei ner Ansicht hier ein kleines Mißverständnis! zu Grunde liegt. Durch jene Paragraphen wird dem Gesetze keineswegs rückwir kende Kraft beigelegt, sondern das Werhältniß ist ein ganz ande res. Es ist hier die Rede von Privatrcchtsverhältnissen, welche auf den Grund eines bisher bestehenden öffentlichrechtlichenVer- hältniffes stattgefunden haben. So lange nun dieses öffentliche Rechtsvechaltniß bestand, mußten auch jene daraus herzuleiten- den privatrechtlichen Verbindlichkeiten erfüllt werden. Allein wenn dieses öffentlichrechtliche Werhältniß aufgehoben wird, dann fallen mit ihm auch alle die privatrechtlichen Verbindlichkeiten von selbst hinweg, welche nur inBezug auf jenes öffentlicheVer- hältniß eingegangen waren und bis jetzt bestanden haben. Wenn also früher einzelne Theile kirchlicher Gemeinden in einer solchen öffentlichrechtlichen Verbindung standen, vermöge welcher der eine Lheil etwas an den andern Theil zu leisten hatte, — wenn hierüber Observanzen, rechtliche Entscheidungen, vielleicht auch Vertrage, nur keine selbstständigen, sondern solche, wodurch die Observanzen anerkannt worden, stattgehabt haben, — und es wird nunmehr das öffentlichrechtliche Werhältniß aufgelöst, so fallen die Observanzen und mit ihnen alle, jene Observanzen anerkennenden Verträge, es fallen selbst die hierauf bezüglichen rechtlichen Entscheidungen weg und verlieren ihre Kraft. Man kann also nicht behaupten, daß die Paragraphen 18 und 19 dem Parochialgesetze rückwirkende Kraft beilegten, sondern man kann nur sagen: daß durch das Gesetz ein früher bestandenes Verhält nis, des öffentlichen Rechts aufgehoben worden ist, ein Werhält niß, in Bezug auf welches gewisse Privatrechte und Verbindlich keiten von dem einen Theile übernommen, von dem andern er worben worden sind, und daß dicseprivarrechtlichenVerbindlich keiten und Berechtigungen mit demWegfalle des öffentlichrecht lichen Verhältnisses ebenfalls wegfallen müssen. v. Polenz: Ich habe mich sofort durch das Deputattons gutachten überzeugt, daß es nur von Nutzen sein könnte, wenn die Zweifel, die aus §. 31 hervorgehen, noch einmal von der ho hen Staatsregierung in Erwägung gezogen, eine authentische Interpretation darüber gegeben, und der Gegenstand nochmals an dieStände gebracht würde, und zwar aus demselben Grunde, welchen Herr Bürgermeister Wehner schon angeführt hat, daß die Stände doch im Jahre 1837 Bedenken gehabt haben, den Paragraphen in jener Strenge gelten zu lassen, und geglaubt haben, daß es in den Fällen, wo Verträge oder Entscheidungen vorhanden sind, anders gehalten werden müsse. Ich entsinne mich nicht, daß wir ein Gesetz hätten, welches ausspräche, daß die ausgeschulten Orte an dieMutterschuleBeiträge geben müß ten. Also für ein öffentliches Recht, wie der Herr Domherr v Günther erklärte, kann ich die frühere Beitragsleistung nicht er- kennen, und darauf hat er doch seine Argumente gegründet. Ich glaube, es war blos Gefühl der Billigkeit, was damals die Bei tragspsiicht allgemein Platz greifen ließ; denn es sind einzelne Beispiele vorhin angeführt worden, und ich erlaube mir auch ein Beispiel anzuführen, was in den meisten Gemeinden Sachsens gilt. Die meisten Gemeinden, die früher ausgeschult worden sind, haben zur Kirchschule deshalb etwas mit beigetragen, weil der Schullehrer zugleich Kirchendiener war und blieb; die wenigen Fälle ausgenommen, deren einen der Herr Viceprä sident erwähnte. Also die Billigkeit wurde hier nur beobachtet, und wenn eineauchentr'scheJnterpretationvondcrhohen Staats regierung gegeben wird, so möchte ich freilich, wo wirkliche Ver trage existiren, diese nicht dadurch über den Haufen geworfen sehen, weil man die feine Distinction macht, ob sie vorher auf Observanzen beruht hätten oder nicht! Wenn rechtliche Ent scheidungen und Verträge einigermaaßen aufrecht erhalten wer den sollen, so kann die Frage, woher diese originiren, nicht die Entscheidung darüber abgeben, ob der Vertrag fortbestehen soll oder nicht; auf diese Art würde man überall eine Bedingung an knüpfen können, die es unmöglich machte, den Vertrag festzu halten, und jede rechtskräftige Entscheidung würde einen neuen Streit Hervorrufen. Bürgermeister Hübler- Ich muß offenherzig bekennen, daß mir die Notwendigkeit einer authentischen Interpretation von §. 31. des Parochialgesetzes nicht vorzuliegen scheint. Denn eine Differenz im Rechtsprechen dürfte in Beziehung auf die Bestimmungen dieses Paragraphen jetzt kaum noch denkbar sein, nachdem die conforme Ansicht der höchsten Admi nistrativ- und Justizbehörde über deren Interpretation be kannt ist, die dahin geht, daß Observanzen, ingleichen Ver träge und rechtskräftige Entscheidungen, in wie weit sie sich eben nur auf solche Observanzen gründen, gegen §. 31 nicht angezogen werden können. Dazu kommt, daß, wie die Er fahrung gezeigt hat, bisher wenigstens andere Momente, als
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